Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Dezember 2025, GZ **-14.4, nach der am 8. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener, in Abwesenheit des Angeklagten A*, indes in Anwesenheit seiner Verteidigerin Mag. Hana Korcic durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene marokkanische Staatsangehörige A* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster“ (richtig: dritter und vierter; vgl 14 Os 99/24a) Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 18. August 2025 und am 21. August 2025 in ** Beamte mit Gewalt und gefährlicher Drohung an zwei Amtshandlungen, nämlich am 18. August 2025 an seiner Verlegung in einen besonders gesicherten Haftraum und am 21. August 2025 an seiner Verlegung in die Justizanstalt Stein zu hindern versucht, indem er sich massiv widersetzte, um sich schlug und die einschreitenden Beamten teilweise gefährlich durch die sinngemäßen Aussagen, dass er sich die Gesichter der Beamten merken werde und sie sich holen werde bzw dass Allah sie bestrafen werde sowie dass er sie abstechen werde und ähnliche Äußerungen bedroht, wobei es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil die Beamten den Widerstand überwinden konnten.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der am ** in **, Marokko, geborene Angeklagte A* ist marokkanischer Staatsbürger; er befindet sich in Strafhaft in der Justizanstalt Hirtenberg mit einem derzeit voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt am 18.10.2030.
Der Angeklagte weist insgesamt neun gerichtliche Verurteilungen auf, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB zu Vorstrafurteilen stehen. Der Angeklagte wurde bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.01.2016 rechtskräftig wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 u 269 Abs 1 dritter Fall StGB und anderen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die am 09.11.2018 vollzogen war. Es folgten weitere Vorstrafen wegen Vermögens- und Suchtmitteldelikten. Am 07.12.2021 wurde der Angeklagte, wiederum vom Landesgericht für Strafsachen Wien, unter anderem wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 u 269 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, die bis zum 25.02.2023 vollzogen wurde. In weiterer Folge gab es noch Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30.03.2022 wegen Vermögensdelikten zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zuletzt durch das Landesgericht Korneuburg am 18.01.2024 wegen Sachbeschädigung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe.
Im August 2025 wurde der Angeklagte in der Justizanstalt Sonnberg in Strafhaft angehalten und dort sollte er am 18.08.2025 in einen anderen Haftraum verlegt werden. Diese Anordnung wurde dem Angeklagten vom Justizwachebeamten B* zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Angeklagte angab, er werde nicht von selbst den Haftraum verlassen und die zur Verlegung eingeteilten Justizwachebeamten sinngemäß mit den Worten bedrohte, ihr werdet alle in der Hölle landen und gesprengt werden, darüber hinaus sagte er, er werde da nicht rausgehen (ON 2.3). Daraufhin rüsteten sich die eingeteilten Justizwachebeamten mit Schlag-, Stichschutz und Schildern aus und gingen daran, den Angeklagten mittels Körperkraft aus seinem Haftraum in einen anderen Haftraum zu verbringen. Der Angeklagte versuchte sich loszureißen und trat mit den Füßen gegen die Justizwachebeamten. Er versuchte sich wegzudrehen und leistete aktiven Widerstand gegen seine Umsiedelung in einen anderen Haftraum, dies alles begleitet von Verfluchungen und den im Spruch genannten Bedrohungen der Justizwachebeamten, denen es letztlich durch die Anwendung von Körperkraft und die Anlegung von Hand- und Fußfesseln gelang, den Widerstand des Angeklagten zu brechen und die Verlegung durchzuführen. Selbst nach Anlegung von Fesseln versuchte der Angeklagte noch durch Stoßen mit seinem Oberkörper und durch Fußtritte sich von der Fixierung zu befreien, was ihm jedoch letztlich aufgrund der Überzahl an Justizwachebeamten nicht gelang.
