JudikaturVfGH

G206/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2015

Anlassfall zu G346/2015, E v 01.10.2015 betr Aufhebung der Wortfolge "§37 Abs1 MRG," in §62a Abs1 Z4 VfGG idF BGBl I 92/2014.

Im Antrag wird die Fassung der Bestimmung, deren Aufhebung begehrt wird, nicht angegeben. Diese lässt sich auch nicht mittelbar aus dem Zusammenhang des Antragsvorbringens erschließen. Es bleibt daher unklar, auf welche Fassung des §16 MRG sich der Antrag bezieht.

Es ist eine bloße Vermutung, dass die antragstellende Gesellschaft die Anfechtung des §16 MRG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung (26.07.2011) oder aber in der zum (angenommenen) Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinbarung (01.08.2011) geltenden Fassung begehrt. Schon zwischen diesen beiden Zeitpunkten wurde eine Novellierung des §16 MRG wirksam.

Entgegen dieser Vermutung lässt sich überdies der Äußerung der Bundesregierung entnehmen, dass diese offenbar der Ansicht ist, es werde §16 MRG in der geltenden Fassung angefochten.

Da es dem VfGH verwehrt ist, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Fall des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben, sowie das Fehlen eines spezifizierten Aufhebungsbegehrens nach der Rechtsprechung des VfGH einer Verbesserung nicht zugänglich ist - es handelt sich dabei nicht um ein bloßes Formgebrechen iSd §18 VfGG, sondern um einen inhaltlichen Mangel -, erweist sich der Antrag als unzulässig (zB VfSlg 12487/1990, 15962/2000, 17570/2005).

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