Verfassungswidrigkeit des gänzlichen Ausschlusses der Gewährung von Verfahrenshilfe in Beschwerdeverfahren nach dem StrafvollzugsG bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Strafgefangenen bzw Untergebrachten durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters
I. §17 Abs2 Z1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl Nr 144/1969, idF BGBl I Nr 190/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
V. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"A.
AA. in §17 StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013
aa. im ersten Absatz die Wortfolgen '(1)' sowie 'nach §16 Abs2' sowie
bb. den ganzen Absatz 2,
in eventu
BB.
aa. in §16 StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013 den ganzen Absatz 3, sowie
bb. §16a StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 32/2018 zur Gänze, sowie
cc. in §17 StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013 den ganzen Absatz 2 sowie
dd. §18 StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 13/2015 zur Gänze, sowie
ee. §18a StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 32/2018 zur Gänze, sowie
ff. §18b StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013 zur Gänze, sowie
gg. in §22 StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 52/2009 den ganzen Absatz 3, sowie
hh. in §121 StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 32/2018 die Wortfolge 'Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter, und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so hat darüber das Vollzugsgericht (§16 Abs3) zu entscheiden' sowie die Absätze 2, 3, 4 und 5 zur Gänze, sowie
ii. §121a StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013 zur Gänze, sowie
jj. §121b StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 32/2018 zur Gänze, sowie
kk. §121c StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013 zur Gänze,
in eventu
CC.
aa. in §49 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 148/2020 in Absatz 1 Ziffer 2 die Wortfolge 'und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§61 und 62)', sowie
bb. in §52 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 105/2019 in Absatz 2 die Ziffer 1 ('wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,') zur Gänze, sowie
cc. in §52 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 105/2019 in Absatz 3 die Buchstabenfolge 'erfahrenshilfev' sowie die Wortfolge 'Gleiches gilt für die Fälle des Abs2 Z2 und 3.', sowie
dd. in §59 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 34/2024 in Absatz 5 die
Wortfolgen 'den in §61 Abs2 erster Satz genannten' und '(§61 Abs2 Z2)', sowie
ee. in §61 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 223/2022 den Absatz 2 und den Absatz 4, jeweils zur Gänze, sowie
ff. in §61 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 223/2022 in Absatz 3 die Wortfolgen 'oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs2 zu beantragen' und ', soweit nicht die Voraussetzungen des Abs2 erster Satz vorliegen', sowie
gg. in §62 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 20/2020 den Absatz 2a zur Gänze, sowie
hh. in §63 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 19/2004 die Wortfolgen '2 oder', 'oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt' und ', oder dem Beschuldigten der den Antrag abweisende Beschluss', sowie
ii. in §67 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 148/2020 den Absatz 7 zur Gänze, sowie
jj. in §196a StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 96/2024 in Absatz 1 die Wortfolge 'außer im Fall des §61 Abs2', sowie
kk. in §286 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 16/2020 in Absatz 4 die Wortfolge 'Liegen die Voraussetzungen des §61 Abs2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.', sowie
ll. in §393 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 148/2020 die Absätze 1a und 2 zur Gänze, sowie
mm. in §393a StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 96/2024 in Absatz 1 die Wortfolge 'außer im Fall des §61 Abs2',
in eventu
DD.
aa. in §49 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 148/2020 in Absatz 1 Ziffer
2 die Wortfolge 'und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§61 und 62)', sowie
bb. in §61 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 223/2022 den Absatz 2 und den Absatz 4, jeweils zur Gänze, sowie
cc. in §61 StPO BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 223/2022 in Absatz 3 die Wortfolgen 'oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs2 zu beantragen' und ', soweit nicht die Voraussetzungen des Abs2 erster Satz vorliegen',
in eventu
EE.
aa. §21 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
bb. §22 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
cc. §23 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
dd. §25 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
ee. §47 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
ff. In §48 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 den Absatz 2 zur Gänze, sowie
gg. den Vierten Teil (§§157 bis 178a) des Strafvollzugsgesetzes (StVG),
BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 223/2022, zur Gänze
sowie
B.
AA. in §126 StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 142/2009 in Absatz 2 die Wortfolge 'eine oder mehrere der' und im Wort 'folgenden' den Buchstaben 'n',
in eventu
BB. §126 StVG BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 142/2009 zur Gänze,
in eventu
CC.
a. §21 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
b. §22 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
c. §23 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
d. §25 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
e. §47 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 zur Gänze, sowie
f. in §48 StGB BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr 223/2022 den Absatz 2 zur
Gänze, sowie
g. den Vierten Teil (§§157 bis 178a) des Strafvollzugsgesetzes (StVG),
BGBl 144/1969 idF BGBl I Nr 223/2022, zur Gänze,"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
2 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG), BGBl 144/1969, idF BGBl I 223/2020 lauten wie folgt (die mit den beiden Hauptanträgen ["A." und "B."] angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
" Vollzugsbehörde erster Instanz
§11.
