Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. Phil. A*wegen § 297 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ **-20.2, nach der am 21. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft und in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Plankel sowie der Opfervertreterin Dr. Günther durchgeführten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene Mag. Phil. A* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür nach dem ersten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen á 4,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt.
Unter einem wurden die Privatbeteiligten B* und C* AG gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 23. Juli 2024 in ** im Zuge der Sachverhaltsklärung eines Vorfalls zwischen ihr und B* durch die Angabe gegenüber den einschreitenden Beamten, B* habe sie im Zuge einer Rangelei am Knöchel verletzt, B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, und zwar des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigung falsch war.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin keinen besonderen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtete sie die verhängte Sanktion als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend, wobei eine teilbedingte Nachsicht aus spezial-und generalpräventiven Erwägungen scheitere. Von einem Vorgehen im Sinne des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung nahm sie aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme durch die Angeklagte Abstand.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 21.1) und in Folge rechtzeitig zu ON 25.1 ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Bezugspunkt der demnach zuerst zu behandelnden Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld-oder subsumtionsrelevante Umstände (vgl RIS-Justiz RS0106268). Neben dem Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit nach Z 5 nach sich ziehen, und zwar Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall), keine oder nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) und Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), wobei in Bezug auf alle fünf Fehlerquellen die Mängelrüge nur dann prozessordnungskonform ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370 und RS0099025).
Als unvollständig (Z 5 zweiter Fall) und offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Berufungswerberin die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite mit dem Argument, dass sich diese im Wesentlichen in der Formulierung erschöpfe, dass die diesbezüglichen Feststellungen aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten seien. Dabei habe es das Erstgericht unterlassen, Aussagen darüber zu treffen, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zu dieser Überzeugung gelangt sei. Im Übrigen gründe die Annahme der subjektiven Tatseite nur auf abstrakt gehaltenen Vermutungen und habe das Erstgericht kein Verhalten der Angeklagten aufgezeigt, das tatsächlich einen Schluss auf ihre subjektive Tatseite zuließe.
Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall liegt dann vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, wie zB erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Konstatierungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 53; RIS-Justiz RS0118316 und RS0099578).
Als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) erweist sich eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, sohin „geradezu lebensfremd“ erscheint oder nur Scheingründe beinhaltet (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0118317 [insb T7], RS0108609, RS0099413). Hingegen reicht es nicht aus, dass die Begründung den Rechtsmittelwerber nicht überzeugt (RIS-Justiz RS0118317 [T9]), sodass im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse, sofern sie vertretbar sind, einer Anfechtung aus der Z 5 entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).
Mit der dargestellten Kritik gelingt es der Berufungswerberin nicht, eine konkrete nichtigkeitsbegründende Unzulänglichkeit in Form einer Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung oder eines Widerspruchs zu Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen aufzuzeigen und somit einen Mangel im Sinne der Z 5 zweiter und vierter Fall zur Darstellung zu bringen. Vielmehr bekämpft sie mit diesem Vorbringen die freie Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer Schuldberufung und übergeht die umfassende und gleichzeitig dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragende Würdigung ihrer eigenen Angaben (US 6 ff), der Angaben der Zeugen B*, D* und E* (US 5 f) sowie des Amtsvermerks der Polizeiinspektion F* vom 23. Juli 2024 (ON 2.2.11, insbesondere S 3 erster Absatz; vgl auch US 6, letzter Absatz) durch die Erstrichterin, aus denen diese den denkmöglichen Schluss zog, dass es zwischen der Angeklagten und der Zeugin B* nach dem Verlassen der Schnellbahn zu keinem wie immer gearteten Körperkontakt und damit der von der Angeklagten in Folge gegenüber den einschreitenden Beamten behaupteten Verletzung kam. Dabei ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit die aus diesen objektiven Tatumständen abgeleitete subjektive Tatseite der den Tatvorwurf in Abrede stellenden Angeklagten nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882), sodass der Mängelrüge kein Erfolg beschieden war.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorab festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; KirchbacheraaO § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die für die Angeklagte günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für die Angeklagte ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer aaO E 45).
