Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge näher bezeichnete Wortund Zeichenfolgen in §8 Abs3a und §9 Abs2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100, idF BGBl I 145/2017, in eventu §§8 und 9 leg cit, als verfassungswidrig aufheben, in eventu "nach einem allfälligen Außerkrafttreten der angefochtenen Normen aussprechen, dass diese verfassungswidrig waren".
II. Rechtslage
§§8 und 9 AsylG 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 145/2017 lauten (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"4. Abschnitt
Status des subsidiär Schutzberechtigten
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach §3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach §7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs1 oder aus den Gründen des Abs3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß §9 Abs2 vorliegt.Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß §34 Abs1 Z2 gilt Abs4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß §9 Abs1 und 2 BFA VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §73 StGB, BGBl Nr 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§2 Abs3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller – ein minderjähriger österreichischer Staatsbürger, der schulpflichtig ist und eine näher bezeichnete Mittelschule in Linz besucht – bringt hinsichtlich seiner Antragslegitimation im Wesentlichen Folgendes vor:
1.1. Zur persönlichen Betroffenheit des Antragstellers:
Zwar sei der Antragsteller kein unmittelbarer Normadressat des §8 Abs3a zweiter und dritter Satz sowie des §9 Abs2 letzter Satz AsylG 2005. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung aber auch solchen Rechtspersonen eine Betroffenheit zuerkannt, die nach Zweck und Inhalt von angefochtenen Regelungen nicht unmittelbar von einer Regelung adressiert würden, wenn durch die Regelung nicht nur deren persönliche Situation berührt, sondern auch in die – insbesondere auch durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geprägte – Rechtssphäre eingegriffen werde (vgl VfSlg 13.038/1992, 13.558/1993, 19.349/2011, 19.892/2014).
Die angefochtene Regelung sei nach ihrem Sinn und Zweck eine solche, die den weiteren Aufenthalt von Gefährdern und schweren Straftätern ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und im schulischen Umfeld ermögliche. Die Duldung des Aufenthaltes fremder Gewalttäter und die Aufrechterhaltung eines pauschalen Abschiebeverbotes für diesen Personenkreis setze den minderjährigen Antragsteller als Schüler aber Risiken und Gefahren aus, die dem Staat bekannt oder jedenfalls erkennbar seien und greife solcherart in seine geschützte Grundrechtssphäre ein (vgl EGMR 9.4.2024 [GK], 53.600/20, Verein Klima Seniorinnen Schweiz ua .).
1.2. Kein zumutbarer "Umweg" zur Normenanfechtung:
Dem Antragsteller stehe auch kein zumutbarer "Umweg" zur Verfügung, um seine Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und die auf Grund der "unzureichenden Gesetzeslage herbeigeführte Gefährdung seiner körperlichen Integrität abzuwehren". Die österreichische Rechtsordnung stelle keinen alternativen Rechtsweg zur Verfügung. Der Antragsteller habe keine Parteistellung in fremdenrechtlichen Verfahren und keine Informationen, welchen fremden Gefährdern in seinem persönlichen Umfeld ein Abschiebeschutz gemäß §8 Abs3a zweiter und dritter Satz sowie §9 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 zuerkannt worden sei.
Eine denkbare Anforderung, nach der der Antragsteller zur Erlangung einer geschützten Antragslegitimation zuerst eine tatsächliche Verletzung seiner grundrechtlichen Integrität durch amtsbekannte Gefährder erleiden müsste, sei offenkundig unzumutbar, weil ein solches Zusammentreffen tödlich enden könne.
Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach anerkannt, dass bei Vorliegen besonderer Umstände das Kriterium der Unzumutbarkeit entfallen könne (etwa bei der Vorratsdatenspeicherung: VfSlg 19.892/2014 mwN). Berücksichtige man im Sinne dieser Rechtsprechung das Gewicht des drohenden Nachteiles für den Antragsteller für den Fall einer Gewaltausübung gegen seine Person durch staatlich bekannte Straftäter und Gefährder ohne jeden Aufenthaltstitel, sei er zweifelsohne zur Antragstellung legitimiert (vgl abermals EGMR, Verein Klima Seniorinnen Schweiz ua .).
1.3. Zum Anfechtungsumfang führt der Antragsteller schließlich aus, dass das grundrechtlich gebotene Mindestschutzniveau für vulnerable Personen wie ihn im vorliegenden Fall durch ersatzlose Streichung des §8 Abs3a zweiter und dritter Satz sowie des §9 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 hergestellt werde. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einen systematischen Regelungszusammenhang in der Gewährung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkenne und sohin den Anfechtungsumfang im Hauptantrag für zu eng erachte, werde ein Eventualantrag auf Aufhebung der §§8 und 9 AsylG 2005 gestellt.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie ua der Zulässigkeit des Antrages im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:
2.1. Aus dem Hauptantrag gehe – zusammengefasst – nicht mit hinreichender Klarheit hervor, in welcher Fassung (BGBl I 122/2009 oder BGBl I 145/2017) die Bestimmungen angefochten werden sollten (vgl etwa VfSlg 15.566/1999, 17.570/2005; VfGH 1.10.2015, G206/2015, mwN). Der Hauptantrag erweise sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig.
2.2. Zudem genüge der vorliegende Antrag (samt Eventualanträgen) näher dargelegten Anforderungen an Individualanträge in mehrfacher Hinsicht nicht:
2.2.1. Im Hinblick auf das Kriterium der rechtlichen und unmittelbaren Betroffenheit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtenen Bestimmungen des AsylG 2005, die das RefoulementVerbot statuierten, an Fremde bzw die Behörden und Gerichte richteten, die die Angelegenheiten des AsylG 2005 vollzögen. Österreichische Staatsangehörige seien demgegenüber keine Normadressaten der angefochtenen asyl- bzw fremdenrechtlichen Bestimmungen.
Der Antragsteller sei sich – wie er im Antrag selbst einräume – seiner fehlenden Adressatenstellung bewusst, wolle seine unmittelbare rechtliche Betroffenheit jedoch darauf stützen, dass die angefochtenen Regelungen ihrem Sinn und Zweck nach solche seien, die den weiteren Aufenthalt von Gefährdern und schweren Straftätern ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und insbesondere im schulischen Umfeld ermöglichten. Die Duldung des Aufenthaltes fremder Gewalttäter und die Aufrechterhaltung eines pauschalen Abschiebeverbotes für diesen Personenkreis setze den minderjährigen Antragsteller als Schüler Risiken und Gefahren aus, wodurch in seine geschützte Grundrechtssphäre eingegriffen werde (Verweis auf EGMR, Verein Klima Seniorinnen Schweiz ua .).
Die Bundesregierung verkenne nicht, dass die angefochtenen asyl- bzw fremdenrechtlichen Bestimmungen – wie das gesamte Asyl- bzw Fremdenrecht – (Reflex )Wirkungen auf österreichische Staatsbürger und die Gesellschaft im Allgemeinen hätten. Damit begründeten die vom Antragsteller beschriebenen, durch das RefoulementVerbot bewirkten Folgen aber lediglich (gesellschaftspolitische) faktische Auswirkungen, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit nicht zu begründen vermögen würden (vgl für viele VfSlg 8009/1977, 14.321/1995, 15.127/1998, 19.271/2010, jeweils mwN; VfGH 5.6.2014, G13/2014, mwN).
Daran vermöge – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verfassungsgerichtshof auch nicht unmittelbar von einer Regelung angesprochene Personen als Normadressaten angesehen habe, wenn durch die Regelung ihrem Zweck und Inhalt nach nicht nur deren tatsächliche Situation berührt, sondern auch in deren – insbesondere durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geprägte – Rechtssphäre eingegriffen werde (vgl VfSlg 19.349/2011, 19.892/2014; VfGH 27.6.2023, G106/2022 ua). Dass die angefochtenen asylrechtlichen Bestimmungen ihrem Zweck und Inhalt nach von einer solchen Wirkung auf den einzelnen österreichischen Staatsbürger wären, zeige der Antragsteller mit seinem – unter Bezugnahme auf (Zeitungs-)Berichte und Studien – erstatteten Vorbringen, dass Fremde in Gewaltstatistiken im Vergleich zu österreichischen Staatsbürgern überrepräsentiert seien, nicht auf.
Im Übrigen trete der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht unmittelbar durch die im Antrag angefochtenen Gesetzesstellen ein, sondern könne erst durch in der Folge erlassene Vollzugsakte (Bescheide bzw gerichtliche Entscheidungen, in denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten versagt bzw aberkannt, unter einem aber die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für unzulässig erklärt und der Aufenthalt eines Fremden geduldet werde) bewirkt werden.
Bejahte man die rechtliche sowie die unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, führte dies im Ergebnis zu einer – von der Gesetzgebung nicht intendierten und mit dem Wesen des Individualantrages nicht in Einklang zu bringenden – Ausweitung des in Art140 Abs1 Z1 litc B VG normierten Antragsrechtes. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Individualantrages sei nämlich nicht die bloße Betroffenheit, sondern die rechtliche, unmittelbare und aktuelle Betroffenheit des Antragstellers.
