Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen die Note des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 1. Dezember 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob A* Beschwerde gegen eine ihm am 26. September 2025 erteilte Anordnung (ON 1).
Das Erstgericht übermittelte diese Eingabe am 1. Dezember 2025 dem Leiter der Justizanstalt * zur weiteren Veranlassung im eigenen Wirkungsbereich, da – im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerde gegen eine Anordnung oder ein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten richte - keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben sei. Von dieser Vorgangsweise wurde A* mit Note vom selben Tag verständigt (ON 7).
Gegen diese Mitteilung richtet sich die Beschwerde des Genannten, in der dieser - zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass nach seinem Rechtsempfinden ein Beschluss zu fassen gewesen wäre, sodass durch die erfolgte Note sein subjektiv-öffentliches, durch die Bundesverfassung gewährleistetes Recht auf Beschlussfassung verletzt sei (ON 8).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschlussdes Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Das Vollzugsgericht wiederum entscheidet gemäß § 16 Abs 3 StVG über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Über Beschwerden gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten oder deren Anordnungen hat gemäß § 121 Abs 1 StVG hingegen der Anstaltsleiter zu entscheiden. Eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichts in dieser Angelegenheit ist nicht zulässig ( Pieber in WK 2StVG § 121 Rz 1; OLG Wien 32 Bs 292/22h, 32 Bs 229/24x, 132 Bs 162/17v, 132 Bs 301/17k, 132 Bs 275/17m ua). Erst ein allfälliges Beschwerdeerkenntnis des Anstaltsleiters über eine (Administrativ-)Beschwerde des Strafgefangenen ermöglicht einen Rechtszug zum Vollzugsgericht.
Die vom Beschwerdeführer monierte Anordnung vom 26. September 2025 erfolgte durch den interimistischen Vollzugsleiter BezInsp B*, sohin – wie vom Vollzugsgericht zutreffend erwogen – durch einen Strafvollzugsbediensteten. Anordnungen sind stets dem Strafvollzugsbediensteten zuzurechnen, der sie dem Strafgefangenen gegenüber trifft, auch wenn das in Umsetzung einer Weisung des Anstaltsleiters erfolgt ist ( Drexler/Weger, StVG 5§ 120 Rz 4). Mit der verfahrenseinleitenden Eingabe wird daher weder eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters noch eine Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters bekämpft, sodass – wie vom Erstgericht dargelegt – keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts nach gegeben ist.
Gemäß § 6 AVG - der aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt – hat eine Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Frage der Zuständigkeit ist somit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien in stdRsp, zuletzt etwa 32 Bs 105/25p, 32 Bs 352/24k, 32 Bs 266/24p, 32 Bs 229/24x). Davon ausgehend begegnet – dem Beschwerdevorbringen zuwider – der Umstand, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht über die Beschwerde des Strafgefangenen nicht in Beschlussform erkannt, sondern diesen lediglich von der Weiterleitung seiner Eingabe an den Anstaltsleiter in Kenntnis gesetzt hat, keinen Bedenken.
Da somit tatsächlich kein gemäß § 16a Abs 1 Z 1 StVG bekämpfbarer Beschluss des Vollzugsgerichts iSd § 16 Abs 3 StVG vorliegt, war die gegen die Mitteilung von der Weiterleitung gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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