Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der StPO und des EU-JGZ betreffend die Verwertung von im Ausland zulässigerweise erhobenen Beweisen (Chatprotokollen) im inländischen Strafverfahren; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Verwertung von – den grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren unterliegenden – "Auslandsbeweisen", selbst wenn diese nach österreichischem Recht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen; keine "schrankenlose" Verwendung und Verwertung von "Auslandsbeweisen" wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, das Unionsrecht und die anerkannten Grundrechte im strafrechtlichen Rechtshilfeverkehr zu beachten; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Grund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verfolgung organisierter und länderübergreifend agierender Kriminalität
I. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.
II. Der erste Eventualantrag wird, soweit er sich auf §126 Abs1 zweiter Satz, §134 Z3, §135 Abs3, §140 Abs1, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 und §258 Abs1 zweiter Satz der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024 sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I 36/2004, idF BGBl I 65/2025 bezieht, abgewiesen.
III. Im Übrigen wird der erste Eventualantrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1 Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
2 §126 Abs1 zweiter Satz, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 und §258 Abs1 zweiter Satz StPO, BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024, subeventualiter §126 Abs1 zweiter Satz idF BGBl I 19/2004, §252 Abs2 und 2a idF BGBl I 93/2007 sowie §252 Abs3 StPO idF BGBl I 164/2004, als verfassungswidrig aufheben,
3 in eventu § 126 Abs. 1 zweiter Satz, § 134 Z 3, § 135 Abs. 3, § 140 Abs. 1, § 149 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 247, § 247a, § 248, § 249, § 250, § 251, § 252 Abs. 2, 2a und 3 und § 258 Abs. 1 zweiter Satz StPO, BGBl. 631/1975, idF BGBl. I 157/2024 sowie § 55a Abs. 1 Z 13 und § 55d Abs. 7 EU-JZG, BGBl. I 36/2004, idF BGBl. I 65/2025, subeventualiter § 126 Abs. 1 zweiter Satz idF BGBl. I 19/2004, § 252 Abs. 2 und 2a idF BGBl. I 93/2007, § 252 Abs. 3 idF BGBl. I 164/2004, § 134 Z 3 idF BGBl. I 190/2021 und § 135 Abs. 3 StPO idF BGBl. I 27/2018 sowie § 55d Abs. 7 EU-JZG idF BGBl. I 28/2018, als verfassungswidrig aufheben und feststellen, dass § 55a Abs. 1 Z 13 EU-JZG idF BGBl. I 28/2018 und BGBl. I 94/2021 sowie § 134 Z 3, die Zeichenfolge "§ 135a" in § 140 Abs. 1 Z 2, und die Wort- und Zeichenfolge "und § 135a" in § 140 Abs. 1 Z 4 StPO idF BGBl. I 27/2018 verfassungswidrig waren,
4 in eventu § 126 Abs. 1 zweiter Satz, § 134 Z 3, § 135 Abs. 3, § 140 Abs. 1, § 149 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 246, § 247, § 247a, § 248, § 249, § 250, § 251, § 252, § 253, § 254 und § 258 Abs. 1 zweiter Satz StPO, BGBl. 631/1975, idF BGBl. I 157/2024 sowie § 55a Abs. 1 Z 13 und § 55d Abs. 7 EU-JZG, BGBl. I 36/2004, idF BGBl. I 65/2025, subeventualiter § 126 Abs. 1 zweiter Satz idF BGBl. I 19/2004, § 252 Abs. 2 und 2a idF BGBl. I 93/2007, § 252 Abs. 3 idF BGBl. I 164/2004, § 134 Z 3 idF BGBl. I 190/2021 und § 135 Abs. 3 StPO idF BGBl. I 27/2018 sowie § 55d Abs. 7 EU-JZG idF BGBl. I 28/2018, als verfassungswidrig aufheben und feststellen, dass § 55a Abs. 1 Z 13 EU-JZG idF BGBl. I 28/2018 und BGBl. I 94/2021 sowie § 134 Z 3, die Zeichenfolge "§ 135a" in § 140 Abs. 1 Z 2, und die Wort- und Zeichenfolge "und § 135a" in § 140 Abs. 1 Z 4 StPO idF BGBl. I 27/2018 verfassungswidrig waren,
5 in eventu § 126 Abs. 1 zweiter Satz, § 134 Z 3, § 135 Abs. 3, § 137, § 138, § 140 Abs. 1, § 149 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 246, § 247, § 247a, § 248, § 249, § 250, § 251, § 252, § 253, § 254 und § 258 Abs. 1 zweiter Satz StPO, BGBl. 631/1975, idF BGBl. I 157/2024 sowie § 55a Abs. 1 Z 13 und § 55d Abs. 7 EU-JZG, BGBl. I 36/2004, idF BGBl. I 65/2025, subeventualiter § 126 Abs. 1 zweiter Satz idF BGBl. I 19/2004, § 252 Abs. 2 und 2a idF BGBl. I 93/2007, § 252 Abs. 3 idF BGBl. I 164/2004, § 134 Z 3 idF BGBl. I 190/2021 und § 135 Abs. 3 StPO idF BGBl. I 27/2018 sowie § 55d Abs. 7 EU-JZG idF BGBl. I 28/2018, als verfassungswidrig aufheben und feststellen, dass § 55a Abs. 1 Z 13 EU-JZG idF BGBl. I 28/2018 und BGBl. I 94/2021 sowie § 134 Z 3, die Zeichenfolge "§ 135a" in § 140 Abs. 1 Z 2, und die Wort- und Zeichenfolge "und § 135a" in § 140 Abs. 1 Z 4 StPO idF BGBl. I 27/2018 verfassungswidrig waren.
II. Rechtslage
6 1. Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024 lautet auszugsweise (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
[…]
3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion
[…]
Sachverständige und Dolmetscher
§126. Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen. Dolmetscher sind im Rahmen der Übersetzungshilfe und dann zu bestellen, wenn eine Person vernommen wird, die der Verfahrenssprache nicht kundig ist (§56), oder für die Ermittlungen wesentliche Schriftstücke in die Verfahrenssprache zu übersetzen sind.
[…]
5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen
Definitionen
§134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
3. 'Überwachung von Nachrichten' das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§4 Z1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§1 Abs1 Z2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,
[…]
5. 'Ergebnis' (der unter Z1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z1), die festgestellten Stammdaten (Z1a), die festgestellten Zugangsdaten (Z1b), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z3), und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z4),
[…]
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten
§135. […]
(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,
1. in den Fällen des Abs2 Z1,
2. in den Fällen des Abs2 Z2, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,
3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und
a. der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß §§278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder
b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (lita) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;
4. in den Fällen des Abs2 Z4.
[…]
Gemeinsame Bestimmungen
§137. (1) Eine Überwachung nach §136 Abs1 Z1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach §135 Abs1a erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach §135 Abs1a zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach §136 Abs2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.
(3) Eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach §§135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des §135 Abs1a zweiter Fall und Abs2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.
§138. (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach §135 Abs1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach §135 Abs1a zweiter Fall und Abs2b und Anordnung und Bewilligung nach den §135 Abs2, 2a und 3 und §136 haben überdies zu enthalten:
1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
6. im Fall des §136 Abs4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.
(2) Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (§134 Z6) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§135 Abs2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§135 Abs3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Ersuchen zur Auskunft über Stammdaten (§135 Abs1a erster Fall) sowie Anordnungen zur Auskunft über Zugangsdaten (§135 Abs1a zweiter Fall) und zur Anlassdatenspeicherung (§135 Abs2b) haben sie unverzüglich zu entsprechen und im Fall der Anlassdatenspeicherung die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (§167 Abs2 Z4 TKG 2021) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs2 und ihren Umfang sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Betreiber oder Anbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat in den Fällen der §135 Abs2 und 3 die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§93 Abs2, 111 Abs3 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat die Ergebnisse (§134 Z5) zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§140 Abs1, 144, 157 Abs2).
(5) Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach §135 Abs1a zweiter Fall und Abs2b hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs1 Z4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.
[…]
§140. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§134 Z5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
1. wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach §136 Abs1 Z1 vorlagen,
2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach §135 oder §136 Abs1 Z2 oder 3 oder Abs3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§137), und
3. in den Fällen des §136 Abs1 Z2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§17 Abs1 StGB),
4. in den Fällen der §135 Abs1, Abs2 Z2, 3 und 4, Abs2a, Abs3 Z2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
[…]
9. Abschnitt
Augenschein und Tatrekonstruktion
Augenschein und Tatrekonstruktion
§149. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. 'Augenschein' jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt,
[…]
(2) Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (§95) festzuhalten.
[…]
14. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
I. Hauptverhandlung und Urteil
[…]
5. Beweisverfahren
§246. (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.
(2) Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt.
§247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren.
§247a. (1) Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden. Gleiches gilt in dem in §153 Abs4 geregelten Fall, soweit Ankläger und Verteidiger einverstanden sind oder dies übereinstimmend beantragen.
(2) Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder nicht willens ist, vor Gericht zu erscheinen, kann in gleicher Weise vernommen werden, sofern die zuständige ausländische Behörde Rechtshilfe leistet.
§248. (1) Der Vorsitzende hat bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich nach den für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Ist zu besorgen, dass der zu vernehmende Zeuge durch die Anwesenheit von anderen Zeugen in einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst werden könnte, so hat der Vorsitzende anzuordnen, dass die betreffenden Zeugen den Verhandlungsort verlassen.
(2) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, bis sie der Vorsitzende entlässt. Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.
(3) Dem Angeklagten muss nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Aussagen geboten werden.
§249. (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen. Bei großem Verfahrensumfang ist dies nach Tunlichkeit zu thematisch zusammenhängenden Abschnitten zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen.
(3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten.
§250. (1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
(3) Opfer gemäß §65 Z1 lita und besonders schutzbedürftige Opfer (§66a) hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in §165 Abs3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen §165 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Schöffengerichts Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.
§251. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in §248 Abs1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.
§252. (1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:
1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§156, 157 und 158) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§165, 247);
3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitangeklagte die Aussage verweigern; endlich
4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
(2) Amtsvermerke über einen Augenschein (§149 Abs2) und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.
