Eine willkürliche Erhöhung der Gefahr liegt auch darin, daß der Versicherte die vom KFG geforderte Überprüfung der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges beharrlich unterläßt oder gegenüber offenkundigen gefahrendrohenden Umständen infolge Gleichgültigkeit ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit nicht anwendet. Dem entspricht in Art 7 AKHB das Abstellen auf die grob fahrlässige Aufrechterhaltung des gefährlichen Fahrzeugzustandes.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden