Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs-und Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geb. **, **, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert nach RATG EUR 35.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 2.12.2025, B*-40, und den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse [richtig]: EUR 2.896) gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 4.2.2026, B*-47, in nichtöffentlicher Sitzung
I. unter Beiziehung der fachkundigen Laienrichter Mag. Gregor Lebschik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.052,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II.ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) den Beschluss gefasst:
Soweit der Rekurs wegen Nichtigkeit erhoben wurde, wird er verworfen ; im Übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 349,64 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe und
Begründung:
Der Kläger stand als Vertragsbediensteter seit 22.1.2007 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten und wurde beim Finanzamt ** als Fachexperte/Prüfer in einem Branchenteam verwendet. Sein Dienstverhältnis wurde mit Schreiben vom 7.5.2024 zum 31.10.2024 mit der Begründung gekündigt, dass er sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweise.
Psychiatrisch leidet der Kläger – bei der Grunddiagnose bipolare Störung – in erster Linie an einem chronischen Alkoholabhängigkeitssyndrom, bei auch im Zeitpunkt der Kündigung regelmäßigem Alkoholkonsum und Folgeerscheinungen wie feinschlägigem Tremor, Unsicherheit beim Gehen und Stehen sowie Einschränkungen in Mnestik und Gedächtnisleistung. Neurologisch liegt eine sensorische Polyneuropathie bei chronischem Alkoholabusus vor. Der Kläger kann bezogen auf den Kündigungszeitpunkt und die Zeit danach nur leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit und mit geringer psychischer Belastung sowie fallweise Arbeiten unter besonderem Zeitdruck verrichten. Arbeiten an höhenexponierten Stellen und gefährlichen Maschinen sowie Arbeiten, die das Lenken eines Kraftfahrzeugs erfordern, sind ausgeschlossen. Eine Besserung hinsichtlich Zeitdruck, Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit und der psychischen Belastung wäre bei einer konsequenten Behandlung innerhalb von zirka 18 Monaten erreichbar, ist bzw war nur dann zu erwarten, wenn sich der Kläger einer stationären Entzugsbehandlung und nachfolgenden weiteren Behandlungen unterzieht, sowie auch danach einer regelmäßigen Therapie (F1).
Betriebsprüfer führen im Auftrag des Finanzamtes Überprüfungen der steuerlichen und rechtlichen Unterlagen von Unternehmen – von Klein-und Mittelbetrieben ebenso wie größeren Betrieben und Konzernen – durch. Sie prüfen (auch vor Ort), ob Unternehmen die ihnen vorgeschriebenen Steuern ordnungsgemäß bezahlt haben sowie ob die buchhalterischen Unterlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zu den zu prüfenden Unterlagen zählen zB Bilanzen, Gewinn-und Verlustrechnungen sowie die Buchführung eines Unternehmens. Geprüft wird beispielsweise, ob die angegebenen Einnahmen des Unternehmens nachvollziehbar sind, ob die Buchführung korrekt durchgeführt wurde und die Angaben der Betriebsunterlagen der Wahrheit entsprechen. In der Regel wird ein Prüfschwerpunkt gesetzt. Weiters erkennen Betriebsprüfer Risikofelder eines Unternehmens und weisen die Betriebsleitung auf diese hin. Nach Abschluss der Prüfung erstellen sie Prüfberichte und führen mit den Zuständigen eine Schlussbesprechung durch, in der sie die Betriebe über die Ergebnisse der Prüfung sowie über mögliche Konsequenzen informieren. Außerdem decken neben der Betriebsprüfung im Zollbereich auch einige Prüfer Spezialgebiete ab – wie beispielsweise die Prüfung von lohnabhängigen Abgaben.
Zu den Anforderungen an einen Betriebsprüfer zählen: Repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit, analytische Fähigkeiten, Handlungs-und Ergebnisorientierung, Konfliktfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und Überzeugungskraft, Bereitschaft zum Außendienst. Für die erfolgreiche Ausübung sind umfassende Kenntnisse von nationalem und internationalem Steuerrecht sowie Rechnungswesen erforderlich.