(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Schöffengerichts als auch den Beteiligten zugänglich sind.
(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.
(4) Die Bestimmungen des Abs1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.
§253. Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens läßt der Vorsitzende dem Angeklagten und, soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen die Gegenstände, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie diese anerkennen.
§254. (1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.
(2) Der Vorsitzende kann auch neue Sachverständige bestellen oder die Aufnahme anderer Beweise anordnen, insbesondere einen Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen oder durch den beisitzenden Richter vornehmen lassen. Soweit besondere Umstände eine Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht nicht zulassen, ist über die Ergebnisse in der Hauptverhandlung zu berichten.
[…]
7. Urteil des Gerichtshofes
[…]
§258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§252 Abs2a) worden sind.
[…]"
7 2. Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I 36/2004, idF BGBl I 65/2025 lautet auszugsweise:
"IV. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
[…]
Unzulässigkeit der Vollstreckung
§55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:
[…]
13. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde; eine von einem Gericht im Ausstellungsstaat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§137 Abs1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ausstellenden Behörde nicht möglich war, eine Europäische Ermittlungsanordnung vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.
[…]
Verfahren
§55d. […]
(7) Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in §55a Abs1 Z1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.
[…]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
8 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2025 wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 vierter Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 sechster Fall, Abs2 Z2, Abs4 Z3 SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen Suchtgift angeboten und verschafft habe.
9 1.1. Der Antragsteller und ein Mitangeklagter hätten sich entschlossen, sich durch den illegalen Handel mit Suchtgift in Großmengen eine fortlaufende und beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen, und sich dazu einer europaweit agierenden Tätergruppierung angeschlossen. Zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte hätten Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung, darunter auch der Antragsteller, sogenannte "Kryptomobiltelefone" der Dienste "SkyECC" und "ANOM" genutzt, also abhörsichere Geräte, die eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aufgewiesen hätten. Auf Grund dessen seien die Suchtgiftgeschäfte in den Chats offen besprochen worden.
10 1.2. Der Kommunikationsanbieter "SkyECC" habe seinen Kunden Mobiltelefone mit einer Verschlüsselungssoftware zur Verfügung gestellt. Jedem Mobiltelefon sei eine unveränderbare Identifikationsnummer (PIN) zugeordnet gewesen. Im Zuge von gegen das Unternehmen "SkyECC" 2019 von den französischen Behörden eingeleiteten Ermittlungen sei in einem Datenzentrum des Unternehmens in Frankreich auf zwei Servern ein "IP-Tap" installiert worden, der den Datenverkehr zwischen den Servern überwacht habe. Im Zuge einer im Datenzentrum mit französischen Genehmigungen durchgeführten Durchsuchung seien Kopien der Arbeitsspeicher der Server erstellt worden, wodurch ein "Verschlüsselungszertifikat" erlangt worden sei. Damit hätten französische, belgische und niederländische Behörden eine Methode zur Entschlüsselung der Nachrichten entwickelt. Bei dieser sogenannten "Man-in-the-Middle"-Methode sei mit Genehmigung des zuständigen französischen Beirats im Datenzentrum ein Server installiert worden, der den gesamten über die Server von "SkyECC" abgewickelten Datenverkehr empfangen und eine für das konkrete Empfängertelefon unsichtbare "Push-Nachricht" an dieses mit dem Zweck versendet habe, es zur Freigabe der für die Entschlüsselung der empfangenen Nachrichten notwendigen Daten zu veranlassen. Dadurch habe die über "SkyECC" abgewickelte Kommunikation gespeichert und entschlüsselt werden können.
11 Auf den "SkyECC"-Mobiltelefonen der Nutzer selbst sei keine Software, insbesondere kein Entschlüsselungsprogramm und kein "Bundestrojaner" installiert worden; die ermittelnden ausländischen Behörden hätten keinen Zugriff auf die Mobiltelefone gehabt. Die Staatsanwaltschaft Wien sei demnach auch nicht über eine von ausländischen Behörden durchgeführte Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach vorheriger Installation eines (Entschlüsselungs-)Programms auf den Mobiltelefonen der Nutzer ohne deren Kenntnis unterrichtet worden.
12 Im März 2021 seien von französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden zudem in Frankreich die von "SkyECC" genutzten Server sichergestellt worden, womit die über diese abgewickelten Kommunikationen "zugänglich" geworden seien.
13 Die entschlüsselten Kommunikationsdaten seien anderen europäischen Ermittlungsbehörden, unter anderem dem österreichischen Bundeskriminalamt und schließlich im Rechtshilfeweg der Staatsanwaltschaft Wien, zur Verfügung gestellt worden.
14 1.3. Das US-amerikanische Federal Bureau of Investigation (FBI) habe mit der Verschlüsselungssoftware "ANOM" versehene Mobiltelefone als vermeintlich abhörsicher in mutmaßlich kriminelle Organisationen eingeschleust. "ANOM" habe dem FBI ermöglicht, die über diese Geräte abgewickelte Kommunikation zu entschlüsseln. Jedem "ANOM-Handy" sei eine unveränderbare Kennung (JID – Jabber Identifier) zugewiesen gewesen. Die Inhalte der auf diesen Mobiltelefonen abgewickelten verschlüsselten Kommunikation seien vom FBI mit entsprechender gerichtlicher Bewilligung gespeichert und ausgewertet worden. Die Daten seien auf einem Server eines nicht mehr festzustellenden Mitgliedsstaates der Europäischen Union – jedenfalls nicht Österreich – gespeichert worden. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden hätten das österreichische Bundeskriminalamt über die Nutzung solcher "ANOM-Handys" in Österreich informiert und angeboten, Daten aus der Überwachung der Kommunikation für weitere Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Dies sei aber keine Echtzeitüberwachung gewesen, sondern die Daten seien den österreichischen Behörden erst Tage nach dem Absenden der betroffenen Nachrichten zur Verfügung gestellt worden.
15 1.4. Es habe keine Hinweise gegeben, dass die Angeklagten die Mobiltelefone mit den Technologien "SkyECC" oder "ANOM" nicht freiwillig benützt hätten, dass dem Inhalt der aufgezeichneten Kommunikation ein von behördlicher Seite veranlasster Zwang oder ein sonstiges (etwa listiges) Einwirken staatlicher Behörden oder auch von privater Seite auf die Angeklagten zugrunde gelegen wäre, dass im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen durch in- oder ausländische Behörden auf die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung der Angeklagten eingewirkt worden wäre oder dass die Angeklagten durch Strafverfolgungsorgane oder von diesen beauftragte Dritte zu Straftaten verleitet worden wären. Die von den ausländischen Behörden übermittelten Chats seien von der Kriminalpolizei übersetzt und zur einfacheren Übersichtlichkeit in Amtsvermerke zusammengefasst worden. Die Daten seien aber den Angeklagten im Strafverfahren in einer unbearbeiteten Fassung zur Verfügung gestanden und hätten von ihnen jederzeit überprüft werden können.
16 1.5. Die Chats der genannten Kryptomobiltelefone dürften nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwertet werden, weil keine Überwachung im Inland iSd §55d EU-JZG stattgefunden habe (Verweis insbesondere auf OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a; 12.12.2024, 11 Os 141/24f; 7.1.2025, 11 Os 147/24p; 18.2.2025, 14 Os 11/25m).
17 Den Angeklagten seien alle Teilhaberechte und Einsichtsrechte iSd Art6 EMRK gewährt worden. Es sei auch keine mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (GK) 26.9.2023, 15.669/20, Yalcinkaya , vergleichbare Situation vorgelegen, weil den Angeklagten die Rohdaten (Chats) ungekürzt und so wie der Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) zur Verfügung gestanden seien (Verweis auf EGMR 24.6.2003, 39.482/98, Dowsett , Rz 41 ff.). Die Strafverfolgungsbehörden hätten also keine anderen Daten zur Verfügung gehabt, weshalb Waffengleichheit gewährleistet sei.
18 2. Anlässlich der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (§§280 ff. StPO) stellt der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung von §126 Abs1 zweiter Satz, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 sowie §258 Abs1 zweiter Satz StPO, BGBl 631/1975, idF BGBl I 157/2024, in eventu anderer Fassungen dieser Bestimmungen und weiterer Bestimmungen der StPO und des EU-JZG.
19 2.1. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden hätten, so das Gericht, "SkyECC"- und "ANOM"-Chatprotokolle erhalten, die dem Antragsteller zuzuordnen seien. Der Antragsteller habe im Verfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, weshalb seine Verurteilung allein auf Grund der Verwendung der Chatprotokolle in der Hauptverhandlung und ihrer Verwertung im Urteil erfolgt sei. Der Antragsteller habe sich im Hauptverfahren mit den gebotenen prozessualen Mitteln gegen die Verlesung bzw insgesamt gegen das Vorkommen der "Sky ECC"- und "ANOM"-Chatprotokolle und der diesbezüglichen behördlichen Aktenvermerke gewehrt, seine Anträge seien jedoch abgewiesen worden. Auch seien in der Hauptverhandlung polizeiliche Ermittler als Zeugen vernommen worden, die ihre Wahrnehmungen zur Genese und Erlangung der Beweismittel sowie zu Inhalten der Chats wiedergegeben und ausgeführt hätten, wie sie den Antragsteller identifiziert hätten.
20 2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall klargestellt habe, seien jedenfalls jene Normen anzufechten, die die Verwendung von Beweismitteln im strafgerichtlichen Verfahren regelten (VfGH 16.6.2025, G55/2025). Rechtsgrundlage für die Verwendung der Chatprotokolle in der Hauptverhandlung durch Verlesung von Amtsvermerken sowie Urkunden und Schriftstücken anderer Art sei §252 Abs2 StPO. Die Abs2a und 3 stünden mit Abs2 in untrennbarem Zusammenhang, weil sie das Vorkommen von Amtsvermerken und anderen Urkunden in der Hauptverhandlung regelten. §149 Abs1 Z1 und Abs2 StPO stünden mit den angefochtenen Passagen des §252 StPO in untrennbarem Zusammenhang, weil sie das Zustandekommen des Beweismittels "Amtsvermerk" regelten und der angefochtene §252 StPO darauf verweise.
