Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Katharina Hantig-Gröbl, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8.10.2025, **-53, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 12.9.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Weiters sprach die Beklagte aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Es bestehe weder ein Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtete sich die Klage der Klägerin mit dem wesentlichen Vorbringen, die Beklagte habe die Beschwerden und Diagnosen der Klägerin ignoriert. Seit ihrem Burnout und Nervenzusammenbruch 2021 sowie der Schilddrüsenoperation 2022 leide die Klägerin unter näher vorgebrachten physischen und psychischen Symptomen, die ihre Lebensqualität stark beeinträchtigten.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Das bei der Beklagten durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass die Klägerin innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt habe und imstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.10.2023 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege nicht vor, daher bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Es bestünden kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Es stellte den auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Daraus wird hervorgehoben:
Aufgrund eines nach Rückfall in den Alkoholkonsum erfolgten stationären Aufenthalts der Klägerin an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinische Abteilung für Sozialpsychiatrie, Station **, ab 6.6.2025, der am 17.6.2025 auf Wunsch der Klägerin aus privaten Gründen unterbrochen und von 30.7.2025 bis 7.10.2025 fortgesetzt wurde, resultiert eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne eines einmaligen Krankenstandes im Zeitraum 6.6.2025 bis Ende Oktober 2025, danach gilt das oben angeführte Leistungskalkül.
Eine zukünftige Besserung oder Verschlimmerung ist nicht absehbar. Die Klägerin ist auf der Warteliste für eine stationäre Aufnahme im B*, für die Dauer zwischen sechs und zehn Wochen vorgemerkt, wobei der Zeitpunkt der Aufnahme nicht absehbar ist. Darüber hinausgehende leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. ( bekämpfte Feststellung )
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, die Klägerin habe innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem maßgeblichen Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten nach dem ASVG in einem er- oder angelernten Beruf oder als Angestellte gearbeitet, sodass ein Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG ausscheide.
Ihr Verweisungsfeld sei daher gemäß § 273 Abs 2 ASVG der gesamte Arbeitsmarkt. Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin weiterhin in der Lage, die feststellten Verweisungstätigkeiten ohne Überschreitung des medizinischen Leistungskalküls auszuüben. Die der Klägerin weiterhin zumutbaren Tätigkeiten kämen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort vorherrschenden aktuellen Bedingungen vor.
Zeiten einmaliger Krankenstände seien bei der Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliege, nicht zu berücksichtigen. Auch der geplante stationäre Aufenthalt im B*, für die Dauer zwischen sechs und zehn Wochen führe nicht dazu, dass die Klägerin vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei, seien doch darüber hinausgehende Krankenstände und/oder stationäre Behandlungen der Klägerin nicht prognostizierbar.
Insgesamt habe das Verfahren ergeben, dass weder dauernde noch vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine solche auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten inhaltlichen Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge
1.1. Die Berufungswerberin richtet sich gegen die bekämpfte Feststellung und bringt dazu vor, das Erstgericht hätte stattdessen richtigerweise feststellen müssen, dass bei der Klägerin trotz geplanter Rehamaßnahmen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit [mit] leidensbedingten Krankenständen in einer Dauer von sieben Wochen und darüber hinaus im Jahr gerechnet werden muss.
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* stünden im offenkundigen Widerspruch zum bisherigen Krankheitsverlauf der Klägerin, die sich seit 1998 regelmäßig in teilweise monatelanger stationärer Behandlung befinde. Sie stünden auch im klaren Widerspruch zur Angabe des Sachverständigen, dass eine zukünftige Besserung nicht absehbar sei. Wenn aber eine zukünftige Besserung nicht absehbar sei, wie könne dann gesagt werden, dass es nicht wie bisher wiederholt zu leidensbedingten Krankenständen komme. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Sachverständige davon ausgehe, dass es zu keinem erneuten Rückfall kommen werde, obwohl dies in den letzten Jahren immer wieder der Fall gewesen sei. Die gut dokumentierte Faktenlage stehe daher der Einschätzung des Sachverständigen klar entgegen. Darüber hinaus stünde sie auch im Widerspruch zu der erforderlichen ex ante-Betrachtung.
1.2.Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835).