Die angeführten Tätigkeiten stellen sich rein fachbezogen als leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten an höhenexponierten Stellen und gefährlichen Maschinen, ohne Arbeiten, die das Lenken eines KFZ erfordern, vermengt mit Arbeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, mit Arbeiten, für die eine geringe psychische Belastbarkeit nicht ausreicht, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis halbzeitig besonderem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und-pausen, dar. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches und auch danach jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Gerichtsverfahrens nicht geeignet, seine Tätigkeit als Großbetriebsprüfer beim Finanzamt zu verrichten (F2).
Eine Krankheitseinsicht ist beim Kläger nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben. Er hat bis dato keine stationäre Entzugsbehandlung gemacht, sondern nur beim C* an einer ambulanten Gruppenbehandlung in einer Frequenz von weniger als einmal wöchentlich teilgenommen. Bis zum Schluss der Verhandlung konnte vom Gericht jedenfalls keine entscheidende Verbesserung des Alkoholismus des Klägers festgestellt werden (F3).
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses infolge Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Er sei voll dienstfähig; viele der ihm vorgeworfenen Verhaltensauffälligkeiten seien für ihn nicht nachvollziehbar; in Bezug auf die Beanstandungen seiner Betriebsprüfung für den European Congress of Radiology („ECR“) sei festzuhalten, dass er verstärkt und vorrangig COFAG-Fälle habe prüfen müssen, wodurch es zu Verzögerungen und Terminverschiebungen gekommen sei. Seit Anfang Juni 2025 absolviere er eine ambulante Therapie; es zeige sich eine deutliche Besserung, sodass keine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliege; die Zukunftsprognose sei positiv.
Die Beklagtewendete im Wesentlichen ein, der Kläger sei aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit ausgeprägten kognitiven Leistungsdefiziten auf Dauer nicht dienstfähig; damit liege der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 2 VBG vor. Im Rahmen der Betriebsprüfung des ECR im Oktober 2023 habe dieses Unternehmen beim Kläger Alkoholeinfluss, einen unstrukturierten Prüfungsablauf und ein unangemessenes Verhalten moniert. Auf Alkoholkonsum und-abhängigkeit hinweisende Verhaltensweisen und Leistungsdefizite seien zuvor schon aufgefallen. Als der Kläger dann – bis zu seinem Krankenstand ab 6.11.2023 – nur mehr zum Innendienst eingeteilt worden sei, habe er beispielsweise zur Mittagszeit das Büro verlassen und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Aus den in der Folge eingeholten Gutachten habe sich ergeben, dass der Kläger über kein adäquates restliches Leistungskalkül verfüge und Therapien nicht mehr wirkten. Er könne weder die mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben – zB professionelles, seriöses und integres Auftreten bei Kunden vor Ort – noch die Anforderungen eines alternativen Arbeitsplatzes (zB im Innendienst) erfüllen; ein seinem Leistungskalkül noch entsprechender adäquater Ersatzarbeitsplatz sei nicht vorhanden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger gegenüber der Beklagten zu einem Kostenersatz iHv EUR 8.784,65. Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf S 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die bekämpften Feststellungen wird im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge gesondert eingegangen werden.
Rechtlich erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen für den Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 2 VBG als gegeben. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kündigung sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, die Anforderungen an seine Tätigkeit als Großbetriebsprüfer zu erfüllen. Von einer positiven Zukunftsprognose sei mangels ausreichender Krankheitseinsicht des Klägers nicht auszugehen; so setze die prognostizierte Leistungsfähigkeit nach 18 Monaten bei entsprechenden Therapien zunächst eine stationäre Entwöhnungsbehandlung voraus, die der Kläger noch nicht einmal in Angriff genommen habe. Dass er in der Lage gewesen wäre, eine Alternativbeschäftigung auszuüben, und die Beklagte ihm eine solche zumutbarerweise hätte zur Verfügung stellen müssen, habe der Kläger gar nicht behauptet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (I.) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Über Kostenrekurs der Beklagten gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung berichtigte das Erstgericht diese mit Beschluss vom 4.2.2026 dahingehend, dass der Kläger der Beklagten einen Kostenersatz von EUR 11.680,65 – statt EUR 8.784,65 – zu leisten habe. Der Fehlbetrag ergebe sich sinngemäß daraus, dass nur eine Seite der Kostennote der Beklagten für den elektronischen Akt eingescannt worden sei. Der Kostenrekurs sei aber nur auf Basis von TP1 zu honorieren, weil ein Berichtigungsantrag ausgereicht hätte.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers (II.) aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (richtig: Nichtigkeit) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
I. Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mängelrüge:
1.1 Der Berufung zufolge liege darin ein wesentlicher Verfahrensmangel, dass der berufskundliche Sachverständige sein Gutachten rein auf Basis der Aktenlage erstattet habe. Hätte er dagegen den Kläger auch persönlich befragt, hätte er eine deutliche Besserung von dessen Gesundheitszustand wahrgenommen, was zu einer günstigeren Zukunftsprognose geführt hätte.
1.2Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
1.3 Der Kläger legt allerdings nicht dar, aufgrund welcher Sachkunde der berufskundliche Sachverständige in der Lage gewesen wäre, eine dem medizinischen Fachbereich zuzuordnende Beurteilung seines Gesundheitszustands vorzunehmen. Die vom neurologisch-psychiatrisch Sachverständigen aufgestellten Prämissen für eine Besserung seiner Leistungsfähigkeit – insbesondere eine stationäre Entzugsbehandlung mit anschließender regelmäßiger ambulanter Therapie – hat der Sachverständige ohnehin in seine berufskundliche Beurteilung einbezogen (s GA S 16); er war außerdem vom Gutachtensauftrag her nicht befugt, das zuvor vom medizinischen Sachverständigen erhobene Leistungskalkül zu ergänzen.
Damit war der behauptete Verfahrensverstoß schon abstrakt nicht geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.
2. Zur Beweisrüge:
2.1 Statt der oben zu (F1) abgedruckten Feststellung strebt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellung an:
Eine Besserung hinsichtlich Zeitdruck, Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit und der psychischen Belastung wäre bei einer konsequenten Behandlung innerhalb weniger Monate erreichbar, wenn sich der Kläger regelmäßig einer (zumindest) ambulanten Entzugsbehandlung unterzieht.
Auf Grundlage seiner Einvernahme und der Ambulanzkarte über die beim C* absolvierte ambulante Therapie hätte das Erstgericht darauf schließen müssen, dass eine derartige Therapieform genüge, zumal seine Therapeuten nichts Gegenteiliges vorgeschlagen hätten.
Mit diesen Ausführungen übergeht die Berufung das schlüssige Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, auf das das Erstgericht seine Beweiswürdigung wesentlich und nachvollziehbar stützt. Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts bei der Behandlung der Beweisrüge ist es nur, zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat und nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E39/1; E40/4). Dies ist hier zu bejahen, hat doch der neurologisch-psychiatrische Sachverständige bereits in seinem Hauptgutachten auf das chronische Alkoholabhängigkeitssyndrom des Klägers bei „derzeit regelmäßigem Alkoholkonsum und entsprechenden Folgeeerscheinungen“ in physischer und kognitiver Hinsicht hingewiesen (ON 12 S 6). Dies steht im Einklang mit den von der Beklagten im Vorfeld der Kündigung des Klägers eingeholten Gutachten (Beilagen ./10 und ./11), wobei der neurologisch-psychiatrisch Gutachter des Gutachtens Blg ./11 nicht einmal bei einer konsequenten Entzugs-und Entwöhnungstherapie über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit einer wesentlichen Besserung der Leistungsfähigkeit sah und kein adäquates (Rest-)Leistungskalkül formulieren konnte (Blg ./11 S 14). Dass der gerichtlich beigezogene Sachverständige für eine Besserung des Kalküls zunächst die Absolvierung einer stationären Entzugsbehandlung voraussetzte und eine bloß ambulante Therapie nicht als ausreichend erachtete (vgl EGA ON 17), ist daher nachvollziehbar; die von der Berufung herangezogenen Beweismittel – Aussage des Klägers und Ambulanzkarte Blg ./C – vermögen die Beweiskraft des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu den hier relevanten medizinischen Fragen nicht zu erschüttern (vgl dazu die Judikatur zu Verfahrensmängeln, wonach Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen durch die Aussage von Zeugen und Parteien nicht widerlegt werden können, RS0040598; vgl auch Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 143 f).