21 Die Verwertung der in der Hauptverhandlung verlesenen Chatprotokolle im Urteil sei auf Grundlage von §258 Abs1 zweiter Satz StPO erfolgt. Diese Passage stehe auch in untrennbarem Zusammenhang mit den angefochtenen Passagen des §252 StPO, weil sie für die Chatprotokolle die Schnittstelle von der Verwendung in der Hauptverhandlung zur Verwertung im Urteil bilde. Die geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten manifestierten sich auch unmittelbar in §252 StPO, der die in datenschutzrechtlicher Hinsicht schrankenlose Verwertungsmöglichkeit von Beweisen, die außerhalb des Regimes der Strafprozessordnung gewonnen worden seien, im Wege der Verlesung von Schriftstücken zulasse. Die Bestellung und Beiziehung des Dolmetschers sei auf Grundlage von §126 Abs1 StPO, die Einvernahme der Zeugen in der Hauptverhandlung auf Grundlage der §§248 bis 251 StPO erfolgt.
22 Das Gericht habe keinen Sachverhalt festgestellt, der §55a Abs1 Z13 iVm §55d Abs4 EU-JZG unterfalle; die Anwendung dieser Vorschriften sei vom Gericht sogar ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 zur Überwachung von Nachrichten habe das Gericht ebenfalls verneint, weil diese Bestimmungen nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auf Akte ausländischer Behörden nicht anwendbar seien. Der Anlassfall betreffe aber eine Nachrichtenüberwachung, die Verwendung ihrer Ergebnisse in der Hauptverhandlung und deren Verwertung im Urteil. Der Regelungskomplex zur Nachrichtenüberwachung mit Auslandsbeteiligung stehe somit in untrennbarem Zusammenhang mit den Vorschriften, die das Vorkommen der Nachrichten in der Hauptverhandlung und ihre Verwertung im Urteil regelten. Darüber hinaus seien die Normen präjudiziell, weil sie das ordentliche Gericht bei rechtsrichtiger Betrachtung anzuwenden gehabt hätte. Daher erfasse der erste Eventualantrag zusätzlich §134 Z3, §135 Abs3 und §140 Abs1 StPO sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 EU-JZG.
23 Sämtliche Vorschriften, die das Vorkommen von Beweismitteln in der Hauptverhandlung beträfen, stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unmittelbar präjudiziellen Bestimmungen, denn die den Antragsteller treffende Verfassungswidrigkeit würde nicht beseitigt werden, wenn das Gericht die Chatprotokolle in einem zweiten Rechtsgang auf andere Art vorkommen lassen könnte. Insofern seien sämtliche Bestimmungen anzufechten, die das Vorkommen von Beweismitteln in der Hauptverhandlung regelten. Deshalb würden mit dem zweiten Eventualantrag auch §246, §252 Abs1, 3 und 4, §253 sowie §254 StPO angefochten.
24 2.3. In der Sache bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Strafprozessordnung übergehe in grundrechtsverletzender Weise, dass im Rahmen des Hauptverfahrens (§§220 ff. StPO) die Beweisverwendung in der Hauptverhandlung und die Beweisverwertung im Urteil jeweils von der ursprünglichen Ermittlungsmaßnahme verschiedene bzw selbständige (insbesondere datenschutzrechtliche) Grundrechtseingriffe bedeuteten. Als Grundrechtseingriffe bedürften die Verwendung und Verwertung von "Auslandsbeweisen" hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlagen einschließlich wirksamen Rechtsschutzes. Die angefochtenen Vorschriften sagten zur Problematik von Auslandsbeweisen gar nichts; die Normen winkten Auslandsbeweise und überhaupt ganz allgemein Beweise, die außerhalb der Geltung der Strafprozeßordnung 1975 zustande gekommen seien, gleichsam durch. Eine derartige "carte blanche" sei aber grundrechtlich unzulässig.
25 2.4. Die StPO biete ein in sich abgestimmtes System, das insbesondere den Grundrechtsschutz der Betroffen gewährleisten solle. Soweit unter dem Regime der Strafprozeßordnung 1975 eine Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig erfolge, sei die weitere Verwendung der Ermittlungsergebnisse für die Zwecke der Strafverfolgung bereits in den gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme mitgedacht. Wenn jedoch Beweisergebnisse, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Strafprozeßordnung 1975 erzielt worden seien, in das Strafverfahren einflössen und dort verwendet werden sollten, komme dem Grundrechtseingriff der Verwendung und Verwertung ein ganz anderer Stellenwert zu, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz, denn dann habe das einfache Gesetz ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten erlaubt sei (Verweis auf VfSlg 20.659/2019, Rz 56).
26 Im Anlassfall betreffe der Grundrechtseingriff die Verwendung von persönlichen Nachrichten. Das sei stets ein schwerwiegender Eingriff in die von §1 Abs1 DSG iVm Art8 EMRK geschützte Grundrechtssphäre. Der angefochtene §252 Abs2, Abs2a und Abs3 StPO iVm §149 Abs1 Z1 und Abs2 StPO normiere keinerlei Schranken für die Verwendung von Beweisen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Strafprozessordnung erzielt worden seien. Auch der angefochtene §126 Abs1 zweiter Satz StPO sowie die Bestimmungen zur Zeugeneinvernahme (§§247, 247a, 248, 250 und 251 StPO) beinhalteten keine dahingehenden Schranken. Die angefochtenen Normen erwiesen sich sohin wegen Verstoßes gegen §1 Abs1 DSG und Art8 EMRK als verfassungswidrig.
27 2.5. Der Rechtsschutz der Strafprozessordnung beschränke sich auf die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen iSd §281 Abs1 Z4 StPO. Weder sei dieser Nichtigkeitsgrund hinreichend präzise noch erfasse er die datenschutzrechtliche Problematik. Nachdem die Strafverfolgung internationalisiert sei, immer mehr ausländische Beweisergebnisse in die Hauptverhandlung einflössen und der Grundrechtseingriff (auch) durch die öffentliche Verlesung in der Hauptverhandlung geschehe, habe der Gesetzgeber konkret zu regeln, was wann wie verwendet werden dürfe, damit keine Grundrechtsverletzungen importiert bzw exportiert und in der Verwendung und Verwertung gelegene Grundrechtsverletzungen nicht zugelassen würden. Die angefochtenen Bestimmungen verletzten daher auch das Legalitätsprinzip und Determinierungsgebot nach Art18 Abs1B-VG.
28 2.6. Der verfassungsrechtlich verankerte Gleichheitsgrundsatz verlange eine ausdifferenzierte Regelung unterschiedlicher Sachverhalte und beinhalte ein Verbot, Ungleiches unsachlicherweise gleich zu behandeln. Die angefochtenen Normen erwiesen sich somit als verfassungswidrig, weil der einfache Gesetzgeber keine besondere Regelung für die Verwendung und Verwertung von Beweismitteln, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Strafprozeßordnung 1975 erzielt worden seien, normiere, sondern diese gleich behandle bzw sogar "besserstelle" als solche, die im Anwendungsbereich der Strafprozeßordnung 1975 erzielt worden seien.
29 2.7. Der Zweitangeklagte des Anlassverfahrens werde anlässlich seiner Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls einen Parteiantrag an den Verfassungsgerichtshof erheben. Aus anwaltlicher Vorsicht würden die dort angefochtenen Normen und geltend gemachten Bedenken ebenfalls zum Gegenstand dieses Parteiantrages gemacht:
30 2.7.1. Der Antragsteller sei durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen, zumal das Landesgericht für Strafsachen Wien im Urteil judiziere, dass diese nicht auf die Tätigkeiten ausländischer Behörden auf österreichischem Staatsgebiet anwendbar seien. Folglich bleibe es ihm auf Grund der aktuellen Rechtslage verwehrt, eine Überprüfung dieser Tätigkeiten nach Maßgabe der angefochtenen Bestimmungen zu verlangen. Die Gerichte könnten sich auf Grund der aktuellen Rechtslage nicht mit den innerstaatlichen Voraussetzungen auseinandersetzen und überprüfen, ob im konkreten Sachverhalt eine Generalüberwachung im Sinne einer Messengerdienstüberwachung möglich sei oder ob ein Beweisverwertungsverbot vorliege. Wären die angefochtenen Bestimmungen hingegen verfassungskonform, könnten die Tätigkeiten der ausländischen Behörden von österreichischen Gerichten überprüft werden. Dadurch könnte auch sichergestellt werden, dass die vom Verfassungsgerichtshof normierten Grenzen für eine Überwachung berücksichtigt werden.
31 2.7.2. Dadurch werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die §§134, 135, 137, 138 und 140 StPO müssten dahingehend korrigiert werden, dass sie sich auch auf Tätigkeiten ausländischer Strafverfolgungsbehörden bezögen, wenn diese auf österreichischem Staatsgebiet erfolgten und die Ermittlungsergebnisse in weiterer Folge in österreichischen Strafverfahren verwendet und verwertet würden. Schließlich könne es nicht sein, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung umgegangen würden, indem die Staatsanwaltschaft Beweisergebnisse verwende und verwerte, die bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht verwendet und verwertet werden dürften. Die angefochtenen Bestimmungen führten dazu, dass jene Personen, die von österreichischen Behörden nicht überwacht und verfolgt werden könnten, keiner Kontrolle unterlägen und nicht angeklagt und verurteilt werden könnten, wohingegen jene Personen, die von ausländischen Behörden auf österreichischem Staatsgebiet überwacht und verfolgt würden, sehr wohl verfolgt und verurteilt werden könnten.
32 2.7.3. Durch die dargestellte Rechtslage würden die Grundrechte auf Datenschutz, auf Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und auf Achtung des Privatlebens verletzt: Das Zusammenspiel der angefochtenen Bestimmungen führe dazu, dass ein EU-Mitgliedstaat in Österreich Überwachungstätigkeiten setzen dürfe, die in Österreich nicht bewilligt worden wären und die die vom Verfassungsgerichtshof normierten Voraussetzungen verletzten. So obliege es alleine der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde, im Nachhinein zu überprüfen, ob Ermittlungsmaßnahmen in Österreich ex post betrachtet zulässig gewesen wären. Richtig wäre vielmehr, dass alle Tätigkeiten ausländischer Behörden auf österreichischem Staatsgebiet unter das "Regiment" der angefochtenen Bestimmungen fielen, insbesondere dann, wenn die Ergebnisse in österreichischen Strafverfahren verwendet und verwertet würden.
