Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2025, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* (ON 1) gegen eine dem Leiter der Justizanstalt * zuzurechnende Entscheidung vom 22. Mai 2025, mit dem dessen Antrag auf Ausführung zu Sachverständigen mit der Maßgabe bewilligt wurde, dass die Ausführungen auf Eigenkosten zu geschehen haben (ON 5.6), als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die am 16. September 2025 beim Oberlandesgericht Wien eingelangte Beschwerde des A* (ON 10.2).
Die Beschwerde erweist sich als verspätet.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 9 S 1) kann gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen eine Entscheidung des Vollzugsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.
Verweigert der Empfänger die Annahme eines zuzustellenden Dokuments ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ZustG ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen (§ 20 ZustG). Ob die Zurücklassung möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dass die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, dass das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen ( Bumberger/Schmid , Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 20 E7)
Im Fall der Hinterlegung ist nach § 17 Abs 3 ZustG das Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Wurde die Sendung noch am Tag des Zustellversuches zur Abholung bereitgehalten, ist dieser Tag als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen (vgl Bumberger/Schmid , aao § 17 E75).
Gegenständlich verweigerte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 die Annahme der angefochtenen Entscheidung (Zustellschein zu ON 9), weshalb diese von der mit der Zustellung betrauten Justizanstalt * (zur Rechtmäßigkeit der Zustellung im Wege des Anstaltsleiters oder einem von diesem bestimmten Strafvollzugsbediensteten vgl § 14 ZustG iVm § 87 Abs 1 zweiter Satz StVG) für den Genannten noch am selben Tag hinterlegt wurde und bis zu seiner Entlassung aufbewahrt wird (konkret bei seinem Personalakt; vgl Schreiben der Justizanstalt * vom 7. und 19. November 2025; ON 4 im Bs-Akt), sodass dieser jederzeit – mithin ab dem Tag der verweigerten Annahme - die Ausfolgung hätte begehren können.
Davon ausgehend erfolgte fallkonkret die Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 30. Juli 2025 durch Hinterlegung. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am 10. September 2025, um 24.00 Uhr (vgl § 32 Abs 1 AVG).
§ 33 Abs 3 AVG normiert ein „Postlaufprivileg“, wonach eine verfahrensrechtliche Frist gewahrt ist, wenn das fristgebundene Anbringen am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan übergeben wurde; zu solchen zählen nach dem VwGH bei Häftlingen auch die Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses (VwGH 9. September 1993, 93/01/0151; Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3).
Aus dem auf der mit 11. September 2025 datierten Beschwerde ersichtlichen Aufgabestempel ergibt sich eine Postaufgabe am selben Tag (ON 10.2 S 3). Ebenso erfolgte die Übergabe des Schreibens an einen Justizwachebeamten zur Eintragung im Fristenbuch der Justizanstalt * am 11. September 2025 (vgl Schreiben der Justizanstalt * vom 3. November 2025 samt Auszug aus dem Fristenbuch; ON 3 im Bs-Akt). Die Beschwerde wurde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben und war daher als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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