§ 152 VersVG kommt nur hinsichtlich der Herbeiführung des einzelnen Versicherungsfalles zur Anwendung, beseitigt aber nicht die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung.
Rückverweise
…§ 152 VersVG anwendbar (SZ 43/54; SZ 52/97; VersR 1984, 974; 7 Ob 46/85; VersE 1259 = VersR 1986, 1200 ua; RIS-Justiz RS0080331; Baumann in BK § 152 Rn 9 mwN). Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Abschluss…