33 2.7.4. All die vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.356/2019 ("Bundestrojaner") für die Aufhebung des §135a StPO als maßgeblich erachteten Elemente (unterschiedslose Überwachung sämtlicher Nutzer, keine Einschränkung auf bestimmte Delikte, keine Einschränkung auf bestimmte Daten, Infiltration der Handys mittels "Push-Nachrichten", Verstoß gegen die Unschuldsvermutung) lägen auch bei den Ermittlungsmaßnahmen zu "SkyECC" vor. Daher erweise sich die Befugnis zur verdeckten Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch französische Behörden im Hoheitsgebiet Österreichs ohne dringenden Tatverdacht als mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art8 EMRK unvereinbar. Solch eine Vorgangsweise sei nicht von §134 Z3 iVm §135 Abs3 StPO erfasst und wäre in Österreich nicht zulässig gewesen.
34 2.7.5. Weiters seien das Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter, auf eine gerichtliche Entscheidung in Strafsachen und auf ein faires Verfahren sowie einen rechtsstaatlichen Mindeststandard im Strafprozess verletzt worden. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Tätigkeiten ausländischer Behörden nicht der Strafprozessordnung unterlägen, folge, dass die Antragsteller keine rechtliche Möglichkeit hätten, in Österreich gegen Tätigkeiten ausländischer Behörden vorzugehen, die in Österreich Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hätten. Sie seien daher in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil sie die Vorgangsweise der ausländischen Behörden im Hinblick auf die §§134, 135, 137, 138 und 140 StPO nicht hinterfragen könnten.
35 3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie dem Antrag wie folgt entgegentritt:
36 3.1. Zur Zulässigkeit des Antrages bringt die Bundesregierung vor, der Antragsteller mache der Sache nach eine Untätigkeit der Gesetzgebung geltend. Eine solche könne vom Verfassungsgerichtshof dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, wenn es sich bloß um ein partielles Unterlassen handle, wenn also ein Zusammenhang zu einer bestehenden Norm gegeben sei, der es erlaube, diese als Bezugspunkt für die Auswirkungen des Unterlassens anzusehen. Ausgehend davon könnte der Anfechtungsumfang des Hauptantrages zu eng gefasst sein: Die Bedenken richteten sich im Kern gegen die Untätigkeit der Gesetzgebung im Zusammenhang mit Bestimmungen betreffend die Verwendung bzw Verwertung von Beweisen. Bezugspunkt für die Auswirkungen des behaupteten verfassungswidrigen Unterlassens stellten daher (auch) jene Bestimmungen dar, die die Verwendung bzw Verwertung von bestimmten Beweismitteln verböten bzw einschränkten. Unter dieser Prämisse erwiese sich der Hauptantrag als zu eng gefasst.
37 Der Antragsteller fechte zudem in sämtlichen Anträgen §126 Abs1 zweiter Satz StPO an. Mit dieser Bestimmung, die die Bestellung von Dolmetschern im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung regle, stehe jedoch auch §126 Abs2a bis 2c, 3b und 4 StPO, der nähere Bestimmungen über die Bestellung von Dolmetschern enthalte, in untrennbarem Zusammenhang. Sollte der Verfassungsgerichtshof der Ansicht sein, dass sich die Bedenken des Antragstellers der Sache nach auch auf §126 StPO bezögen, erwiese sich der Anfechtungsumfang dahingehend als zu eng gefasst.
38 Zu den Eventualanträgen weise die Bundesregierung darauf hin, dass der Antragsteller mit der Anfechtung des Ausdrucks "§135a" in §140 Abs1 Z2 StPO idF BGBl I 27/2018 und des Ausdrucks "und §135a" in §140 Abs1 Z4 StPO idF BGBl I 27/2018 bereits außer Kraft getretene Verweise auf eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung (vgl §514 Abs37 Z3 litd und g StPO) einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterziehen möchte. Der Antragsteller habe jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtenen Ausdrücke präjudiziell seien oder allenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer anderen angefochtenen Bestimmung stünden.
39 3.2. In der Sache bringt die Bundesregierung zunächst vor, dass sie, soweit sich die vorgebrachten Bedenken mit jenen Bedenken deckten, die bereits im Verfahren G123-124/2025 geltend gemacht worden seien, zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre in diesem Verfahren erstattete Äußerung verweise.
40 3.3. Zu den Bedenken im Hinblick auf §1 DSG und Art8 EMRK weise die Bundesregierung zunächst darauf hin, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Beweismitteln nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art6 EMRK grundsätzlich den einzelnen Staaten vorbehalten sei, denen dabei ein weiter Spielraum zukomme. Folglich könne auch die Verwendung im Ausland erhobener Beweismittel zulässig sein, selbst wenn ein entsprechender Erhebungsvorgang im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen sei (Verweis auf EGMR 10.3.2009 [GK], 4378/02, Bykov , Rz 88; 3.3.2016, 7215/10, Prade , Rz 32). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe auch ausgesprochen, dass die Würdigung von Beweisen grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten sei (Verweis auf EGMR 11.7.2017 [GK], 19.867/12, Moreira Ferreira , Rz 83; in diesem Sinne auch EuGH 30.4.2024, C-670/22, M. N. , Rz 128 ff.).
41 Die Bundesregierung bestreite nicht, dass auch durch die (bloße) Verwendung und Verwertung von von ausländischen Behörden übermittelten Daten im Strafverfahren ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz denkbar sei. Regelmäßig werde jedoch der Eingriff in das Recht auf Privatleben bzw das Recht auf Datenschutz, der mit der Durchführung einer behördlichen Überwachungsmaßnahme (hier: durch ausländische Behörden) einhergehe, eine stärkere Intensität aufweisen als ein allfälliger (nochmaliger) Eingriff in diese Grundrechte, der durch die anschließende Verwendung der Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren bewirkt werde. Dementsprechend prüfe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in aller Regel (zunächst) eine mögliche Verletzung von Art8 EMRK im Zusammenhang mit der Durchführung der (geheimen) Überwachungsmaßnahme, während die Frage der Verwendung und Verwertung von durch diese Überwachungsmaßnahme (allenfalls rechtswidrig bzw unter Verletzung von Art8 EMRK) erlangten Beweisergebnissen anschließend (nur) im Lichte des Art6 EMRK beurteilt werde (Verweis auf EGMR 4.10.2000, 35.394/97, Khan ; Bykov ; 31.1.2018, 22.767/08, Dragoş Ioan Rusu ; 17.10.2019 [GK], 1874/13 und 8567/13, López Ribalda ua ).
42 3.4. Durch die (bloße) Verwendung von von ausländischen Behörden ermittelten Daten und Beweismitteln werde – selbst, wenn die Ermittlung unter Verletzung von Grundrechten erfolgt wäre – für sich keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz bzw auf Achtung des Privat- und Familienlebens bewirkt. Eine solche Verletzung durch die Verwendung der Daten läge vielmehr nur dann vor, wenn die Verwendung selbst einen unzulässigen Eingriff in Art8 EMRK bzw §1 DSG darstellte. In der vorliegenden Konstellation sei der Eingriff in die genannten Rechte (sohin die Verwendung der Beweisergebnisse) jedoch gerechtfertigt:
43 Die Verwendung von übermittelten Chat-Protokollen in der Hauptverhandlung finde insbesondere in §252 Abs2 StPO ihre gesetzliche Grundlage, wonach Amtsvermerke, Befunde, Urkunden und Schriftstücke anderer Art zu verlesen seien. Zudem werde auf §3 Abs1 StPO verwiesen, wonach das Gericht die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären habe, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung seien, und – zu den Vorgaben betreffend die Speicherung und Löschung von Daten – auf §74 iVm §5 StPO. Die Ermächtigung zur Verwendung der Daten diene auch einem legitimen öffentlichen Interesse, nämlich der Verhinderung und Verfolgung von strafbaren Handlungen. Im Fall von schweren Straftaten sei das öffentliche Interesse dabei besonders hoch zu gewichten (Verweis auf BGH 9.1.2025, 1 StR 54/24, Rz 24 f.). Der Eingriff gehe auch nicht über das hinaus, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. In diesem Zusammenhang sei zudem zu beachten, dass jedes Gebot der Nichtberücksichtigung vorhandener Beweise zu einer Einschränkung des Grundsatzes der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit führe (Verweis auf BVerfG 1.11.2024, 2 BvR 684/22, Rz 98).
44 3.5. In diesem Sinne sehe die Strafprozeßordnung 1975 Verwendungs- bzw Verwertungsverbote auch nur in besonderen Fällen vor. Insbesondere sei nicht jede Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Ermittlungsmaßnahme durch österreichische Behörden mit einem Beweisverwertungsverbot des dadurch erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung belegt (vgl die taxativ aufgezählten Fälle des §140 StPO). Verletzungen des Art8 EMRK im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten daher ebenfalls nicht zwangsläufig ein Verbot der Verwertung des dadurch erlangten Beweismittels zur Folge. Soweit mit dem Vorbringen des Antragstellers die Übermittlung von Daten bzw die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden innerhalb der Europäischen Union angesprochen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Gesetzgebung im EU-JZG ausreichende Regelungen zur Zulässigkeit der Beweisverwendung geschaffen habe (siehe etwa §55d Abs7 EU-JZG oder auch §55l Abs3 EU-JZG und §62 EU-JZG; EuGH 30.4.2024, C-670/22, M. N. ).