2.2.2. Zudem behaupte der Antragsteller zwar, durch die angefochtenen Normen auch aktuell betroffen zu sein; die diesbezüglichen Ausführungen würden sich jedoch auf den Hinweis beschränken, dass er in der Schule und im schulischen Umfeld unterrichtsbedingt persönlichen Kontakt zu Drittstaatsangehörigen habe, deren Aufenthaltsberechtigung auf asylrechtlichen Bestimmungen basiere, sowie auf die Behauptung, dass der Antragsteller dem "ungeschmälerten Risiko" des Zusammentreffens mit behördlich bekannten Gefährdern und schweren Straftätern ausgesetzt werde. Um dies zu untermauern, führe der Antragsteller (Zeitungs-)Berichte und Statistiken ins Treffen, die – ohne konkreten Bezug zur Situation an der von ihm besuchten Schule – eine überproportionale Ausübung von Gewaltkriminalität durch Drittstaatsangehörige belegen sollten. Dass der Antragsteller im schulischen Umfeld aktuell und konkret gewalttätigen, straffälligen bzw gefährlichen Fremden begegnet sei, denen auf Grund ihrer Gefährlichkeit oder Straffälligkeit gemäß §8 Abs3a oder §9 Abs2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten versagt bzw aberkannt worden sei und deren Aufenthalt einzig auf einer Duldung gemäß §46a Abs1 Z2 FPG bzw darauf beruhe, dass die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Zielstaat unzulässig sei, bringe der Antragsteller hingegen nicht vor. Damit werde aber eine aktuelle Betroffenheit der Rechtssphäre des Antragstellers im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dargelegt (vgl zuletzt etwa VfGH 21.9.2023, G126/2023).
Sollte das Aufhebungsbegehren des Hauptantrages als solches gegen §8 Abs3a zweiter und dritter Satz und gegen §9 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl I 122, zu verstehen sein, weise die Bundesregierung zudem (erneut) darauf hin, dass damit nicht die geltende, sondern eine bereits außer Kraft getretene Fassung dieser Normen in Anfechtung gezogen werden solle. Eine Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten sei, entfalte in der Regel nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende rechtliche Wirkung. Das Ziel eines Individualantrages, die verfassungswidrige Rechtsvorschrift ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, sei mit deren Außerkrafttreten obsolet (zB VfSlg 14.033/1995, 16.280/2001, 16.799/2003). Auch dahingehend wäre die aktuelle Betroffenheit des Antragstellers zu verneinen.
2.3. Schließlich argumentiert die Bundesregierung – jeweils mit näherer Begründung –, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit auch bei Wegfall der mit dem (Haupt )Antrag angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt werden würde sowie dass der Anfechtungsumfang des vorliegenden Antrages nicht richtig abgegrenzt sei und sich als zu eng gefasst erweise.
2.4. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag dennoch als zulässig erachten sollte, hat die Bundesregierung auch in der Sache Stellung genommen.
IV. Zulässigkeit
1. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §8 Abs3a zweiter und dritter Satz sowie des §9 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009. §8 Abs3a und §9 Abs2 AsylG 2005 wurden nach dieser Fassung (zuletzt) mit dem Bundesgesetz BGBl I 145/2017 novelliert und erhielten dabei jenen Wortlaut, den der Antragsteller in der Begründung seines Antrages wiedergibt. Es geht daher – entgegen der Auffassung der Bundesregierung – mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich BGBl I 145/2017) des §8 Abs3a und des §9 Abs2 AsylG 2005 Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 BVG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist (vgl VfSlg 20.300/2018, 20.411/2020, 20.420/2020; VfGH 21.9.2023, G219/2023 ua).
2. Der Antrag erweist sich schon aus folgendem Grund als unzulässig:
2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
2.2. Als österreichischer Staatsbürger ist der Antragsteller – wie er selbst zugesteht und auch die Bundesregierung betont – kein unmittelbarer Normadressat der §§8 und 9 AsylG 2005.
Der Antragsteller vermag mit seinem Vorbringen zu den angefochtenen Bestimmungen des AsylG 2005 aber auch jene Voraussetzungen nicht zu erfüllen (vgl zB VfSlg 14.335/1995, 14.337/1995, 14.984/1997, 15.127/1998, 17.401/2004, 19.271/2010; VfGH 30.9.2020, G152/2020), die erforderlich wären, um nach Zweck und Inhalt der angefochtenen Regelungen auch nicht unmittelbar adressierte Rechtspersonen als Normadressaten ansehen zu können, wenn durch die Regelung nicht nur deren persönliche Situation berührt, sondern auch in die – insbesondere durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geprägte – Rechtssphäre eingegriffen wird (vgl zB VfSlg 13.038/1992, 13.558/1993, 15.305/1998, 19.349/2011, 19.892/2014; vgl auch VfGH 27.6.2023, G106/2022 ua).
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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