Am 21.08.2025 sollte der Angeklagte aus einem besonders gesicherten Haftraum der Justizanstalt Sonnberg in die Justizanstalt Krems-Stein überstellt werden, wofür insgesamt vier Justizwachebeamte eingeteilt waren. Auf die Mitteilung an den Angeklagten, dass er in eine andere Justizanstalt überstellt wird, reagierte er aufgebracht und mit der Ankündigung, er werde den Haftraum nicht freiwillig verlassen. Daraufhin haben die Justizwachebeamten C*, D* und E* den Angeklagten in Bauchlage fixiert und ihm Fesseln angelegt, wogegen sich der Angeklagte aktiv mit Händen und Füßen wehrte und dabei immer wieder auch Verfluchungen und sinngemäß die im Spruch genannten Drohungen gegen die Justizwachebeamten äußerte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und damit seine Verlegung zu verhindern. In weiterer Folge konnte der aktive Widerstand des Angeklagten jedoch gebrochen und der Angeklagte zu einem Kfz getragen werden.
In beiden genannten Fällen hat der Angeklagte aktiven Widerstand gegen seine Verlegung in einen anderen Haftraum bzw in eine andere Justizanstalt geleistet, wobei ihm bewusst war, dass er den Anweisungen der Justizwachebeamten Folge zu leisten hat, was er jedoch ablehnte und mit aktivem Widerstand und Körperkraft sowie mit den ausgestoßenen Drohungen, die objektiv geeignet waren, die Angesprochenen in Furcht und Unruhe zu versetzen, unterbinden wollte.
In subjektiver Hinsicht kam es dem Angeklagten nachgerade darauf an, die beschriebenen Amtshandlungen zu verhindern, was ihm jedoch durch den Einsatz von Körperkraft der in der Überzahl befindlichen Justizwachebeamten letztlich nicht gelang. Bei den geäußerten Drohungen kam es dem Angeklagten bei beiden Vorfällen darauf an, die Justizwachebeamten in Furcht und Unruhe zu versetzen, um die Amtshandlungen zu verunmöglichen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Konstatierungen sind das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, in welchem sämtliche Anträge der Parteien erledigt wurden. Die bei den beiden geschilderten Einsätzen tätigen Justizwachebeamten wurden im Ermittlungsverfahren und großteils auch unmittelbar in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Die vernommenen Zeugen BezInsp. C*, RevInsp. F*, RevInsp. G* und GrInsp. D* sowie BezInsp. B* haben in der Hauptverhandlung die Anklagevorwürfe, nämlich den jeweils aktiven Widerstand des Angeklagten als auch dessen Drohungen bestätigt. Die Aussagen der übrigen Zeugen, die an ihrem Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert waren, wurden in die Hauptverhandlung einverständlich durch Verlesung eingebracht.
Der Angeklagte selbst beantwortete in der Hauptverhandlung überhaupt keine Fragen, nicht einmal zu seinen Generalien, und verfolgte die Hauptverhandlung, ohne jede Äußerung, mit geschlossenen Augen. Von der Dolmetscherin wurden ihm auch die Zeugenaussagen in seine
Muttersprache übersetzt, wiewohl der Angeklagte selbst der deutschen Sprache bereits mächtig ist. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte Einlassungen zu den Vorfällen ebenfalls verweigert (ON 7.6).
Die Konstatierung der jeweiligen subjektiven Tatseite folgt zwanglos aus dem festgestellten objektiven Tathergang. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte wusste, dass er den Anordnungen der Justizwache Folge zu leisten hat, die einschreitenden Justizwachebeamten auch als solche erkannte und schlicht durch seinen aktiven Widerstand und die geäußerten Drohungen seine Verlegung in einen anderen Haftraum bzw seine Überstellung in eine andere Justizanstalt verhindern wollte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die massiven einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall in einschlägige Delinquenz, die Begehung in Strafhaft sowie die Tatwiederholung erschwerend, hingegen den Umstand, dass es in beiden Fällen objektiv beim Versuch geblieben ist, als mildernd.
