§ 11 Vollzugsbehörde erster Instanz
§ 11 Vollzugsbehörde erster Instanz — StVG
§ 11 Vollzugsbehörde erster Instanz — StVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40014463
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.