2.2 Anstatt der oben ersichtlichen Feststellung (F2) wird die folgende Ersatzfeststellung begehrt:
Der Kläger ist im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bzw spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung geeignet, seine Tätigkeit als Großbetriebsprüfer beim Finanzamt (wenn auch mit leichten Einschränkungen) zu verrichten.
Das Erstgericht stütze die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf das berufskundliche Sachverständigengutachten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass dem Kläger nur ein einziger Zwischenfall im Zuge einer Außenprüfung vorgeworfen worden sei und darüber hinaus keine Dienstverfehlungen in einem sich über 17 Jahre erstreckenden Beschäftigungszeitraum dokumentiert seien.
Mit dieser Argumentation übersieht der Kläger zunächst, dass der berufskundliche Sachverständige auf Basis der unstrittigen und unbekämpft festgestellten, neutralen Arbeitsplatzbeschreibung für einen Großbetriebsprüfer in der Finanzverwaltung ein Berufsanforderungsprofil erstellte, dieses mit dem zuvor erhobenen medizinischen Leistungskalkül verglich und darauf aufbauend nachvollziehbar auf die Nichteignung des Klägers, die Tätigkeit eines Großbetriebsprüfers zu verrichten, schloss. Für diese Beurteilung spielten allfällige Dienstverfehlungen des Klägers oder Beanstandungen von dessen Arbeitsweise keine Rolle; das dazu erstattete Vorbringen der Beklagten wird im Sachverständigenbefund (ON 30 S 2 ff) gar nicht zitiert.
Dessen ungeachtet werden die gutachterlichen Ausführungen von den nachvollziehbaren, allgemeinen Schlüssen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung gestützt, wonach die Überprüfung von Großbetrieben vor Ort nicht nur fachliche Kenntnisse, sondern auch besondere persönliche Fähigkeiten – etwa für den Fall von Besprechungen mit Steuerberatern und/oder Anwälten der zu prüfenden Unternehmen – voraussetze; Auffälligkeiten, die beispielsweise mit einem unbehandelten Alkoholabhängigkeitssyndrom einhergehen, würden den Großbetriebsprüfer und die von ihm vertretene öffentliche Finanzverwaltung angreifbar machen. Derartige Schlüsse sind auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgelegten Urkunden, die beispielsweise die Wahrnehmungen der Teamleiterin von Verhaltensauffälligkeiten des Klägers (zB häufiges Zittern, fallweise Alkoholgeruch, Konzentrationsmängel, Schreib-/Logikfehler bei schriftlichen Ausfertigungen, lange Bearbeitungsdauer, wenig Arbeitsfortschritt, vgl Blg ./3) oder grobe Tipp-und/oder Rechtschreibfehler in der Korrespondenz des Klägers mit dem zu prüfenden Betrieb (vgl Blg ./17) belegen, nicht zu beanstanden.
2.3 Zuletzt begehrt der Kläger anstatt der oben zu (F3) in Fettdruck gehaltenen Feststellung nachstehende Ersatzfeststellung:
Bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands beim Kläger eingetreten.
In seiner Aussage habe der Kläger seine Einsicht zu erkennen gegeben, dass die Absolvierung einer Therapie notwendig sei; er unterzöge sich auch einer stationären Behandlung, wenn seine Therapeuten ihm dazu rieten. Diese Umstände zeugten bereits von einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und einer positiven Zukunftsprognose.
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren unterschiedlichen Darstellungen entscheidet (RS0043175; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 272 ZPO E24/1). Dass das Erstgericht daher aus dem vom Kläger mehrfach gewonnenen Eindruck (zuletzt in der Tagsatzung vom 2.12.2025, in der die Verhandlung geschlossen wurde) und den dabei wahrgenommenen Auffälligkeiten auf keine entscheidende Verbesserung der Alkoholkrankheit des Klägers schloss und dessen Krankheitseinsicht und Behandlungswillen deutlich in Zweifel zog, gibt keinen Anlass dazu, die Schlüssigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Die Notwendigkeit einer zunächst stationären Entwöhnungsbehandlung mit danach erst anschließender ambulanter Therapie ergab sich für den Kläger bereits aus dem ihm am 9.4.2025 zugestellten Ergänzungsgutachten vom 8.4.2025 (ON 17); entgegen diesem Sachverständigenrat konnte der Kläger 8 Monate später – zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am 2.12.2025 – aber nur die Teilnahme an 10 ambulanten Gruppentherapiesitzungen für den Zeitraum Juni bis Oktober 2025 (im Schnitt also in einem Intervall von zwei Wochen, s Blg ./C) nachweisen und berief sich darauf, sich einer stationären Entzugsbehandlung nur zu unterziehen, „wenn [ihm] von den Therapeuten gesagt wird, dass [er] sie brauche“ (Protokoll ON 38.4 S 2). Eine Besserung seines Gesundheitszustands und damit seines Leistungskalküls lässt sich daraus – im Sinne der erstgerichtlichen Beweiswürdigung – nicht ableiten.