1.2.1. Die Beweisrüge ist in Ansehung des ersten Satzes der bekämpften Feststellung
„Eine zukünftige Besserung oder Verschlimmerung ist nicht absehbar.“
nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt:
In der gebotenen Gesamtschau des Rechtsmittels (RS0041851, insbesondere [T8]; RS0111425) ist zwar noch erkennbar, dass die Rechtsmittelwerberin die Ersatzfeststellung begehrt, dass eine zukünftige Besserung nicht zu erwarten sei (Seite 4 der Berufung, vorletzter Absatz); sie unterlässt es aber anzuführen, aus welchen Erwägungen diese Ersatzfeststellung zu treffen wäre.
1.3. Den zweiten Satz der beanstandeten Feststellung
„Die Klägerin ist auf der Warteliste für eine stationäre Aufnahme im B*, für die Dauer zwischen sechs und zehn Wochen vorgemerkt, wobei der Zeitpunkt der Aufnahme nicht absehbar ist.“
bekämpft sie in Wahrheit nicht, sondern geht selbst von der Richtigkeit dieser Feststellung aus.
1.4. Recht besehen ist also gesetzmäßig (siehe Punkt 1.2.1. der Berufungsentscheidung) nur bekämpft (deren Punkt 1.3.), dass darüber hinausgehende leidensbedingte Krankenstände bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar seien.
1.4.1.Das Gericht kann sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheiden und hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
1.4.2.Auch der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist von den Tatsacheninstanzen nach diesen allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15], RS0040632, RS0043391).
Das Gericht kann sich – insbesondere, wenn die Sachverständigen wie hier die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigten – ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g uva).
1.4.3. Der Sachverständige Dr. C* nahm nachvollziehbar zur Frage der (kurz:) Krankenstandsprognose Stellung und befasste sich dabei auch ausführlich mit dem stationären Aufenthalt der Klägerin im Sommer 2025 (siehe ON 40, Seite 1 [zu ./AA]; ON 45, Seite 1 [zu ./AB und ./AC]; ON 50, Seiten 1 ff [zum klägerischen Vorbringen in ON 47, weiters zu ./V, ./AF, ./AG und ./AH).
Hier ist hervorzuheben, dass Dr. C* betonte, dass bereits in Bezug auf den weiteren stationären Aufenthalt von 17.12.2024 bis 20.2.2025 Abstinenz der Klägerin dokumentiert war (siehe ./V; ON 50, Seite 2).
Auch aus ./T folgt, dass während des weiteren stationären Aufenthaltes der Klägerin von 11.6.2024 bis 29.7.2024 die psychopharmakotherapeutische Optimierung bei rezentem Gewichtsverlust von 20 kg im Vordergrund stand, was als Nebenwirkung der Ritalin-Medikation erkannt wurde (Seite 4 jener Beilage); ein Substanzenmissbrauch wurde nicht geschildert.
Auch die weiteren stationären Aufenthalte, die in ./T und ./V geschildert sind, erschüttern nicht die Prognose des Sachverständigen, mit leidensbedingten Krankenständen – also einer konkreten Arbeitsunfähigkeit im Bereich des Verweisungsfelds – sei in einem vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließenden Ausmaß nicht zu rechnen.
1.5. Der Berufungswerberin gelingt es also nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die Zweifel an der Richtigkeit jenes Sachverständigengutachtens und den darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen erwecken, sodass das Erstgericht zu Recht den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen folgte.
2.Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge
3.1. Die Berufungswerberin moniert, nach den Feststellungen habe sich die Klägerin von Anfang Juni 2025 mit mehreren Wochen Unterbrechung bis Anfang Oktober 2025 in stationärer Behandlung befunden. Weiters sei festgestellt worden, dass eine zukünftige Besserung nicht absehbar sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass – mangels zukünftiger Besserung – immer wieder Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber hinaus im Jahr zu erwarten seien. Es sei daher auch in dem Aufenthalt im B*, kein einmaliger Krankenstand zu erblicken.
3.1.1.Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 16).
3.1.2. Die Rechtsrüge ist insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil festgestellt ist, dass eine zukünftige Besserung oder Verschlimmerung nicht absehbar ist, also weder das eine noch das andere mit hoher Wahrscheinlichkeit konstatiert werden kann – nicht aber , dass es zu keiner Besserung kommen werde oder könne (vgl schon oben bei Behandlung der Beweisrüge).