45 Eine generelle Verwendungsbeschränkung für von ausländischen Behörden übermittelte Daten oder Beweisergebnisse im Strafverfahren – im Sinne einer umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenerlangung im Ausland anhand von in der Strafprozeßordnung 1975 normierten Eingriffsvoraussetzungen – sei somit nach Ansicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht geboten (Verweis auf BVerfG 1.11.2024, 2 BvR 684/22, Rz 98, wonach ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen [nur] bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten sei, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden seien). In diesem Zusammenhang habe auch der deutsche Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens es demgegenüber sogar gebiete, zunächst von der Rechtmäßigkeit von im Ausland vorgenommenen Amts- und Ermittlungshandlungen auszugehen (Verweis auf BGH 9.1.2025, 1 StR 54/24, Rz 29; siehe auch Art82 AEUV).
46 3.6. Das im Antrag angedeutete Vorbringen, durch das Fehlen einer generellen Verwendungsbeschränkung für im Ausland ermittelte Beweisergebnisse könnten die Vorgaben der Strafprozeßordnung 1975 über die Voraussetzungen bestimmter Überwachungsmaßnahmen umgangen werden, habe nach Auffassung der Bundesregierung keinen Bestand: Gegen ein entsprechendes Ersuchen bzw eine derartige Anordnung einer Staatsanwaltschaft an eine ausländische Ermittlungsbehörde stünde einem Betroffenen nämlich bereits im Ermittlungsverfahren der Rechtsbehelf des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß §106 StPO zur Verfügung.
47 3.7. Soweit der Antragsteller vorbringe, das österreichische Strafprozessrecht böte keinerlei Schranken für die Verwendung von Beweisen, die außerhalb der Geltung der Strafprozeßordnung 1975 entstanden seien, entspreche dies zudem nicht der Rechtslage: Ein Ausschluss von (durch ausländische Behörden übermittelten) Beweisen sei nämlich dann vorgesehen und geboten, wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens unerlässlich sei. Wie der Antragsteller selbst ausführe, stehe es einem Betroffenen im Fall der gerichtlichen Verwendung von durch ausländische Behörden übermittelten Beweisergebnissen offen, im Hauptverfahren einen auf die Sicherung eines fairen Verfahrens abzielenden Antrag (auf Unterlassung der Verlesung der Beweismittel) zu stellen. Werde dem Antrag nicht entsprochen, könne dem im Rechtsmittelverfahren mit einer Verfahrensrüge gemäß §281 Abs1 Z4 StPO entgegengetreten werden (Verweis auf OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 13).
48 Dieser Nichtigkeitsgrund könne geltend gemacht werden, wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden sei oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden seien, deren Beachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art6 EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten sei. Der Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z4 StPO ermögliche daher auch eine Berücksichtigung eines Eingriffes in das Recht auf Privatleben bzw Datenschutz im Zuge eines von ausländischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens, sofern dadurch eine Verletzung des Art6 EMRK oder der Fairness des Verfahrens insgesamt bewirkt werde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte begründe zwar eine Verletzung des Art8 EMRK im Ermittlungsverfahren nicht per se eine Verletzung des Art6 EMRK im nachfolgenden Strafverfahren (Verweis auf EGMR, Khan). Allerdings sei bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Art6 EMRK vorliege, sehr wohl zu berücksichtigen, ob Beweise rechtswidrig erlangt worden seien und – wenn dadurch ein Konventionsrecht verletzt worden sei – welcher Art und Schwere diese Verletzung sei (Verweis auf EGMR, Bykov , Rz 89; 26.9.2023 [GK], 15.669/20, Yüksel Yalçınkaya , Rz 303, 310 und 324).
49 3.8. Nach Ansicht der Bundesregierung könne daher durch die angefochtenen Bestimmungen keine Verletzung des §1 DSG und des Art8 EMRK erblickt werden. Auch zu den Bedenken im Hinblick auf das Legalitätsprinzip und das Determinierungsgebot gemäß Art18 Abs1 B-VG könne auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Es bestünden hinreichend konkrete Regelungen über die Verwendung von Beweismitteln.
50 3.9. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bzw das Sachlichkeitsgebot gemäß Art7 B-VG verweise die Bundesregierung auf ihre Ausführungen in der Äußerung im Verfahren G123-124/2025. Zusammengefasst sei dort bereits dargelegt worden, dass durch die unterschiedliche Behandlung von Beweisen, die durch österreichische Behörden ermittelt, und solchen, die durch ausländische Behörden ermittelt worden seien, keine unsachliche Differenzierung bewirkt werde. Die unterschiedliche Behandlung dieser Beweisergebnisse in Bezug auf Verwendungsverbote liege nämlich schon deshalb im Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung, weil ausländische Ermittlungsbehörden bei ihren Ermittlungen nicht den österreichischen Strafprozessnormen unterlägen, sodass diese sich im Rahmen der (nach ausländischem Recht zulässigen) Ermittlungshandlung regelmäßig nicht rechtswidrig verhielten.
51 4. Der Verfassungsgerichtshof führte am 11. März 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gesichtspunkte hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen mit den Parteien sowie der gemäß §20 Abs3 VfGG vom Verfassungsgerichtshof geladenen und den von der Bundesregierung beigezogenen Auskunftspersonen erörtert wurden.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
52 1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
53 1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025 gestellt. Mit diesem Urteil wurde eine Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).
54 1.3. Als Angeklagter ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt ist.
55 1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).
56 Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof mangels anderslautender Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist (vgl VfSlg 20.047/2016).
57 1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).
58 1.6. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
59 Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
60 Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016).
61 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
62 1.6.1. Der Antragsteller bringt zusammengefasst vor, dass es an einer gesetzlichen Regelung für die Verwendung und Verwertung von durch ausländische Behörden erhobenen Beweisen im österreichischen Strafverfahren fehle. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Juni 2025, G55/2025, zu vergleichbaren Bedenken bereits ausgesprochen hat, müssen bei derartigen Bedenken jedenfalls auch jene Bestimmungen angefochten werden, die die Verwendung von Beweismitteln im strafgerichtlichen Verfahren regeln (vgl insbesondere §140 Abs1 StPO und allenfalls auch §55d Abs7 iVm §55a Abs1 Z13 EU-JZG). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hauptantrag, der diese Bestimmungen nicht erfasst, als zu eng gefasst und damit unzulässig.
63 1.7. Hingegen erweist sich der erste Eventualantrag, soweit er §126 Abs1 zweiter Satz, §134 Z3, §135 Abs3, §140 Abs1, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 und §258 Abs1 zweiter Satz StPO sowie §55a Abs1 Z13 EU-JZG und §55d Abs7 EU-JZG erfasst, als zulässig.
64 1.7.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen bringt der Antragsteller vor, dass Rechtsgrundlage für die Verwendung der Chatprotokolle in der Hauptverhandlung insbesondere §252 Abs2 StPO gewesen sei, der die Verlesung von Amtsvermerken und anderen Schriftstücke vorsehe. Die Abs2a und 3 par. cit. stünden mit Abs2 in untrennbarem Zusammenhang. Das gelte auch für §149 Abs1 Z1 und Abs2 StPO, der das Zustandekommen des Beweismittels Amtsvermerk regle und auf den §252 Abs2 StPO verweise. Die Verwertung der verlesenen Chatprotokolle im Urteil sei auf Grundlage von §258 Abs1 zweiter Satz StPO erfolgt. Weil die bloße Aufhebung jener Normen, die die Verlesung beträfen, das Vorkommen der Chatprotokolle in der Hauptverhandlung auf andere Art nicht ausschließe, seien auch die Bestimmungen über die Bestellung und Beiziehung von Dolmetschern (§126 Abs1 zweiter Satz StPO) und die Einvernahme von Zeugen (§§248 [gemeint offenbar: 247] bis 251 StPO) anzufechten.
65 Das ordentliche Gericht habe keinen Sachverhalt festgestellt, der §55a Abs1 Z13 iVm §55d Abs4 (gemeint offenbar: Abs7) EU-JZG unterfalle, die Anwendung dieser Bestimmungen sei sogar ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 zur Überwachung von Nachrichten habe das Gericht ebenfalls ausgeschlossen, weil diese nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auf Akte ausländischer Behörden nicht anwendbar sein sollen. Der Anlassfall betreffe aber eine Nachrichtenüberwachung und die Verwendung und Verwertung ihrer Ergebnisse. §134 Z3, §135 Abs3 und §140 Abs1 StPO sowie §55a Abs1 Z13 EU-JZG und §55d Abs7 EU-JZG seien der Regelungskomplex zu Nachrichtenüberwachung mit (EU-)Auslandsbeteiligung und stünden sohin untereinander und mit den im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang.
66 1.7.2. In der Hauptverhandlung wurden Aktenvermerke und weitere Schriftstücke verlesen (§252 Abs2 StPO). §149 Abs1 Z1 und Abs2 sowie §252 Abs2a und 3 StPO stehen mit dieser Bestimmung auf Grund ausdrücklicher Verweisungen in einem Regelungszusammenhang. §258 Abs1 zweiter Satz StPO wurde durch Verwertung der verlesenen Aktenstücke im Urteil ebenfalls angewendet. In der Hauptverhandlung wurden auch Zeugen einvernommen (§§247 bis 251 StPO). Zwar ist nicht ersichtlich, dass das ordentliche Gericht im konkreten Verfahren §247a, §250 oder §251 StPO angewendet hätte; diese Bestimmungen bilden mit den übrigen Bestimmungen über die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung aber einen nicht offenkundig trennbaren Regelungskomplex. Schließlich wurde auch ein Dolmetscher beigezogen (§126 Abs1 zweiter Satz StPO), sodass auch diese Bestimmung präjudiziell ist.
67 Das ordentliche Gericht verwies zur Zulässigkeit der Verwertung der Chats auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a; 12.12.2024, 11 Os 141/24f; 7.1.2025, 11 Os 147/24p; 18.2.2025, 14 Os 11/25m) und darauf, dass keine Überwachung im Inland iSd §55d EU-JZG stattgefunden habe. Es hat damit das Vorliegen von Beweisverwendungsverboten nach §140 Abs1 StPO sowie §55d Abs7 iVm §55a Abs1 Z13 EU-JZG zumindest implizit geprüft und verneint und auch diese Bestimmungen insofern angewendet. Da §55d Abs7 iVm §55a Abs1 Z13 EU-JZG darauf abstellt, ob "die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde", stehen die österreichischen Bestimmungen zur Überwachung von Nachrichten (§§134 Z3 und 135 Abs3 StPO) mit diesen Bestimmungen in einem Regelungszusammenhang.