Angesichts dieser Prämissen geht auch die Schuldberufung ins Leere, stellt die Berufungswerberin doch bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen an und strebt unter isolierter Betrachtung ihrer eigenen Angaben für sie günstigere Schlussfolgerungen an. Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und mit ausführlicher Begründung unter Einbeziehung des von der Angeklagten und den Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Konstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei setzte sie sich detailliert mit den Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Angeklagten auseinander, stellte diese den Angaben der Zeugen gegenüber (US 6 ff) und berücksichtigte die Ausführungen der einschreitenden Beamtin in ihrem Amtsvermerk, wonach die Angeklagte erst, nachdem die Zeugin B* angegeben hatte, verletzt zu sein, auch angegeben habe, Schmerzen zu verspüren, wobei bei beiden Beteiligten keine offensichtlichen Verletzungen ersichtlich gewesen seien (ON 2.2.11, 3 erster Absatz). Dass sich der Vorfall, wie nunmehr in der Berufung behauptet, noch im Zug ereignet haben soll, lässt sich mit den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sie und die Kontrolleurin bereits am Bahnsteig gewesen seien, als diese sie festgehalten und dabei verletzt habe (ON 15, 5 und 7 ff), nicht in Einklang bringen. Ebenso wenig vermögen die von der Angeklagten vorgelegten Lichtbilder zu den mutmaßlich von ihr erlittenen Verletzungen (ON 14.3 und ON 14.4) die insgesamt schlüssige Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erschüttern, weisen diese doch auf eine deutlich über ein, wie von der Angeklagten geschildertes, kurzes Festhalten liegende Gewalteinwirkung und/oder ein Sturzgeschehen hin, was sich selbst aus den Angaben der Angeklagten nicht ableiten lässt. Im Übrigen deutet der von der Angeklagten laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 5. Dezember 2025 freiwillig bekanntgegebene Zeitstempel der Lichtbilder („23.06.2024, 08:47 Uhr“; ON 15, 10) auf eine (allerdings unerörtert gebliebene) Aufnahme einen Monat vor dem gegenständlichen Vorfall hin.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht – wie bereits dargelegt – zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus dem objektiven Tatgeschehen ab und erörterte überzeugend, warum die gesteigerte Vorsatzform der Wissentlichkeit gegeben war (US 7 f).
Da auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, muss die Schuldberufung erfolglos bleiben.
Nicht im Recht ist schließlich auch die auf Herabsetzung bzw bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe abzielende Strafberufung, gelingt es dieser doch nicht, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen. Weshalb der abgeurteilte Tathandlung, die immerhin in einer Vernehmung von B* als Beschuldigte und Erstattung einer Anzeige gegen diese resultierte (ON 2.2.2 und ON 2.2.7), ein im Vergleich zu typischerweise mit der Verwirklichung einer Verleumdung bloß geringer sozialer Störwert zukommen soll, bleibt unerfindlich.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen Geldstrafe die nicht einmal ein Viertel der höchstmöglichen Geldstrafe ausschöpfende Sanktion bereits als äußerst milde bemessen und damit keinesfalls einer Reduktion zugänglich.
Um jegliche Bagatellisierung der Tat hintanzuhalten und der Angeklagten, aber auch anderen tatgeneigten Personen zu verdeutlichen, dass wahrheitsgemäße Aussagen vor der Kriminalpolizei und vor Gericht zur Gewährleistung einer funktionierenden und gerechten Rechtspflege unabdingbar sind und falsche Belastungen spürbare Folgen nach sich ziehen, kommt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auch – eine im Übrigen nur teilbedingt mögliche (siehe § 43a Abs 1 StGB) – Nachsicht der verhängten Geldstrafe nicht in Betracht.
Der Berufung der Angeklagten war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden