Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 18. November 2025, GZ **-36.4, sowie über die (implizierte) Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M, des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Nina Binder durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch zum Mitangeklagten sowie nicht bekämpfte Konfiskations-, Verfalls-und Adhäsionserkenntnisse enthält, wurde der am ** geborene Staatsangehörige der russischen Föderation A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 125 StGB (II.) schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zutreffend wurde mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (ON 36.5; RIS-Justiz RS0101841, RS0120887[T2 und T3]) gemäß § 50 (zu ergänzen: Abs 1), 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ am 20. August 2025 im einverständlichen Zusammenwirken mit B* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) C* mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dem Genannten seinen Rucksack samt Inhalt trotz dessen Gegenwehr entriss und ihn dem Mittäter übergab (US 5), C* in weiterer Folge Faustschläge gegen den Kopf versetzte, ihn zu Boden brachte und auf ihn eintrat (US 5), und – als C* versuchte, seinen Rucksack zurückzuerlangen – eine Schreckschusspistole auf ihn richtete, wodurch A* und dem Mittäter schließlich die Flucht mit der Beute gelang (US 2 iVm US 5, 8 und 10).
II./ am 23. Februar 2025 eine fremde Sache, nämlich den Pkw, mit dem behördlichen Kennzeichen ** des D* durch Hintreten und Hinschlagen beschädigt, wodurch er eine Delle sowie Lackschäden an der Beifahrertüre und am Heck der Stoßstange verursachte, wodurch ein Schaden in der Höhe von 2.000 Euro entstand.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, hingegen mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung der Beute.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. März 2026, 12 Os 11/26y-4, verbleibt die Entscheidung über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 36.3, 33) und fristgerecht ausgeführte, eine Reduktion der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung (ON 40) sowie über die gemäß § 498 Abs 3 zweiter Satz StPO als implizit erhoben geltende Beschwerde.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist die Strafzumessungslage zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu präzisieren, dass die Sicherstellung des geraubten Guts keinen eigenen Milderungsgrund darstellt, sondern als „objektive Schadensgutmachung“ lediglich die objektive Tatschwere verringert ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 33).
Auch die Tatbegehung in Gesellschaft beim Faktum I./ ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen, weil sie die Gefährlichkeit des Angriffs erhöht (insb RIS-Justiz RS0118773, RS0105898 und RS0090930; vgl zuletzt 12 Os 133/24m).
Überdies sind die vom Opfer durch den Raub erlittenen Verletzungen (US 5) als erschwerend zu werten, weil leichte Verletzungen nicht tatbildlich nach §§ 142, 143 StGB sind und ihre Berücksichtigung als Erschwerungsgrund damit keine doppelte Anlastung bereits die Strafdrohung bestimmender Umstände darstellt ( Riffelin WK² § 32 Rz 59 und 85; RIS-Justiz RS0090709, RS0091115).
Dem Einwand des Berufungswerbers seine psychischen Erkrankungen (ADHS, Angst-und depressive Störungen, posttraumatischen Belastungsstörungen, Schlafstörungen und emotionale Instabilität) seien ursächlich für die nach außen für den Schöffensenat nicht wahrnehmbare „Reue“, ist entgegenzuhalten, dass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnis zum Faktum I./ mit Blick auf die teilweise leugnende Verantwortung zu Recht nicht angenommen wurde (US 6), denn das bloße (hier: ohnehin nur teilweise) Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens stellt kein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB dar (RIS-Justiz RS0091585).
Ebenso versagt der vom Berufungswerber reklamierte Einwand bei der Tat durch Drogen beeinträchtigt gewesen zu sein (ON 36.3, 11: „ Ich bin drauf, die sind drauf, ich check nicht, …“ ), weil der Drogenkonsum schon im Hinblick auf dessen grundsätzliche Strafbarkeit als vorwerfbar iSd § 35 gewertet wird (vgl 14 Os 103/93; Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4).
Dem Angeklagten gelingt es somit nicht weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen, und sind solche auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Bei objektiver Abwägung der sohin zum Nachteil korrigierten Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts-und Schuldgehalt der konkreten Tat(en) stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), wird die vom Schöffensenat angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe dem erheblichen Schuld-und Unrechtsgehalt und dem sozialen Störwert der Straftat(en) gerecht und ist der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner erstmaligen Straffälligkeit ist davon auszugehen, dass es nicht des Vollzugs der gesamten Strafe bedarf, um den Angeklagten in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Mit Blick auf die erhöhte Sensibilität der rechtsuchenden Bevölkerung gerade im Bereich der Gewalt – und Vermögensdelinquenz trägt dies auch generalpräventiven Erwägungen (Leukauf/Steininger /Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9 f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7) ausreichend Rechnung.
Schließlich kommt auch der Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe keine Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit den Überlegungen des Erstgerichts (ON 36.5) erweist sich die angeordnete Bewährungshilfe spezialpräventiv als notwendige und zweckmäßige Maßnahme, um ein künftiges strafbares Verhalten des Angeklagten hintan zu halten und die Deliktseinsicht im Rahmen der Deliktsverarbeitung zu festigen, sodass kein Anlass für eine Änderung des Beschlusses besteht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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