Eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für die Parteien wird vor einer amtswegigen Berichtigung grundsätzlich abgelehnt. Im über Parteiantrag ausgelösten Berichtigungsverfahren ist eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit der übrigen Parteien nur dann klar erforderlich, wenn gegen eine stattgebende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, weil sonst – unter Umständen zu Unrecht – der Urteilsinhalt geändert werden könnte, ohne dass die anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit hätten, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.
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