Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*N.V. , **, Curaçao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 38.350,- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30.12.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung
I.) den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
2. Der in der Berufung enthaltene Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß § 267 AEUV wird zurückgewiesen .
3. Die Berufung gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede und wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II.) zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.670,02 (darin EUR 611,67 USt) bestimmte Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
B e g r ü n d u n g
und Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz auf Curaçao und betreibt die Website C*, auf welcher sie Online-Glücksspiele anbietet. Sie ist Inhaberin einer gültigen curaçaoischen Lizenz, verfügt jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz.
Die Beklagte richtet ihr Glücksspielangebot über C* unter anderem auf Österreich aus. Die Website der Beklagten ist in verschiedenen Sprachen abrufbar, darunter auch Deutsch. Auf der Homepage findet sich auch eine Österreichflagge.
Der Kläger ist Verbraucher und hat seinen Wohnsitz in **.
Im Zeitraum 28.10.2023 bis 2.11.2024 nahm der berufstätige Kläger als Privatperson von Österreich aus an von der Beklagten betriebenen Glücksspielen (Slot-Spielen) teil. Er erlitt dabei einen Verlust von insgesamt EUR 38.350,-.
Der Kläger wusste während des Spielens nicht von der Rückforderbarkeit der Spielverluste und erfuhr davon Anfang 2025 über Werbung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung dieses Verlusts. Die Beklagte betreibe ihr Online-Casino ohne österreichische Glücksspiellizenz. Das auf Grundlage des somit unerlaubten und unwirksamen Glücksspielvertrags Gezahlte sei gerichtlich rückforderbar.
Zur Zuständigkeit des Erstgerichts stützte sich der Kläger auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO 2012.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Klage. Dem Erstgericht fehle die internationale Zuständigkeit. Die EuGVVO 2012 und deren Art 18 seien auf Curaçao nicht anwendbar. Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 sei nicht anwendbar, weil die Beklagte ihre Tätigkeit weder in Österreich ausübe noch diese auf Österreich ausrichte.
In der Sache wendete die Beklagte – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – ein, die Vertragsbeziehung zwischen ihr und dem Kläger unterliege gemäß § 35 Abs 2 IPRG dem Recht von Curaçao, weil die Beklagte die charakteristische Leistung in Curaçao erbracht habe. Selbst im Fall der Anwendbarkeit der Rom I-VO wäre nach deren Art 4 Abs 1 lit b das Recht von Curaçao anzuwenden. Nach dem Recht von Curaçao sei das Angebot der Beklagten nicht rechtswidrig.
Die Anwendung österreichischer Vorschriften, die – wie hier – mit wesentlichen Grundsätzen des Rechts von Curaçao offensichtlich unvereinbar seien, seien gemäß dem ordre public unzulässig.
Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße gegen die primärrechtlich statuierte Dienstleistungsfreiheit und sei aus näher angeführten Gründen unionsrechtswidrig. Die Beklagte sei auf Basis ihrer gültig bestehenden Lizenz in ihrem Sitzstaat Curaçao aufgrund der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht auf Grundlage des oben wiedergegebenen Sachverhalts (und weiteren Feststellungen auf Seite 3 des Ersturteils, auf die verwiesen wird) mit in die Urteilsausfertigung aufgenommenem Beschluss die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit, gab in der Hauptsache der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 8.393,76 bestimmten Verfahrenskosten des Klägers.
Rechtlich erwog es zur Frage seiner internationalen Zuständigkeit zusammengefasst, der Kläger sei Verbraucher und die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Gemäß Art 18 EuGVVO 2012 könne der Kläger die Klage am Ort seines Wohnsitzes einbringen.
Unter zutreffend begründeter Anwendung österreichischen Sachrechts erkannte das Erstgericht den Rückforderungsanspruch des Klägers mit ausführlicher Begründung als berechtigt.
Den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Verrichtung der Tagsatzung am 29.10.2025 durch den Klagevertreter [mit Kanzleisitz in Wien] , gegen dessen Verzeichnung die Beklagte Einwendungen erhoben hatte, begründete das Erstgericht mit dem Verweis auf die Rechtsprechung, nach welcher Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, dann zu ersetzen sind, wenn die Partei selbst – wie hier der Kläger – nicht am Gerichtsort wohnt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten
- in der Hauptsache wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung
- sowie im Kostenpunkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Reduktion des Kostenzuspruchs an den Kläger auf EUR 7.805,52.