Daraus sind also nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, zu denen die Berufungswerberin gelangt.
3.1.3. Soweit die Berufungswerberin mit ihren Ausführungen aufzeigen will, dass bereits „ein Krankenstand“ konstatiert ist (6.6.2025 bis 17.6.2025 und 30.7.2025 bis 7.10.2025) und noch „ein weiterer“ hinzukommen werde (geplanter Rehabaufenthalt in **), war zu erwägen:
3.1.3.1.Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte (RS0113471) Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]).
Das ist Ausdruck der Wertung, dass nicht damit gerechnet werden kann, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers auf Dauer beschäftigt werden (10 ObS 194/21h; vgl RS0084414).
3.1.3.2. Von einem Arbeitgeber muss bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (etwa aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Zeiten einmaliger „Krankenstände“ sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen (10 ObS 194/21h; 10 ObS 24/09s; 10 ObS 126/05k).
3.1.3.3.Aus den Feststellungen folgt, dass es 2025 zu einem Krankenstand (6.6.2025 bis 17.6.2025 und 30.7.2025 bis 7.10.2025) gekommen und ein Kuraufenthalt (in **; vgl zu Kuraufenthalten RS0084079) geplant ist; in Zusammenschau mit der nicht erfolgreich bekämpften Feststellung, dass darüber hinausgehende leidensbedingte Krankenstände bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar seien – und zwar seit Antragstellung (Seite 3 der Urteilsausfertigung) – folgt unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur, dass darin einmalige Krankenstände zu erblicken sind, die per se nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen.
3.2. Schließlich moniert die Berufungswerberin, insbesondere sei der geplante Aufenthalt im B*, auch deshalb kein „einmaliger Krankenstand“, weil der klägerische Antrag vom April 2024 [richtig: von September 2023, Anm] stamme und die Klägerin seit Antragstellung nachweislich bereits mehrfache wochen- und monatelange stationäre Aufenthalte zu absolvieren gehabt habe (Juni und Juli 2024: stationäre Behandlung im D*; Dezember 2024 bis Februar 2025: über zwei Monate stationärer Behandlung ebendort).
Entscheidend für die ex ante-Beurteilung der zu erwartenden Krankenstände sei die Sachlage am Stichtag, nicht aber die Situation im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Das Erstgericht habe dies in der rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt gelassen.
3.2.1. Damit macht die Klägerin erkennbar einen sekundären Feststellungsmangel geltend – das Erstgericht habe es unterlassen, jene Aufenthalte festzustellen.
3.2.1.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3.2.1.2. Dass Zeiten einmaliger Krankenstände nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen sind, wurde bereits oben dargelegt.
Die Berufungswerberin legt nicht dar, inwieweit sie während jener stationären Aufenthalte – um Kur- und Erholungsaufenthalte handelte es sich dabei (./T, ./V) nicht – durch Krankheit an der Leistung ihrer Arbeit verhindert gewesen wäre.
3.2.1.3. In welchem Umfang sich die Klägerin in der Vergangenheit in Krankenstand befand, ist im Übrigen nicht von ausschlaggebender Bedeutung; in der Vergangenheit liegende Krankenstände können allenfalls ein (Beweiswürdigungs-)Indiz für die Prognose bilden (10 ObS 194/21h; 10 ObS 126/05k), siehe dazu schon oben bei der Behandlung der Beweisrüge.
Eine vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließende Krankenstandsprognose des Inhalts, die Versicherte werde Jahr für Jahr leidensbedingt mindestens sieben Wochen (jährlich) ihre Arbeitsleistung nicht verrichten können, ergäbe sich auch aus diesen zusätzlich begehrten Feststellungen nicht.
3.2.1.4. Auf eben diese kommt es damit nicht an, weil es sich auch bei jenen stationären Aufenthalten (11.6.2024 bis 29.7.2024 und 17.12.2024 bis 20.2.2025, siehe ./T und ./V) um einmalige Krankenstände in diesem Sinne handelte, die bei der Zukunftsprognose nicht zu berücksichtigen sind; dass diese nach dem Stichtag 1.10.2023 gelegen waren (vgl 10 ObS 66/09t), trifft zu, ändert aber nichts daran.
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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