Dagegen richtet sich die wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 15), in weiterer Folge zu ON 18 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der eine angemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt wird.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeitwar gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch innerhalb offener Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe, durch die er sich beschwert erachtet, bezeichnete.
Der (unausgeführt gebliebenen) Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat ( Mayerhofer , aaO § 258 Rz 45).
Angesichts dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses stellte – unter ersichtlicher Einbeziehung des vom Angeklagten, der keine Angaben zum Sachverhalt machte (ON 7. 6; PS 3 und 7), und der Zeugen C* (PS 3 f), F* (PS 4 f), G* (PS 5), D* (PS 6) und B* (PS 6 f) in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der den Berufungswerber bereits im Ermittlungsverfahren belastenden Zeugenaussagen der weiteren Justizwachebeamten H* (ON 7.4), E* (ON 7.5), I* (ON 7.9) und J* (ON 7.10) – den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem dargestellten äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl US 4), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar ist und in der Regel bei einem - wie hier – sich zur Sache nicht äußernden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch der Berufung des Angeklagten wegen Strafekommt keine Berechtigung zu, gelingt es dem Berufungswerber nämlich nicht, weitere schuldmindernde Umstände aufzuzeigen. Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig erfasst, sondern auch angemessen gewichtet, wobei unter dem Aspekt des § 32 StGB der Einsatz jeweils beider Nötigungsmittel des § 269 Abs 1 StGB (Gewalt und gefährliche Drohung; RIS-Justiz RS0126145, RS0118774) zusätzlich schulderhöhend zu berücksichtigen war.
Der Angeklagte weist fallkonkret sechs einschlägige Vorstrafen auf (vgl Ropper in WK 2StGB § 71 Rz 8 zu Suchtgiftdelikten als ebenfalls gegen die körperliche Integrität gerichtete strafbare Handlungen bzw zu Sachbeschädigungen, gefährliche Drohungen und Nötigungen als auf demselben Charaktermangel der Neigung zu Gewalt und Aggressionsbereitschaft beruhende Taten [RIS-Justiz RS0091417 {T3}, RS0092020 [auch T8 und T16], RS0092084]), die sich mit Blick auf die Verurteilungen des Angeklagten jeweils durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 2 StGB (idF vor BGBl I 2015/154) und weiterer strafbarer Handlungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche letztlich am 9. Juli 2019 vollständig vollzogen wurde (Punkt 1 der Strafregisterauskunft ON 14.3), und zu AZ ** wegen „der“ Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster“ Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen (aufgrund von am 25. August 2021 und 17. September 2021 gesetzter Tathandlungen) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die er bis 25. Februar 2023 verbüßte (aaO Punkt 7), als rückfallsbegründend iSd § 39 Abs 1 und 1a StGB erweisen.
Bei einem sohin nach diesen Bestimmungen (zwingend; RIS-Justiz RS0133600 [T1]) erweiterten Strafrahmen nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, erweist sich die diesen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfende Sanktion, auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte, keinesfalls einer Reduktion zugänglich.
Denn dem gegenständlich ausgebliebenen Erfolgsunwert, gelang es dem Angeklagten letztlich doch nicht, die Amtshandlungen zu verhindern, und kam es auch zu keinen Verletzungen der Beamten, trägt die konkret ausgemittelte Freiheitsstrafe bereits ausreichend Rechnung. Im Übrigen jedoch ist – entgegen den Berufungsausführungen – weder der Handlungsunwert als „relativ gering“ noch der Gesinnungsunwert als „unauffällig“ zu bezeichnen.
Der Angeklagte hat nämlich ohne erkennbaren Grund, offenkundig aus bloß beharrlich gleichgültiger Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten, nicht nur jeweils Gewalt gegen gleich mehrere Justizwachebeamte geübt, sondern diese auch massiv bedroht, sodass gegenständlich sogar eine verstärkte Tatbildmäßigkeit vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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