(1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.
[…]
Zuständigkeit
§16.
(1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.
(2) Das Vollzugsgericht entscheidet
1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§32);
2. […]
3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§99);
3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§99a, 147);
4. über die Aufrechterhaltung der im §103 Abs2 Z4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
5. über die Aufrechterhaltung einer der im §103 Abs2 Z5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§115);
7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§125);
9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§133);
10. über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§133a);
12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden
1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
§16a.
(1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach §16 Abs3 wegen Rechtswidrigkeit,
2. gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2) Rechtswidrigkeit nach Abs1 Z1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach §16 Abs3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Gerichtliches Verfahren
§17.
(1) Für Entscheidungen des Gerichts nach §16 Abs2 gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.
2. Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.
3. Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§88 Abs1 StPO) ausgelöst wird.
4. Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im §16 Abs2 Z1 bis 3a, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.
(2) Im Verfahren nach den §§16 Abs3 und 16a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
1. im Beschwerdeverfahren nach den §§16 Abs3 Z1 und 2 sowie 16a Abs1 Z1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs2 bis 7, 73 Abs2 und 3 und 75 bis 80,
2. im Beschwerdeverfahren nach den §§16 Abs3 Z1 und 16a Abs1 Z1 wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z1 genannten Umfang mit Ausnahme des §11, und die §§1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z1 bis 3 und 5, 45, 51 Abs7, 52 und 55 VStG sowie die §§42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass der im §52 Abs2 VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt,
3. im Beschwerdeverfahren nach den §§16 Abs3 Z3 und 16a Abs1 Z3 jene Bestimmungen in Bundesgesetzen, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.
Vollzugssenate
§18.
(1) Im Verfahren nach den §§16 Abs3 und 16a steht die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.
(2) […].
(3) Von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen
1. ein fachkundiger Laienrichter, wenn er an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mitgewirkt hat;
2. ein Mitglied des Vollzugssenates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(4) Der Vorsitzende hat für jede Beschwerdesache ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen, die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(5) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(6) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Der fachkundige Laienrichter gibt seine Stimme vor den Richtern ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Zurückweisung von Beschwerden durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
Fachkundige Laienrichter
§18a.
(1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter ist eine dienstliche Aufgabe. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Bundesbedienstete des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter bestellt werden.
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichts die erforderliche Anzahl von fachkundigen Laienrichtern jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jeden Laienrichter sind mindestens zwei Ersatzlaienrichter zu bestellen. Der Ersatzlaienrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.
(4) Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2014. Die fachkundigen Laienrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter haben dem Präsidenten des Gerichts (dem Vorsitzenden des Senates) umgehend bekanntzugeben:
1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
2. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung.
(6) Die von den fachkundigen Laienrichtern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.
[…]
Behandlung der Strafgefangenen
§22.
(1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit 'Sie' und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit 'Herr' oder 'Frau' und mit diesem Namen anzureden.
(2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen (§116a), sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§17, 116 und 121 zu.
(4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden Maßnahme zu belehren und bei der Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.
[…]
Ansuchen
§119.
Die Strafgefangenen haben das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.
Beschwerden
§120.
(1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach §122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
(2) Beschwerde gegen eine Entscheidung kann spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Hat der Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt, so ist für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. In allen übrigen Fällen kann eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn der Strafgefangene nach der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen.
(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und das mit der Beschwerde angerufene Gericht können jedoch vom Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Anordnung oder Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Verfahren bei Beschwerden
§121.
(1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter, und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so hat darüber das Vollzugsgericht (§16 Abs3) zu entscheiden.
(2) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt. Das Gericht kann auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen im Rechtshilfeweg ersuchen.
(3) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.
(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Beschwerdeerkenntnis zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.
Gerichtliches Beschwerdeverfahren
§121a.
(1) Die §§120, 121 sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den §§16 Abs3 und 16a Abs1 sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.
2. Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.
(2) Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den §§11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.
Beschlüsse
§121b.
(1) Entscheidungen des Gerichts nach den §§16 Abs3 und 16a ergehen mit Beschluss. Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3) Außer dem in Abs2 erwähnten Fall hat das Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Ausnahme von Beschwerden wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses ist das Gericht berechtigt, die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.
(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach §16 Abs3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zuzustellen.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§121c.
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach den §§16 Abs3 Z3 und 16a Abs1 Z3 kann Beschwerde an das Gericht erheben, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(2) Die Beschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Vollzugsbehörde zurückzuführen ist.