2.4Das Berufungsgericht übernimmt damit den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner weiteren Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1 Allgemeines:
3.1.1Gemäß § 32 Abs 2 Z 2 VBG liegt ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, insbesondere vor, wenn sich der Vertragsbedienstete für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist. Bei der mangelnden Eignung aus körperlichen oder geistigen Gründen handelt es sich um einen Dauertatbestand; die Dienstunfähigkeit darf also nicht bloß vorübergehend, sondern muss von so langer Dauer sein, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (8 ObA 188/00f, 8 ObA 157/02z, 8 ObA 21/03a). Neben der Verwirklichung dieses Permanenzkriteriums bedarf es für den Kündigungsgrund der Dienstunfähigkeit zudem einer negativen Zukunftsprognose. Es muss im Fall einer Alkoholkrankheit geprüft werden, ob der Vertragsbedienstete tatsächlich auch längerfristig durch die Alkoholprobleme an der Dienstverrichtung gehindert wird. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, ob der Vertragsbedienstete krankheitseinsichtig und bereit ist, an therapeutischen, ärztlich empfohlenen Maßnahmen aktiv mitzuwirken (vgl Ziehensack , Vertragsbedienstetengesetz - Praxiskommentar [36. Lfg 2024] § 32 Rz 739).
3.1.2Für den Fall partieller Dienstunfähigkeit geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht verhalten ist, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen (RS0082303 [insb T2]). Er ist aber nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden (RS0082303 [T4, T7]; 9 ObA 145/15m, 8 ObA 66/22x). Es kommen nur Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind ( Ziehensack aaO Rz 729 mwN).
3.1.3Der Dienstgeber ist für das Vorliegen des Kündigungsgrundes behauptungs-und beweispflichtig (9 ObA 70/18m [Pkt 2.]; 8 ObA 68/18k [Pkt 4.]). Er trägt daher das Risiko, dass sich der von ihm angenommene Kündigungsgrund später (im gerichtlichen Verfahren) als nicht berechtigt erweist (9 ObA 153/17s [Pkt 2.]). Die Behauptungs-und Beweislast dafür, dass keine weitere Verwendbarkeit des Dienstnehmers bestanden hätte oder mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, trifft ebenfalls den Arbeitgeber (RS0125343 [T1]).
3.2 Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.2.1Entsprechend den obigen rechtlichen Grundsätzen hat das Erstgericht zutreffend die mangelnde gesundheitliche Eignung des Klägers, die Tätigkeit eines Großbetriebsprüfers in der Finanzverwaltung auszuüben, angenommen. Dass diese noch immer – ca zwei Jahre nach dem Kündigungsausspruch – andauert, ergab sich aus den Feststellungen, wonach beim Kläger weder Krankheitseinsicht noch Behandlungswillen in ausreichendem Maß vorliegen, um eine Verbesserung seines Leistungskalküls zu bewirken. Wenngleich dem Kläger zuzugestehen ist, die Behandlungsbedürftigkeit seiner Alkoholerkrankung durch Teilnahme an Gruppentherapiesitzungen erkannt zu haben, kann eine Besserung seiner Arbeitsfähigkeit laut Sachverhalt innerhalb von 18 Monaten nur gelingen, wenn zunächst eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in Angriff genommen und danach eine weitere (ambulante) Therapie durchgeführt wird. Mangels diesen empfohlenen Maßnahmen entsprechender Compliance des Klägers ist entgegen der Berufung auch für die kommenden zumindest eineinhalb Jahre nicht von einer Besserung seines Leistungskalküls, insbesondere der für die Tätigkeit als Großbetriebsprüfer erforderlichen Fähigkeiten in puncto Zeitdruck, Konzentration, Aufmerksamkeit und psychischer Belastung, auszugehen, sodass keine positive Zukunftsprognose vorliegt. Aufgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten, wodurch schon per se der Kündigungsgrund des § 32 Ab 2 Z 2 VBG verwirklicht ist, müssen die vorgebrachten Dienstverfehlungen nicht näher geprüft werden.
