§ 20 Verweigerung der Annahme
§ 20 Verweigerung der Annahme — ZustG
§ 20 Verweigerung der Annahme — ZustG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40096034
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.