In ihrem Rechtsmittel regt die Beklagte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union an.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I.)
1. Zum Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung
Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht seit Aufhebung des § 492 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 480 ZPO E 10). Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nur noch anzuberaumen, wenn dies im Einzelfall als notwendig erachtet wird (§ 480 Abs 1 ZPO; RS0127242). Das Berufungsgericht hält eine mündliche Berufungsverhandlung nicht für erforderlich. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten war zurückzuweisen.
2. Zum Vorlageantrag
Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten war zurückzuweisen (RS0058452).
Im Übrigen kann auf den nachfolgenden Punkt I.) 3. verwiesen werden.
3. Zur internationalen Zuständigkeit
3.1.Wird der Ausspruch über eine Prozesseinrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels – hier also mit Berufung – angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht (vgl 1 Ob 118/22t [Rz 6]) hat darüber mit Beschluss zu entscheiden, der der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unterliegt (RS0123463; 4 Ob 117/22t [Rz 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 2]).
3.2. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die Anwendung der EuGVVO 2012.
Curaçao sei im Sinn der einschlägigen Regelungen weder ein Drittstaat noch ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 auf Curaçao bedeute eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union und sei mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen.
3.3. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil-und Handelssachen durch die EuGVVO 2012 geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO 2012, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 (vgl ua OLG Wien 5 R 90/25d; 13 R 20/25v; 13 R 75/23d; 12 R 59/25x).
3.4. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder – ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners – vor dem Gericht des Orts, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Damit wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung der Anwendungsbereich dieser Zuständigkeitsbestimmung dergestalt erweitert, dass diese ohne Rücksicht auf den (Wohn-)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers zur Anwendung kommt ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 25). Schon aus dem Wortlaut „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“, aber auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher die uneingeschränkte Verfolgung seiner Rechte gegenüber seinem Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu ermöglichen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner seinen Sitz hat.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum es einen Unterschied machen sollte, ob der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz im Gebiet eines Drittstaats oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedsstaats hat, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre auch mit dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“) nicht vereinbar. Curaçao ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert. Gegenüber der Europäischen Union ist das Gebiet wie ein Drittstaat zu behandeln (vgl etwa OLG Wien 10 R 47/25t). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte, dass die internationale Zuständigkeit des Verbrauchergerichtsstands gegenüber Mitgliedsstaaten der EU und jeglichen anderen Staaten gilt (so etwa OLG Wien 2 R 55/25k ua). Der Sitz der Beklagten auf Curaçao schließt daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus (ausführlich ua OLG Wien 15 R 44/25p Pkt 1.3; so auch zB OLG Wien 5 R 90/25d). Dass die Tätigkeit der Beklagten auf Österreich ausgerichtet ist, wird in der Berufung nicht bestritten.
3.5. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Da die Berufung wegen Nichtigkeit nur auf die Behauptung der internationalen Unzuständigkeit gestützt wird, war auch sie zu verwerfen.
II.)
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.1. DieBeklagte rügt das Unterbleiben näher genannter Beweisaufnahmen zu näher genannten Themen, zu welchen das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen hat, als primäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zu sämtlichen in der Verfahrensrüge genannten Themen – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen ist ( Pimmer , aaO Rz 55, 58). Die behauptete primäre Mangelhaftigkeit besteht damit nicht.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2.1. Die Berufungswerberin wiederholt in der Rechtsrüge ihre Ausführungen zur Nichtigkeit wegen internationaler Unzuständigkeit des Erstgerichts. In diesem Umfang ist sie auf das in Punkt I.) 3. Ausgeführte zu verweisen.
2.2.Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curaçao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curaçao dienen soll, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curaçao“ unzulässig wäre (8 Ob 100/25a; 7 Ob 166/25z jeweils mwN).
Die Berufungsausführungen zu „unrichtiger rechtlicher Beurteilung des ordre Public von Curaçao“ und die Rüge eines sekundären Feststellungsmangels „zum ordre Public von Curaçao“ sind somit nicht berechtigt.