3.2.2Soweit die Berufung behauptet, der Kläger könne trotz seines derzeitigen (Rest-)Leistungskalküls die Anforderungen an die Tätigkeit eines Betriebsprüfers erfüllen, weil ihm weiterhin leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit und mit geringer psychischer Belastung sowie fallweise Arbeiten unter besonderem psychischen Zeitdruck möglich seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603, RS0043312). Es mag zwar sein, dass die vom momentanen Leistungskalkül ebenfalls nicht abgedeckten Arbeiten an höhenexponierten Stellen oder gefährlichen Maschinen und das dem Kläger derzeit auch nicht mögliche Lenken eines KFZ für die Tätigkeit eines Betriebsprüfers nicht zwingend erforderlich sind. Die Erfüllung der Aufgaben eines Betriebsprüfers setzt aber jedenfalls eine mehr als geringe psychische Belastbarkeit und die Fähigkeit, Arbeiten bei durchschnittlichem bis halbzeitig besonderem Zeitdruck zu bewältigen, voraus – somit Eigenschaften, die aus dem (Rest-)Leistungskalkül des Klägers nicht hervorgehen.
3.2.3 Wenn der Kläger moniert, die Beklagte hätte ihm – bis zur Besserung seiner Leistungsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf Konzentration und Belastbarkeit – im Rahmen der sie treffenden Fürsorgepflicht leichtere Prüfungsfälle zuweisen müssen, übergeht er das nicht bestrittene, sinngemäße Vorbringen der Beklagten, dass kein der verminderten Dienstfähigkeit entsprechender Alternativarbeitsplatz vorhanden sei (vgl ON 3 S 4 u 7). Ebenfalls steht unstrittig fest, dass der Kläger nach dem ihm vorgeworfenen Vorfall im Außendienst im Oktober 2023 zunächst nur mehr dem Innendienst zugeteilt war, aber beispielsweise um die Mittagszeit das Büro verließ, danach nicht mehr zurückkehrte und auch telefonisch nicht erreichbar war (vgl ON 3 S 2, keine substanziierte Bestreitung durch den Kläger in den Folgeschriftsätzen). Damit hat die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht ohnehin versucht, den Kläger alternativ einzusetzen; sie war mangels Erfolgs dieser Maßnahmen aber nicht verpflichtet, den Betrieb derart umzuorganisieren, um eine für das (Rest-)Leistungskalkül des Klägers in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen.
4. Zusammengefasst war damit der Berufung der Erfolg zu versagen.
5.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 Abs 1 ZPO.
6.Ob im konkreten Einzelfall der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 2 VBG verwirklicht wurde, ist letztlich immer anhand des jeweils festgestellten Sachverhalts zu beurteilen (vgl 9 ObA 119/12h, 9 ObA 53/20i, jeweils zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995). Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
II. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Soweit der Kläger das Rechtsmittel des Rekurses nur aus anwaltlicher Vorsicht ergreift, weil er ohnedies gegen das Urteil Berufung erhoben hat und für den Fall der Stattgebung der bekämpfte Berichtigungsbeschluss vom 4.2.2026 gegenstandslos würde, ist er auf die obigen Ausführungen zu I. zu verweisen.
