Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Viktorin und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Themmer, Toth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Mag. Lukas Mimler, Mag. Lisa-Maria Tschoner, LL.M., Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 24.000), über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.5.2025, 1 R 54/26g-52, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag, die Revision für zulässig zu erklären, wird mitsamt der Revision zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g
1.Mit Urteil vom 11.5.2026 (ON 52) gab der Senat einer von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die dagegen von der Klägerin erhobene „außerordentliche“ Revision hat das Erstgericht zutreffend in einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs umgedeutet und dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (RS0109623; RS0109620).
Da die Zulassungswerberin darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufzuzeigen vermag, kommt ihm keine Berechtigung zu:
2.Die bloße Behauptung, die kraftfahrrechtliche Einordnung des Traktors als Zugmaschine iSd § 2 Z 9 KFG durch das Berufungsgericht sei „schlichtweg unrichtig“ zeigt ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0043654), wie ihr Hinweis, die dazu zitierte Judikatur liege 50 Jahre zurück und müsse aufgrund „geänderter Verhältnisse“ überdacht werden. Welche Verhältnisse sich geändert haben sollen, lässt die Rechtsmittelwerberin offen (RS0042680; RS0103384 [T2]).
Sie setzt sich auch sonst nicht differenziert mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander, sondern wiederholt lediglich ihre bereits vorgetragenen Argumente. So zitiert sie neuerlich Hartjes/Janker/Reisinger(Die Haftpflichtversicherung² 54) um ihre Behauptung zu stützen, Straßen mit öffentlichem Verkehr dürften auf kurzen Strecken ganz allgemein von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen befahren werden; weshalb diese – auf einem Fehlzitat beruhende – Annahme entgegen der Erwiderung des Senats (ON 52 [Pkt 4.2]) zutreffen sollte, begründet sie nicht (RS0043312 [T13]).
3.Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen, die jede für sich das Ergebnis tragen, so muss zu jeder einzelnen eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werden (RS0118709). Hängt eine davon von den Umständen des Einzelfalls ab (wie hier die Frage, ob eine Gefahrenerhöhung und [grobe] Fahrlässigkeit vorlagen [RS0080357 {T10}; RS0087606 {T8}]), könnte nur eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zur Zulässigkeit der Revision führen (RS0044088). Eine solche zeigt die Zulassungswerberin nicht auf.
3.1Auch zu diesem Punkt wiederholt die Klägerin im Wesentlichen nur ihre – teils feststellungswidrigen - Argumente aus dem Berufungsschriftsatz, die unterbliebene Kontrolle der Bremsanlage durch einen Kfz-Techniker stelle keine (grobe) Fahrlässigkeit dar und sei für den Schadenseintritt nicht kausal geworden, ohne sich mit der eingehenden – auf ständige und gegenteilige Judikatur des Obersten Gerichtshofs verweisenden (RS0080069 [T2]; 7 Ob 12/81 = VersR 1982, 612; RS0080415) – Erwiderung des Senats (ON 52 [Pkt 5.1, 5.4]) inhaltlich auseinanderzusetzen.
3.2 Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage auch nicht unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ergänzende Feststellungen (zur Abrollrichtung des Traktors) getroffen, sondern einer gesetzwidrig ausgeführten Beweisrüge sowie der unrichtigen Behauptung eines Begründungsmangels als zusätzliches Argument entgegen gehalten, nur das Einlegen eines Ganges gegen die Gefällerichtung schütze richtig (und damit – entgegen der Behauptung im Abänderungsantrag – gerade nicht: ausschließlich) gegen ein Wegrollen des Kfz; dass es dazu auf entsprechende Beweisergebnisse zur Abrollrichtung des Traktors verwies, begründet keinen Verfahrensmangel (RS0043461 [T7]).
3.3 Sofern die Zulassungswerberin ein (grobes) Verschulden auch deswegen bestreitet, weil ihr Ehemann (zusätzlich) einen Gang eingelegt hatte, ist ihr ergänzend zu erwidern, dass damit unterschiedliche Tatbestände angesprochen werden: Selbst wenn der Klägerin aufgrund dieses Umstands keine grobe Fahrlässigkeit an der Herbeiführung des konkretenVersicherungsfalls iSd § 61 VersVG anzulasten sein sollte, bestünde der davon abgrenzbare Einwand der Leistungsfreiheit wegen allgemeinerGefahrenerhöhung dennoch zu Recht (vgl RS0080331).
4. Da es der Klägerin folglich nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, war ihr Abänderungsantrag mitsamt der Revision zurückzuweisen.
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