2.3.Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht, wobei auf die Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung zu 9 Ob 20/21p sowie die Entscheidungen 1 Ob 135/21s und 4 Ob 94/21h verwiesen werden kann. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nach dem klagsgegenständlichen Spielzeitraum sind bereits etliche weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshof ergangen, welche an der bisherigen Judikatur festhalten (so insbesondere jüngst: 7 Ob 112/25h; 3 Ob 210/24i; 2 Ob 194/24d; 2 Ob 198/24t).
Der Oberste Gerichtshof hat dabei auch sämtliche Aspekte, die die Beklagte im Verfahren ins Treffen führte, ausdrücklich behandelt. So hat er auch die Argumente, wonach der Spielerschutz durch die bestehenden Regeln nicht gewährleistet wäre (1 Ob 229/20p; vgl VwGH Ra 2018/17/0048) wie die Unterscheidung von Online-Glücksspiel und Online-Sportwetten (1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 17]; vgl VwGH Ra 2018/17/0048) bereits ausführlich behandelt.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum , wurde auch das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und vom Obersten Gerichtshof eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s).
Aus den von der Beklagten aufgezeigten Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre und Eigentümervertreter des Bundes betreffend eine Minderheitsbeteiligung an der D* AG ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise im Sinn einer mangelnden Kontrolle auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. § 56 GSpG wurde vom VfGH bereits in seinem Erkenntnis E 945/2016 für unbedenklich erachtet. Das Berufungsgericht sieht sich daher nicht zu dem von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang angeregten Vorabentscheidungsersuchen veranlasst.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ändert auch die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (G 259/2022) nichts an dieser Beurteilung. Mag der Gesetzgeber durch das (primäre) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern auch nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht haben, bedeutet dies noch nicht, dass dieses Anliegen im Bereich des Online-Glücksspiels und dem System der Konzessionen nicht in kohärenter Weise verfolgt würde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f; 3 Ob 69/23b).
Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral ).
2.4. Entgegen der Ansicht der Beklagten, es lägen sekundäre Feststellungsmängel zu zahlreichen näher genannten Themen vor, reichen vor dem Hintergrund der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die getroffenen Feststellungen für eine umfassende rechtliche Beurteilung aus. Neue Aspekte, die in den zitierten (und zahlreichen weiteren) Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht; es kann daher auf die zitierten Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
Es liegt somit weder eine sekundäre Mangelhaftigkeit noch sonst eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht vor.
Der Berufung in der Hauptsache war nicht Folge zu geben.
3. Berufung im Kostenpunkt
3.1.Gegen die Kostenentscheidung gerichtet rügt die Beklagte den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes (§ 23 Abs 5 RATG) für die Verrichtung der Tagsatzung am 29.10.2025 durch den Klagevertreter (mit Kanzleisitz in Wien).
Der doppelte Einheitssatz sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu ersetzen ist, wenn besondere Gründe für die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts vorliegen. Der Kläger habe nicht ausreichend behauptet oder bescheinigt, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner rechtsfreundlichen Vertretung bestehe.
3.2.Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht am Sitz des Erstgerichts. Bei einem auswärtigen Wohnort darf die Partei einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts mit ihrer Vertretung beauftragen, ohne den Anspruch auf den doppelten Einheitssatz zu verlieren, weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort und der Beauftragung eines Anwalts mit einem anderen auswärtigen Kanzleisitz besteht. Auf eine „räumliche Nähe“ zwischen der Partei und dem Anwalt kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine Bescheinigung der Notwendigkeit, einen auswärtigen Anwalt beizuziehen. Da der Kläger seinen Sitz nicht in ** hat, durfte er einen Anwalt aus einem beliebigen anderen Ort außerhalb ** beauftragen, ohne den Anspruch auf den doppelten Einheitssatz zu verlieren (OLG Wien 33 R 25/23y mwN; RS0036203).
Das Erstgericht hat dem Kläger für die Verrichtung der Tagsatzung am 29.10.2025 zu Recht den doppelten Einheitssatz zugesprochen (§ 23 Abs 5 RATG). Auch die Berufung im Kostenpunkt erweist sich damit als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtslage durch die umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofs ausreichend geklärt ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
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