(1) Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden. Gleiches gilt in dem in § 153 Abs. 4 geregelten Fall, soweit Ankläger und Verteidiger einverstanden sind oder dies übereinstimmend beantragen.
(2) Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder nicht willens ist, vor Gericht zu erscheinen, kann in gleicher Weise vernommen werden, sofern die zuständige ausländische Behörde Rechtshilfe leistet.
§ 97 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 97 Ton- und Bildaufnahme
…Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen ( §§ 150, 165, 247a, 250 Abs. 3 ), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht. (2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an…
Rückverweise