G126/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolgen "sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie", "und der Disziplinarentscheidungen" sowie "jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens" in §79 DSt idF BGBl I 190/2013.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er durch die Bestimmung gehindert sei, über den Verlauf und die Ergebnisse einer konkreten Disziplinarsache zu berichten. Er hat damit seine aktuelle Betroffenheit nicht dargelegt. Soweit er sich auf OGH 12.12.2022, 22 Ds 8/22d (22 Ds 9/22a), bezieht, war der Antragsteller in diesem Disziplinarverfahren Beschuldigter und darf er daher gemäß §79 DSt ohnehin über den Ausgang des Disziplinarverfahrens insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.