68 §126 Abs1 zweiter Satz, §134 Z3, §135 Abs3, §140 Abs1, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 und §258 Abs1 zweiter Satz StPO sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 EU-JZG wurden durch das ordentliche Gericht somit jeweils entweder angewendet oder stehen mit angewendeten Bestimmungen in einem nicht offenkundig trennbaren Regelungszusammenhang.
69 1.7.3. Entgegen dem Vorbringen der Bundesregierung steht §126 Abs1 zweiter Satz StPO mit Abs2a bis 2c, 3b und 4 par. cit. nicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch eine Aufhebung nur des §126 Abs1 zweiter Satz StPO würden die übrigen Bestimmungen über die Beiziehung von Dolmetschern nicht unanwendbar; es wäre dann bloß nicht mehr ausdrücklich geregelt, für welche Zwecke diese zu bestellen sind. Die Möglichkeit der Bestellung von Dolmetschern ergäbe sich aber weiterhin aus §126 Abs2a erster Satz StPO, die Legaldefinition eines Dolmetschers aus §125 Z2 StPO und dessen Aufgaben im Rahmen der Übersetzungshilfe aus §56 StPO.
70 1.7.4. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller mit dem ersten Eventualantrag auch die Feststellung, dass §55a Abs1 Z13 EU-JZG idFBGBl I 28/2018 und idF BGBl I 94/2021 sowie §134 Z3, die Zeichenfolge "§135a" in §140 Abs1 Z2, und die Wort- und Zeichenfolge "und §135a" in §140 Abs1 Z4 StPO idF BGBl I 27/2018 verfassungswidrig waren. Hinsichtlich dieser – bereits außer Kraft getretenen – Bestimmungen ist dem Antrag aber nicht zu entnehmen, inwiefern sie durch das ordentliche Gericht, das sich an der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu orientieren hatte, angewendet wurden oder anzuwenden gewesen wären. Der Antrag führt dazu bloß pauschal aus, dass die Anfechtung dieser Bestimmungen "aus den potenziell maßgeblichen Zeiträumen der Hauptverhandlung […] und der Überwachung […] bedingt" sei. Der erste Eventualantrag ist insofern zu weit gefasst.
71 1.8. Soweit sich der erste Eventualantrag auf §126 Abs1 zweiter Satz, §134 Z3, §135 Abs3, §140 Abs1, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 und §258 Abs1 zweiter Satz StPO sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 EU-JZG bezieht, ist er daher – da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – zulässig; im Übrigen ist er unzulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die "subeventualiter" angefochtenen älteren Fassungen von Bestimmungen und die weiteren Eventualanträge.
2. In der Sache
72 Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
73 Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet.
74 2.1. Die einfachgesetzliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
75 2.1.1. Das österreichische Strafverfahrensrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass die Behörden (Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären haben, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind (zB §3 Abs1, §232 Abs2 StPO). Dabei sind die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln (§3 Abs2 StPO).
76 Als Beweismittel kommt dafür grundsätzlich alles in Betracht, was zur Wahrheitsfindung beitragen kann (vgl insbesondere §222 Abs1 und 2 und §246 StPO). Die Strafprozeßordnung 1975 enthält also keine taxative Aufzählung der Beweismittel (zB OGH 5.10.1994, 13 Os 81/93; vgl Lohsing/Serini , Strafprozeßrecht 4[1952] 27). Ob im Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise grundsätzlich nach freier Überzeugung (§14 StPO), also nicht nach gesetzlichen Beweisregeln (§258 Abs2 StPO) zu entscheiden.
77 Diese Grundsätze der Offenheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung werden unter anderem durch Beweisverbote eingeschränkt. Die Lehre unterscheidet hier zwischen Beweisgewinnungs- oder Beweiserhebungsverboten und Beweisverwertungs- oder Beweisverwendungsverboten (vgl zum Ganzen etwa Roeder , Die Beweisverbote im österreichischen und deutschen Strafverfahren, ÖJZ1974, 309, 343; Seiler , Die Beweisverbote im Strafprozeß, JBl 1974, 57, 123; Platzgummer , Gesetzliche Beweisverbote im österreichischen Strafverfahren, FS Winkler, 1997, 797; Schmoller , Beweise die hypothetisch nicht existieren – Beweisverwertungsverbote im geltenden und künftigen Strafprozess, JRP 2002, 251; Ratz , Beweisverbote und deren Garantie durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Strafsachen, RZ2005, 75, 111).
78 Welche beweisrechtlichen Folgen Verstöße gegen gesetzliche Beweisgewinnungsverbote haben, ist differenziert geregelt: In manchen Fällen ist ausdrücklich bestimmt, dass ein Beweismittel, das durch einen Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde, nicht verwendet werden darf (zB §123 Abs6 StPO zu Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung); das Beweismittel kann dann aber immer noch als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen dienen ( Divjak, Datenschutz und Strafprozess, 2024, 98). In bestimmten besonders sensiblen Konstellationen ist hingegen nach Verletzung eines Beweisgewinnungsverbotes sogar die physische Beseitigung des Beweismittels angeordnet, also jede Art von weiterer Nutzung untersagt (vgl etwa §75 Abs1 StPO: "Löschung"; §115g Abs4 StPO: "Vernichtung"; dazu Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens, 2017, Rz 7, 123 ff.).
79 Beweisverwertungsverbote können sich sowohl aus ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen (zB §115j Abs1, §123 Abs6 und 7, §140 oder §166 StPO) als auch aus einer wertenden Betrachtung ergeben, deren Basis insbesondere Verfahrensgrundsätze und Grundrechte sein können (vgl zB OGH 19.4.2007, 14 Os 40/07z; 27.8.2008, 13 Os 83/08t).
80 All dies zeigt, dass aus der Verletzung eines Beweisgewinnungsverbotes nicht ohne weiteres ein Verbot der Verwertung des so erlangten Beweismittels folgt (zB OGH 21.7.2009, 14 Os 46/09k; 7.1.2025, 11 Os 147/24p).
81 2.1.2. Strafverfahren beschränken sich nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, sondern die Strafverfolgungsbehörden haben auch Fälle mit Auslandsbezug zu klären. In derartigen Fällen kann es geschehen, dass Beweise im Ausland gewonnen werden, etwa durch die Tätigkeit ausländischer Strafvollzugsbehörden, und im Inland verwertet werden, ohne dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden an der Beweisgewinnung beteiligt waren (vgl etwa Schuster , Verwertbarkeit von Beweismitteln bei grenzüberschreitender Strafverfolgung, ZIS 2016, 564).
82 Die Strafprozeßordnung 1975 enthält kein grundsätzliches Hindernis, derartige "Auslandsbeweise" im inländischen Strafverfahren zu verwerten (vgl insbesondere §258 Abs2 StPO: "Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel"; siehe dazu zB Oesterreicher , Zur Verwertbarkeit ausländischer Beweisergebnisse im Lichte der aktuellen OGH-Judikatur zu ANOM und SkyECC, JBl 2025, 422; Divjak , Ermittlung durch das Ausland – Verwendung im Inland? Auslandsbeweise im österreichischen Strafverfahren am Beispiel aktueller Überwachungsfälle, JBl 2025, 689, 771).
83 2.1.3. Die Vorschriften der österreichischen Strafverfahrensgesetze beziehen sich (nur) auf die Tätigkeiten der österreichischen Strafverfolgungsbehörden (Gericht, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei), also nicht auf Ermittlungstätigkeiten ausländischer Behörden (OGH 25.5.2004, 14 Os 47/04; 31.1.2006, 11 Os 133/05a; 15.2.2007, 15 Os 20/06i ua; konkret zu "SkyECC"-Daten etwa OGH 27.8.2024,11 Os 85/24w, mwN). Auch die Beweisgewinnungs- und Beweisverwertungsverbote der Strafprozeßordnung 1975 gelten dementsprechend (nur) für österreichische und nicht für ausländische Strafverfolgungsbehörden.
84 2.1.4. Im Zusammenhang mit der Rechtshilfe in Strafsachen im Rahmen der Europäischen Union ist zudem auf die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (EEA-RL) hinzuweisen. Nach deren Art14 Abs7 stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften sicher, dass in einem Strafverfahren im Anordnungsstaat bei der Bewertung der mittels einer EEA (Europäischen Ermittlungsanordnung) erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden. Kommt ein Gericht zum Ergebnis, dass eine Partei nicht in der Lage ist, sachgerecht zu einem Beweismittel Stellung zu nehmen, das geeignet ist, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen, muss das Gericht nach dieser Bestimmung der EEA-RL eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren feststellen und dieses Beweismittel ausschließen, um eine solche Rechtsverletzung zu verhindern (EuGH [GK] 30.4.2024, C-670/22, M. N ., Rz 105; dazu etwa Kerschbaummayr , Nutzung ausländischer Überwachungsdaten in nationalen Strafverfahren, ecolex 2024, 635; Strate , Die EuGH-Entscheidung zu EncroChat, HRRS 2024, 226; vgl auch EuGH [GK] 6.10.2020, C-511/18 ua, La Quadrature du Net , Rz 226; [GK] 2.3.2021, C-746/18, Prokuratuur , Rz 44).
85 2.2. Das Bundesverfassungsrecht einschließlich der EMRK enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über Beweisverwertungsverbote (vgl zur EMRK zB EGMR 18.3.1997, 21.497/93, Mantonavelli, Z34). Insbesondere besteht von Verfassungs wegen kein grundsätzliches Verbot der Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweisen im nationalen Strafverfahren (vgl zur EMRK EGMR, Bykov , Z91, mwN). Dessen ungeachtet kann sich entweder auf Grund einer gesamthaften Betrachtung des Strafverfahrens oder auf Grund eines einzelnen, aus grundrechtlicher Sicht besonderen Umstandes ergeben, dass die Verwertung von auf bestimmte Weise erlangten Beweisen im (österreichischen) Strafverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.
86 2.2.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist in seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Annahme von Beweisverwertungsverboten zurückhaltend (EGMR, Bykov , Z88).
