Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 18. November 2025, GZ 145 Hv 94/25v36.4, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er am 20. August 2025 in W* im einverständlichen Zusammenwirken mit * Ku* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * F* mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dem Genannten seinen Rucksack samt Inhalt trotz dessen Gegenwehr entriss und ihn dem Mittäter übergab (US 5), F* in weiterer Folge Faustschläge gegen den Kopf versetzte, ihn zu Boden brachte und auf ihn eintrat (US 5), und – als F* versuchte, seinen Rucksack zurückzuerlangen – eine Schreckschusspistole auf ihn richtete, wodurch K* und dem Mittäter schließlich die Flucht mit der Beute gelang (US 2 iVm US 5, 8 und 10).
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*.
[4] Mit der Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich (Z 5 erster Fall) und stünden mit jenen zur objektiven Tatseite in innerem Widerspruch (Z 5 dritter Fall), weil Ersteren nicht zu entnehmen sei, „ob die Waffe nun zur Herausgabe, zur Überlassung oder zur Nichtrückforderung des Rucksacks eingesetzt wurde“, orientiert sich die Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5, 7 f und 10; siehe aber RISJustiz RS0119370). Denn dieser zufolge konstatierten die Tatrichter bei objektiver Betrachtung (vgl Ratz , WKStPO § 281 Rz 419) ein einheitliches Tatgeschehen (dazu RISJustiz RS0093791 [insb T3]; 12 Os 11/24w [Rz 6]; vgl auch Eder-Rieder in WK 2StGB § 142 Rz 7 f und 40), bei dem der Einsatz der Schreckschusspistole bei immer noch unmittelbar anhaltender Abwehr und Verteidigung des Opfers (RISJustiz RS0094231) innerhalb kurzer zeitlicher Abfolge zur bloßen (per se noch keinen Gewahrsamsverlust des Opfers [und damit die Vollendung des Raubes] bewirkenden) Sachwegnahme und innerhalb enger räumlicher Grenzen erfolgte. Wann genau der Beschwerdeführer innerhalb dieses einheitlichen Tatgeschehens den Vorsatz auf die Verwendung der Waffe fasste (US 5), betrifft – weil „dolus superveniens“ damit nicht in Rede steht – keine entscheidende Tatsache (siehe aber RISJustiz RS0117499).
[5]Auch die Subsumtionsrüge (Z 10), die den Wegfall der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB anstrebt, entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit (erneut US 5, 7 f und 10) und verfehlt damit die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur –gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7]Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[8]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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