2.1Gegen die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO per se wendet er sich gar nicht. Diese ist im Übrigen zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (RS0041418). Der Berichtigung zugängliche Fehler sind nur offenkundige Irrtümer des Gerichts; § 419 Abs 1 ZPO nennt explizit „Schreib-und Rechnungsfehler“, bei denen es folglich sprachliche und rechnungsmäßige Kontrollmöglichkeiten gibt, die – losgelöst vom sonstigen Urteilsinhalt und von der richterlichen Erkenntnistätigkeit – den Irrtum klar zu Tage treten lassen. Daneben werden auch „andere offenbare Unrichtigkeiten“ für berichtigungsfähig erklärt. Darunter sind auch Auslassungen zu verstehen, die klar als solche erkennbar sind (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ III/2 § 419 ZPO Rz 7). Die Berichtigung einer erstgerichtlichen Entscheidung ist natürlich auch im Kostenpunkt möglich (s Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.106); so kann die Kostenentscheidung etwa berichtigt werden, wenn aufgrund der Verwechslung der Kostennoten der Parteien der klagenden Partei die von der beklagten Partei verzeichneten Kosten zuerkannt wurden (6 Ob 4/10x).
2.2Das Erstgericht brachte in seinem Urteil vom 2.12.2025 zweifelsfrei zum Ausdruck, dass der Beklagten infolge gänzlichen Obsiegens gemäß § 41 ZPO voller Kostenersatz zustehe und gegen ihre Kostennote keine Einwände erhoben worden seien. Damit ist klargestellt, dass das Erstgericht seiner Kostenentscheidung die gesamte - und nicht nur die irrtümlich einseitig eingescannte – Kostennote der Beklagten zugrunde legen wollte. Dass es seine Kostenentscheidung folglich unter Einbeziehung der zweiten Seite der Kostennote berichtigte, findet Deckung in § 419 Abs 1 ZPO.
3. Der Kläger sieht darin einen Verfahrensmangel (richtig: Nichtigkeitsgrund), dass ihm der zur Berichtigung Anlass gebende Kostenrekurs nicht zugestellt worden sei und er sich daher nicht dazu habe äußern können.
3.1Vor einer amtswegigen Berichtigung wird die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit an die Parteien grundsätzlich abgelehnt. Auch im über Parteiantrag ausgelösten Berichtigungsverfahren wird die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit in der Literatur nur dann klar bejaht, wenn gegen eine stattgebende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, weil sonst – unter Umständen zu Unrecht – der Urteilsinhalt geändert werden könnte, ohne dass die betroffene Partei die Möglichkeit hätte, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Im Übrigen wird darauf abgestellt, ob selbst die Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit im Ergebnis eine für die Gegenpartei günstigere Entscheidung herbeiführen hätte können, verneinendenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen wird (RI0100228 = OLG Innsbruck, 13 Ra 14/24t mwN; vgl auch M. Bydlinski aaO Rz 11; Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller, ZPO 6 § 419 Rz 19).
3.2 Aus Anlass des Kostenrekurses der Beklagten berichtigte das Erstgericht den berichtigungsfähigen Fehler seiner Kostenentscheidung (s.o. II.2.1 und II.2.2), wobei es die Berichtigung auch von Amts wegen hätte vornehmen können, für welchen Fall überhaupt keine vorherige Stellungnahmemöglichkeit vorgesehen gewesen wäre.
Im Übrigen erhellt aus der Beschlussbegründung, dass die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung irrtümlich nur auf Basis der ersten Seite der Kostennote der Beklagten getroffen wurde; laut Protokoll vom 2.12.2025 ging dem Kläger allerdings die gesamte Kostennote zu (ON 38.4 S 2 unten); die – ihn ohnehin begünstigende – Kürzung der Barauslagen der Beklagten war für ihn deshalb nachvollziehbar, weil die Sachverständigengebühren mangels Einwendungen der Parteien antragsgemäß bestimmt und die nicht verbrauchten Kostenvorschussreste an die Parteien rücküberwiesen wurden. Der Rekurs legt aber nicht dar, aus welchen (anderen) Gründen der Berichtigungsvorgang im bekämpften Beschluss nicht nachvollzogen werden könne und dem durch vorherige Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zum Kostenrekurs Abhilfe hätte geschaffen werden können. Dessen ungeachtet stand dem Kläger ohnedies das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Berichtigungsbeschluss zu; nur für den gegenteiligen Fall wird die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit bejaht. Unter den konkreten Umständen liegt daher kein Nichtigkeitsgrund vor.
4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO und 11 RATG.
5.Da die Berichtigung hier im Kostenpunkt folgte, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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