87 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann sich ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer Verletzung des Gebotes eines fairen Verfahrens iSv Art6 Abs1 EMRK ergeben (zB EGMR 9.6.1998, 25.829/94, Teixeira de Castro , Z39; vgl etwa Gaede, Beweisverbote zur Wahrung des fairen Strafverfahrens in der Rechtsprechung des EGMR insbesondere bei verdeckten Ermittlungen, JR 2009, 493). Dabei stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Verstößen gegen Konventionsbestimmungen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens darauf ab, ob der konkrete Verstoß das Verfahren insgesamt unfair iSv Art6 Abs1 EMRK gemacht hat (zB EGMR 26.3.1996, 20.524/92, Doorson , Z67; 17.11.2005, 73.047/01, Haas ).
88 In besonderen Konstellationen kann sich nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erst aus einer Gesamtwürdigung des Verfahrens, sondern bereits aus einzelnen, gravierenden Verstößen gegen die EMRK ein Beweisverwertungsverbot ergeben. Wird etwa in einem Strafverfahren ein unter Folter erlangtes Beweismittel verwertet, erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dies als Verstoß gegen Art3 EMRK und das betreffende Verfahren schon deswegen als unfair iSv Art6 Abs1 EMRK (EGMR [GK] 11.7.2006, 54.810/00, Jalloh , Z99; 28.6.2007, 36.549/03 , Harutyunyan , Z66; vgl dazu auch Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren. MRK und IPBPR, 2005, Art3 EMRK Rz 11, Art6 EMRK Rz 210, mwN). Gleiches gilt etwa im Falle der Anstiftung der Straftat durch Organe des Staates selbst ("Tatprovokation"; vgl etwa EGMR, Teixeira de Castro , Z39; vgl weiters EGMR 15.12.2005, 53.203/99, Vanyan , Z46; vgl dazu Tyszkiewicz , Tatprovokation als Ermittlungsmaßnahme, 2014, passim; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 8 , 2026, §24 Rz 70 f.).
89 2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergeben sich, wie bereits erwähnt (siehe Pkt. 2.1.1.), Beweisverwertungsverbote zunächst aus ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften und daneben auch aus einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung grundrechtlicher Bestimmungen.
90 Der Angeklagte im strafgerichtlichen Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) hat das Recht, Anträge zu stellen, dass ein bestimmtes Beweismittel nicht vorgeführt und verwertet werde, wenn dadurch ein Beweisverwertungsverbot verletzt werden würde (§238 Abs1 StPO). Weist das Gericht einen solchen Antrag ab, hat der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung die Möglichkeit, diesen Vorgang mit Nichtigkeitsbeschwerde (§281 Abs1 Z4 StPO) zu relevieren.
91 Folgt das Rechtsmittelgericht der Ansicht des Angeklagten in dessen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Gericht erster Instanz das Beweismittel nicht hätte vorführen und verwerten dürfen, ist das Urteil aufzuheben (§288 Abs2 Z1 StPO), sofern nicht unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§281 Abs3 StPO). Dadurch soll gewährleistet werden, dass Regelungen nicht außer Acht gelassen oder unrichtig angewendet werden, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst aus Gründen eines für Strafverfolgung und Verteidigung gesichert fairen Verfahrens geboten ist.
92 §281 Abs1 Z4 StPO gilt auch für alle anderen Urteile im strafrechtlichen Hauptverfahren (vgl die Verweise auf §281 Abs1 Z4 StPO in §468 Abs1 Z3 StPO für das Verfahren vor dem Bezirksgericht und in §489 Abs1 StPO für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes; siehe weiters die inhaltsgleiche Vorschrift des §345 Abs1 Z5 StPO für das Verfahren vor dem Geschworenengericht).
93 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann dieser Nichtigkeitsgrund auch für den Grundrechtsschutz des Angeklagten in Bezug auf Beweisergebnisse aus Ermittlungen ausländischer Behörden nutzbar gemacht werden (OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 13).
94 Der Beschuldigte hat auch bereits im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (§§91 ff. StPO) das Recht, Beweisanträge zu stellen (siehe insbesondere §55 StPO). Erfolgt eine Ermittlungsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, hat der Beschuldigte das Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht (§106 Abs1 Z2 StPO).
95 2.3. Zu den auf den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG und Art7 B-VG) gestützten Bedenken
96 2.3.1. Der Antragsteller bringt zunächst vor, die angefochtenen Bestimmungen verletzten den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7B-VG, weil sie "Auslandsbeweise" gleich behandelten bzw sogar "besserstellten" als Beweismittel, die im inländischen Strafverfahren nach den Vorgaben der Strafprozeßordnung 1975 gewonnen wurden. Das lasse die gebotene Differenzierung vermissen.
97 2.3.2. Der vom Antragsteller unter anderem angefochtene §140 StPO sieht Beweisverwertungsverbote vor, wenn bestimmte in §135 und §136 StPO enthaltene materiell- oder verfahrensrechtliche Bestimmungen für Ermittlungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden. Durch diese Regelungen in §140 StPO über Beweisverwertungsverbote werden zunächst nur Ermittlungsmaßnahmen österreichischer und nicht auch Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden erfasst.
98 Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es auch nicht, dass der österreichische Gesetzgeber durch ausländische Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich gewonnene Beweise denselben Beweisverwertungsverboten unterwirft wie Beweise, die auf Ermittlungsmaßnahmen österreichischer Strafverfolgungsbehörden beruhen. Welche Beweise zulässigerweise erhoben werden dürfen, richtet sich nämlich für die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nach österreichischem Recht, für die ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach deren Rechtsordnung.
99 Da Beweisverwertungsverbote nun notwendig in einem Zusammenhang mit Beweiserhebungsregeln bzw Beweiserhebungsverboten stehen, lassen sich die in der Strafprozeßordnung 1975 geregelten Beweisverwertungsverbote nicht ohne weiteres auf Beweise übertragen, deren zulässige Erhebung sich nach anderen rechtlichen Regelungen, nämlich denen der ausländischen Rechtsordnung, richtet. Werden Beweisergebnisse durch Ermittlungen ausländischer Behörden gewonnen, unterliegen sie daher nicht schon alleine deshalb ohne weiteres einem Beweisverwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren, weil die betreffende Ermittlungsmaßnahme, wäre sie von österreichischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden, nach österreichischem Recht (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) unzulässig gewesen und dann auch einem Beweisverwertungsverbot unterlegen wäre (OGH 25.5.2004, 14 Os 47/04; 15.2.2007, 15 Os 20/06; 29.6.2023, 15 Os 10/23p; 5.11.2024, 14 Os 14/24u, uva.).
100 Ungeachtet dessen kann es aus verfassungsrechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Aspekten geboten sein, auch durch Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Behörden gewonnene Beweise einem entsprechenden Verwertungsverbot in einem österreichischen Strafverfahren zu unterwerfen, für dessen Regelung der österreichische Gesetzgeber zuständig und in grundrechtlicher Hinsicht auch verantwortlich ist.
101 Nach der erwähnten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes dann geboten, wenn die Vorführung und Verwertung des Beweises in einer gesamthaften Betrachtung des Strafverfahrens oder auf Grund eines mit einzelnen Ermittlungsmaßnahmen einhergehenden gravierenden Grundrechtsverstoßes dieses unfair im Sinne von Art6 Abs1 EMRK machen würde.
102 Dies gilt für auf Grund von Ermittlungsmaßnahmen durch inländische wie durch solche von ausländischen Strafverfolgungsbehörden gewonnene Beweise gleichermaßen, weil maßgebend für die Beurteilung unter dem Gleichheitsgrundsatz nicht ist, ob für ausländische Ermittlungsmaßnahmen dieselben verfahrens- und materiell-rechtlichen Regelungen auf einfachgesetzlicher Ebene gelten wie für Ermittlungsmaßnahmen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden (hier besteht auf Grund der unterschiedlich anzuwendenden Rechtsordnungen ein maßgeblicher Unterschied). Es kommt vielmehr darauf an, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verwertung der Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen unter grundrechtlichem Blickwinkel für die Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen österreichischer Strafverfolgungsbehörden und die Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden dieselben Anforderungen gelten.
103 Wenn Beweismittel durch ausländische Behörden unter gravierenden Grundrechtsverletzungen gewonnen werden, kann sich daraus – ebenso wie für gleichermaßen durch österreichische Strafverfolgungsbehörden gewonnene Beweismittel – ein Verwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren ergeben (vgl zB OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 12). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Gewinnung von Beweisen durch Folter (Art3 EMRK), Erzwingung der Selbstbezichtigung (EGMR 5.11.2002, 48.539/99, Allan , Z50 ff., mwN) oder Anstiftung zur Straftat durch staatliche Organe ("Tatprovokation"; EGMR, Teixeira de Castro, Z39). Darüber hinaus kann auch ein anderer unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff zu einem Beweisverwertungsverbot führen (vgl in Bezug auf Art8 EMRK und §1 DSG OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 23).
104 Die Einhaltung derartiger grundrechtlich abgesicherter Beweisverbote kann, wie erwähnt, vom Beschuldigten im Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) im Wege eines auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSv Art6 EMRK abzielenden Antrages (vgl insbesondere §238 Abs1 StPO) und der diesbezüglichen Überprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren (vgl insbesondere §281 Abs1 Z4 StPO) erzwungen werden (vgl erneut OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 13).
105 Da die Verwertung von "Auslandsbeweisen" wie von "Inlandsbeweisen" nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im österreichischen Strafverfahren denselben grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK genügen muss, liegt somit die vom Antragsteller behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht vor.
106 2.4. Zu den auf §1 DSG und Art8 EMRK sowie Art18 Abs1 B-VG gestützten Bedenken
107 2.4.1. Des Weiteren bringt der Antragsteller vor, die angefochtenen Bestimmungen verletzten das Grundrecht auf Datenschutz nach §1 DSG und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK, weil sie keinerlei Schranken für die Verwendung und Verwertung von – außerhalb des Anwendungsbereiches der Strafprozeßordnung 1975 entstandenen – "Auslandsbeweisen" im strafrechtlichen Hauptverfahren vorsähen. Aus demselben Grund verstießen die Bestimmungen auch gegen das Legalitätsprinzip und Determinierungsgebot nach Art18 Abs1B-VG, weil es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung für derartige Fälle fehle.
