§ 140
In Kraft seit 01. April 2025
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StPO
Gliederung
2. TEIL Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
5. Abschnitt Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten und von Personen
§ 140
(1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
1.wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorlagen,
2.wenn die Ermittlungsmaßnahme nach § 135 oder § 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und
3.in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB),
4.in den Fällen der § 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2013)
§ 138 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 138
…übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen ( §§ 140 Abs. 1, 144, 157 Abs. 2 ). (5) Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1a zweiter Fall und Abs. …
§ 139
…Ergebnisse in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für das Verfahren von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist ( §§ 140 Abs. 1, 144, 157 Abs. 2 ). (4) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme zu vernichten, wenn diese…
§ 89 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht
§ 89. (1) Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( § 24 ) und über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden. (2) Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel …
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