Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.
§ 280 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 280
…§ 280. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte ( § 31 Abs. 3 ) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde…
§ 344
…der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften ( §§ 280 bis 296a ) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in…
§ 377
…den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung ( § 274 EO ) oder bei sinngemäßem Vorliegen der in § 280 oder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen auf die dort vorgesehene Weise zu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO ist…
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