108 2.4.2. Das Bundesverfassungsrecht enthält neben Art8 EMRK ein selbständiges Grundrecht auf Datenschutz (VfSlg 20.659/2023).
109 Das Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1 DSG gewährleistet jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung des Privatlebens, hat. Dieser Anspruch auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten ist nicht bloß auf die Nichtweitergabe erhobener Daten gerichtet, sondern verbietet es auch, dass der Betroffene unzulässigerweise zur Offenlegung verpflichtet wird. Dieser Schutz gilt auch dann, wenn die Verpflichtung zur Offenlegung nicht dem Betroffenen selbst, sondern einem über geschützte Daten des Betroffenen verfügenden Dritten auferlegt wird (VfSlg 12.228/1989, 12.880/1991, 16.369/2001, 19.673/2012).
110 §1 Abs2 DSG enthält hiezu einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der die Grenzen für Eingriffe in das Grundrecht enger zieht, als dies im Hinblick auf Art8 Abs2 EMRK der Fall ist (VfSlg 19.892/2014): Abgesehen von der Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung demnach nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (vgl VfSlg 16.369/2001, 18.146/2007, 18.643/2008, 18.963/2009, 19.886/2014, 19.892/2014, 20.213/2017). Der Gesetzgeber muss nach den Vorgaben des §1 Abs2 DSG somit eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfSlg 18.643/2008, 19.886/2014, 20.213/2017).
111 Sofern ihrer Art nach besonders schutzwürdige Daten verwendet werden sollen, darf die gesetzliche Grundlage solches, wie §1 Abs2 DSG (über Art8 Abs2 EMRK hinausgehend) weiters ausführt, überdies nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden.
112 2.4.3. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jedenfalls nur in der jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz nach §1 DSG ein strengerer Maßstab angelegt werden muss, als er sich bereits aus Art8 EMRK ergibt (VfSlg 16.369/2001, 18.643/2008, 19.892/2014, 20.356/2019). Gemäß Art8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
113 Die Sammlung und Speicherung von Daten bestimmter Personen durch die Sicherheitsbehörden kann einen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen (EGMR 26.3.1987, 9248/81, Leander , Z47 ff.; 2.9.2010, 35.623/05, Uzun , Z43 ff.), und zwar insbesondere dann, wenn solche Handlungen systematisch oder geheim erfolgen (vgl EGMR 6.9.1978, 5029/71, Klass ua , Z41; 24.4.1990, 11.801/85, Kruslin , Z26; 6.6.2006, 62.332/00, Segerstedt-Wiberg ua , Z72 f.; Uzun , Z46).
114 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Schutz personenbezogener Daten von grundlegender Bedeutung für das nach Art8 EMRK geschützte Recht einer Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das innerstaatliche Recht muss geeignete Schutzvorkehrungen vorsehen, die verhindern, dass personenbezogene Daten in einer Weise verwendet werden, die mit den Garantien dieses Artikels nicht vereinbar ist. Die Notwendigkeit solcher Vorkehrungen ist noch größer, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten geht, die einer automatischen Verarbeitung unterzogen werden, insbesondere wenn diese zu polizeilichen Zwecken genutzt werden. Das innerstaatliche Recht soll insbesondere sicherstellen, dass diese Daten für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erheblich sind und nicht darüber hinausgehen und dass sie insbesondere in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifizierung der Betroffenen nur so lange erlaubt, wie dies für den Zweck, zu dem diese Daten gespeichert werden, erforderlich ist (vgl EGMR 4.12.2008 [GK], 30.562/04, S. und Marper , insb. Z103).
115 2.4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich zunächst als wesentlich, dass im Fall von im Ausland gewonnenen Beweismitteln ("Auslandsbeweisen") der eigentliche Eingriff in die in Rede stehenden Grundrechte, etwa die Sicherstellung von Daten, ohne Zutun der österreichischen Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Den österreichischen Behörden wird durch die angefochtenen Vorschriften zur Verwendung und Verwertung von Beweismitteln keine Befugnis eingeräumt, Daten zu ermitteln, sondern diese ermöglichen lediglich, bereits vorhandene Daten in das Strafverfahren einfließen zu lassen. Dadurch unterscheiden sich die von den Bedenken des Antragstellers erfassten Konstellationen auch maßgeblich von jener, die dem Erkenntnis VfSlg 20.659/2023 zugrunde lag.
116 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont im Lichte des Art8 EMRK in ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung (Verwertung) von Beweismitteln anders zu beurteilen ist als deren Erhebung (Gewinnung) (zB EGMR, Bykov, Z88). Diese Unterscheidung ist auch im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach §1 DSG wesentlich (in diesem Sinne bereits Divjak , Ermittlung durch das Ausland – Verwendung im Inland? Auslandsbeweise im österreichischen Strafverfahren am Beispiel aktueller Überwachungsfälle, JBl 2025, 689, 771 [694], wonach die Verwendung von Beweismitteln im Vergleich zur vorangegangenen Erhebung großzügiger beurteilt werden könne).
117 2.4.5. Anders als der Antragsteller vermeint, ist die Verwendung und Verwertung von "Auslandsbeweisen" in österreichischen Strafverfahren auch keineswegs "schrankenlos" zulässig:
118 2.4.5.1. Wie oben ausgeführt, verbietet die Bundesverfassung eine Beweisverwertung im Strafverfahren – als Ausnahme vom Grundsatz der Erforschung der Wahrheit – dann, wenn bei der Beweiserhebung in einer gesamthaften Betrachtung des Verfahrens oder unter besonderen Umständen auf Grund einer einzelnen Beweisermittlung gravierende Grundrechtsverletzungen stattgefunden haben (zur EMRK vgl zB EGMR, Jalloh, Z99, 107; vgl auch BVerfG 23.9.2025, 2 BvR 625/25, Rz 29). Die Einhaltung derartiger grundrechtlich abgesicherter Beweisverbote kann, wie bereits gezeigt (siehe Rz 103 f.), vom Beschuldigten im Hauptverfahren im Wege eines auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSv Art6 EMRK abzielenden Antrages erzwungen werden.
119 Im Übrigen ist im internationalen Rechtshilfeverkehr grundsätzlich Respekt gegenüber den Strukturen, Inhalten und Wertungen fremder Rechtsordnungen geboten, selbst wenn diese in einzelnen Punkten von den innerstaatlichen Rechtsauffassungen abweichen (vgl BVerfG 23.9.2025, 2 BvR 625/25, Rz 27 f.). Das gilt insbesondere für den unionsrechtlichen Rechtshilfeverkehr: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union haben die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, weil sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raumes ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt im strafrechtlichen Rechtshilfeverkehr der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH [GK] 5.4.2016, C-404/15 ua, PPU , Rz 78; vgl Harms/Knauss , Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in der strafrechtlichen Rechtssetzung der Europäischen Union – Eine Zwischenbilanz, FS Roxin, 2011, 1479).
120 Im Hinblick auf das Bestimmtheitsbedenken ist festzuhalten, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen dürfen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen (§5 Abs1 StPO). Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt (Abs2 leg cit.).
121 Die Strafverfolgungsbehörden haben sich also im Strafverfahren auf den Prozessgegenstand zu beschränken. Somit haben schon generell Beweisaufnahmen zu unterbleiben, wenn das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§55 Abs2 Z2 StPO). Speziell im Hauptverfahren hat das Gericht dafür zu sorgen, dass Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden (§232 Abs2 StPO). Beweismittel sind im Hauptverfahren nur insoweit zu verwerten, als sie für die Sache von Bedeutung sind (vgl etwa für Urkunden und Schriftstücke anderer Art§252 Abs2 StPO). Somit ist die Verwendung personenbezogener Daten iSv §1 DSG im Strafverfahren nur insofern zulässig, als sie für die Aufklärung der Sache (Straftat) von Bedeutung sind.
122 2.4.6. Aus den dargestellten Vorschriften zum Prozessgegenstand des Strafverfahrens erhellt, dass die Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten im strafrechtlichen Hauptverfahren ausreichend präzise iSv Art18 Abs1 B-VG ist (vgl VfSlg 20.446/2021).
123 2.4.7. Es besteht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Verfolgung von Straftaten (siehe bereits VfSlg 20.659/2023), insbesondere an der Verfolgung organisierter und länderübergreifend agierender Kriminalität. Angesichts dieses öffentlichen Interesses und der aufgezeigten verfassungsrechtlichen (siehe Pkt. 2.3.2.) und gesetzlichen Schranken für die Verwendung und Verwertung auch sogenannter "Auslandsbeweise" im österreichischen Strafverfahren erweist sich der dadurch bewirkte, gesetzlich vorgesehene und zur Wahrung des besagten öffentlichen Interesses notwendige Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (§1 DSG) sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) als verhältnismäßig.
124 2.5. Schließlich gibt der Antragsteller als "ergänzendes Vorbringen" auch die Bedenken eines vom Zweitangeklagten des Anlassverfahrens erhobenen, zu G179/2025 ua protokollierten Parteiantrages wieder, das "aus anwaltlicher Vorsicht" ebenfalls zum Gegenstand des Antrages gemacht werde. Da sich dieses Vorbringen zur Gänze mit dem jenes Antrages deckt, der dem Erkenntnis VfGH 29.9.2026, G123/2025 ua, zugrunde liegt, kann diesbezüglich auf die Erwägungen dieser Entscheidung verwiesen werden.
V. Ergebnis
125 1. Der Hauptantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
126 2. Der erste Eventualantrag ist abzuweisen, soweit er sich auf §126 Abs1 zweiter Satz, §134 Z3, §135 Abs3, §140 Abs1, §149 Abs1 Z1 und Abs2, §247, §247a, §248, §249, §250, §251, §252 Abs2, 2a und 3 und §258 Abs1 zweiter Satz StPO sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 EU-JZG bezieht.
127 3. Im Übrigen ist der erste Eventualantrag zurückzuweisen.
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