32Bs23/26f – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ **-9.1, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 1. Oktober 2025 sowie einen mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 1) jeweils als unzulässig zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben - aus wie folgt:
Die Beschwerde des A* erweist sich im Anlassfall aus mehreren Gründen als unzulässig.
Zunächst ist hervorzuheben, dass eine dem Anstaltsleiter zuzurechnende Entscheidung nicht aktenkundig ist. Nach dem Beschwerdevorbringen sowie der angeschlossenen Beilage ON 1/ AS 2 findet sich tatsächlich keine ablehnende Entscheidung, die dem Beschwerdeführer kundgemacht wurde. Es handelt sich somit um eine bloß formlose Mitteilung des zuständigen Abteilungskommandanten BI B*. Eine anfechtbare Entscheidung seitens des Anstaltsleiters liegt somit nicht vor.
Des Weiteren ist Folgendes auszuführen:
Beim Bezug von Spielkonsolen und mit diesen abspielbaren Spielen handelt es sich um eine Vergünstigung nach § 24 Absatz 3 Z 3 StVG (Benutzung eigener Fernseh-oder Radioapparaten sowie sonstiger technischer Geräte). Nach ständiger Rechtsprechung besteht unter den im § 24 Absatz 1 und Absatz 2 StVG genannten Voraussetzungen auf Vergünstigungen nach Absatz 3 Z 1 bis Z 5 leg.cit. ein subjektives Recht. Dem gegenüber lässt sich aus § 24 StVG kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Bezug von Gegenständen einer bestimmten Marke oder Type, ebenso wenig auf den Bezug von einem bestimmten Anbieter ableiten (OLG Wien, 32 Bs 140/21w; Drexler/Weger, StVG 5, § 24, Rz 3/1 und Rz 15). Ebenso wenig lässt sich aus § 24 StVG ein subjektiv-öffentliches Recht des Insassen dahingehend ableiten, dass die begehrten Spiele eine unbegrenzte Altersfreigabe aufweisen. Gleichermaßen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Benutzung des Internets durch Spielkonsolen ( Drexler/Weger, aaO, Rz 15).
Da vorliegend von der Justizanstalt Graz-Karlau zwei autorisierte Fachhändler angeboten werden, über welche Spielkonsolen und Spiele bezogen werden können, liegt eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht vor.
Zusammengefasst ist die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist ebenso zurückzuweisen.
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nämlich nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Absatz 3, 16a StVG keine subsidäre Wirkung entfaltet, sodass alleine die § 17 Absatz 2 StVG vorgesehene Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, die die Gewährung von Verfahrenshilfe gerade nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767).
Zutreffend ist zwar, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, GZ: G133/2024 (G133/2024-31) die Verfassungswidrigkeit des gänzlichen Ausschlusses der Gewährung von Verfahrenshilfe in Beschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Strafgefangenen bzw. Untergebrachten durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters feststellte und demnach die Bestimmung des § 17 Absatz 2 Z 1 des StVG als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch abermals, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft tritt.
Dagegen richtet sich die – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl ON 16) rechtzeitige (vgl § 121a Abs 1 Z 2 zweiter Satz StVG; Pieber, WK² StVG § 121a Rz 4) - Beschwerde des A*, die gegen mehrere Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz gerichtet ist. Es bestehe das generelle Problem, dass alle Beschlüsse gesetzwidrig per E-Mail zugestellt würden. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass Insassen ein ERV-Versand untersagt sei; das BMJ habe das StVG zu ändern. Zum gegenständlichen Verfahren moniert der Beschwerdeführer darüber hinaus, es sei ihm die Gegenäußerung verweigert worden, da ihm die Stellungnahme verspätet ausgehändigt worden sei. Er habe seine Gegenäußerung am 13. November 2025 für den ERV-Versand abgegeben, diese sei aber nicht verschickt worden. Da der Bezug von PS2-Spielen jahrelang Praxis gewesen sei, dies aber nun verboten werde, sei dies eine Entziehung von Vergünstigungen. Deshalb habe das BMJ auf Anordnung des OLG nun die Entscheidung zu treffen, dass der Bezug von PS2-Spielen wieder genehmigt werde bzw wenn nur noch ** zugelassen sei, dieser solche Spiele nun vertreiben müsse. Auch müsse die Reparatur seiner Playstation 2 bei Defekt gewährleistet sein (ON 12.2).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieberin WK² StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber aaO § 16 Rz 11/6).
Werden lediglich allgemeine Missstände aufgezeigt, kann dies (ausschließlich) mittels Aufsichtsbeschwerde iSd § 122 StVG geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht dem Vollzugsgericht zukommt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 6 f).
Gemäß § 6 AVG - der aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt – hat eine Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Demnach hat das Vollzugsgericht zunächst seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und einlangende Anbringen daraufhin zu überprüfen, ob es für die betreffende Sache zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist somit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien, zuletzt etwa AZ 32 Bs 343/25p, 32 Bs 341/25v, 32 Bs 2/26t).
Gegenständlich monierte A* in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 1. Oktober 2025 - zusammengefasst wiedergegeben – es werde ihm die Bestellung von PS2-Spielen bei der Firma C* verweigert (ON 1).
Nach den unbedenkliche und mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden erstgerichtlichen Feststellungen richten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers weder gegen eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst mit der Beschwerde vorgelegten Bestellformular (ON 1 S 2 f), insbesondere auch dem Umstand, dass dem Genannten das Formular im Original verblieben ist, sowie dem Bericht der Anstaltsleitung (ON 5), dass nicht nur – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erwogen - keine Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers getroffen, sondern vom Beschwerdeführer noch nicht einmal ein – eine Entscheidungspflicht auslösender – Antrag eingebracht wurde, wobei auch vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet wird. Da sich die Beschwerde weder auf eine Entscheidung noch auf eine Anordnung, ein Verhalten oder eine konkrete Säumnis des Anstaltsleiters, sondern auf eine formlose Mitteilung eines Justizwachebeamten (BS 3) bzw auf einen – dieser Mitteilung zugrunde liegenden - allgemein als Missstand empfundenen Umstand bezieht, ist auch keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben.
Der Beschluss des Vollzugsgerichts war daher (ersatzlos) aufzuheben ( Pieber in WK 2StVG § 121b Rz 4; Oberlandesgericht Wien zu AZ 132 Bs 162/17v, 132 Bs 275/17m, 32 Bs 248/24s uva). Des Vollzugsgericht wird die Eingabe ON 1 dem Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau (als Vollzugsbehörde erster Instanz nach § 11 StVG) zuständigkeitshalber zu überweisen haben.
Nachdem – wie bereits angesprochen - die Frage der Zuständigkeit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ist, war auch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer vom Vollzugsgericht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Erhebungsergebnissen zu äußern. Bereits am 30. Oktober 2025 wurde versucht, diesem den Bericht der Anstaltsleitung zur allfälligen Gegenäußerung binnen drei Tagen auszufolgen (ON 7), wobei der Beschwerdeführer die Übernahme verweigert, die Unterlagen schließlich erst am 10. November 2025 übernommen (ON 8) und seine mit 13. November 2025 datierte, am 21. November 2025 - sohin nach Beschlussfassung durch das Vollzugsgericht - beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangte, Gegenäußerung eingebracht hat (ON 11). Dabei ist gerichtsnotorisch (vgl etwa Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 269/25f), dass seitens der Justizanstalt Graz-Karlau sämtliche Unterlagen, deren Übernahme der Beschwerdeführer verweigert, unmittelbar nach erfolgtem Zustellversuch in dessen Personalakt verwahrt werden, und dieser jederzeit die Möglichkeit hat, die Ausfolgung zu begehren, wodurch auch deren Zustellung durch Hinterlegung bewirkt wird (§ 20 iVm § 17 ZustG; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 20 E7, § 17 E75). Eine verspätete Übernahme – zudem in Kenntnis des aufgrund seiner Beschwerde anhängigen Verfahrens – liegt demnach ausschließlich in der Ingerenz des Beschwerdeführers und bewirkt auch keine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG, zumal es sich bei der Möglichkeit der Erstattung einer Gegenäußerung ja ausschließlich um ein Recht, nicht jedoch um einer Verpflichtung der Partei handelt.
Mit seinen Ausführungen in der Eingabe vom 29. Jänner 2026, in welcher A* neuerlich die Verweigerung einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Anstaltsleitung behauptet und vermeint, dass „neu zu verhandeln“ sei (ON 18), ist der Genannte auf die obigen Ausführungen sowie die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Rechtsmittelentscheidung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.