(3) Die Vollzugsbehörde kann innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(4) Holt die Vollzugsbehörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Gericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des vollzugsbehördlichen Verfahrens vorzulegen.
[…]
Strafvollzug in gelockerter Form
§126.
(1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, daß die Strafgefangenen die Lockerungen nicht mißbrauchen werden.
(2) Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgende n Lockerungen zu gewähren:
1. Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
2. Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
3. Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und Fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen;
4. ein oder zwei Ausgänge im Sinne des §99a im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
(3) Die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hiebei sowie in den Fällen des Abs2 Z3 und 4 ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.
(4) Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs2 Z2 und 3 gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (§43) außerhalb der Anstalt vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des §134 dem Anstaltsleiter zu, der §99 Abs5 dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß §99 Abs5 letzter Satz anzuordnen hat.
[…]
Dritter Abschnitt
Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
Zwecke der Unterbringung
§164.
(1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.
(2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§24 Abs1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Unterbringung nach §21 Abs1 des Strafgesetzbuches
§165.
(1) Für den Vollzug der Unterbringung nach §21 Abs1 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke (§164) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der Untergebrachten, die den in den §§20 bis 129 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke unerläßlich ist. Die Rechte der Untergebrachten, die den in den §§119 bis 122 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, sowie die Menschenwürde der Untergebrachten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, daß ihre Erhebung ausschließlich auf die geistige oder seelische Abartigkeit des Untergebrachten und nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen.
2. Die Z1 gilt dem Sinne nach auch für allgemein oder im Einzelfall getroffene Anordnungen hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten sowie hinsichtlich der Maßnahmen gegenüber Untergebrachten, die Handlungen begangen haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen wären; solche Maßnahmen dürfen außerdem den Untergebrachten in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen zulässig wäre.
(2) Soweit sich aus Abs1 nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach §21 Abs1 des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des §166.
Unterbringung nach §21 Abs2 des Strafgesetzbuches
§166.
Für den Vollzug der Unterbringung nach §21 Abs2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des §165 Abs1 Z1 und 2 anzuordnen.
2. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür §99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
a) Eine Unterbrechung im Sinne des §99 Abs1 Z1 ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des §99 Abs1 Z2, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.
b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.
Ergänzende Bestimmungen
§167.
(1) Soweit die §§164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
(2) Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
3 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 135/2023 lauten wie folgt:
" Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
§21.
(1) Wer eine Tat nach Abs3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§11) war, ist in einem forensisch therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
(3) Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§89) begangen.
[…]
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§25.
(1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3) Ob die Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.
(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.
(5) Die Fristen nach Abs3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
4 1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5 1.1. Der Antragsteller wurde 2010 wegen Sexualdelikten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und zusätzlich gemäß §21 Abs2 StGB – so die Terminologie seit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (MVAG 2022), BGBl I 223/2022 – in einem forensisch therapeutischen Zentrum ("FTZ") untergebracht (vgl auch §§158 ff. StVG). Seit Oktober 2022 werden ihm Vollzugslockerungen gewährt (§167 Abs1 iVm §126 Abs2 StVG). Im Februar 2024 suchte er bei der Vollzugsbehörde erster Instanz (Anstaltsleiterin, §11 Abs1 StVG) um Bewilligung einer bestimmten weiteren Vollzugslockerung an (§119 StVG). Dem gab die Anstaltsleiterin mit Entscheidung vom 13. Februar 2024 nicht Folge (§22 Abs3 StVG).
6 1.2. Dagegen erhob der Antragsteller am 18. Februar 2024 Beschwerde an das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht (§16 Abs3, §§120 ff. StVG); zudem beantragte er am 26. Mai 2024 Verfahrenshilfe.
7 1.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2024 wurden die Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
8 2. Dagegen erhob der Antragsteller am 18. August 2024 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien (§16a Abs1 Z1, §121 Abs5 StVG) und aus Anlass dieses Rechtsmittels am selben Tag den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle. Diesen begründet er damit, dass die Anwendung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen ihn in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, insbesondere in seinem Recht auf Freiheit (Art5 EMRK), auf ein faires Verfahren (Art5 Abs4 und Art6 EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG, Art14 iVm Art5 und 6 EMRK) sowie auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK). Zudem liege eine Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzipes vor.
9 2.1. Die Unterbringung in einem FTZ erfolge solange, als es der Zweck der Maßnahme erfordere, nötigenfalls lebenslang (§25 Abs1 StGB). Die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung sei zwar mindestens alljährlich durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen (§25 Abs3 StGB), und der Untergebrachte sei bedingt zu entlassen, wenn die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nicht mehr bestehe (§47 StGB). Eine Einstufung als nicht mehr gefährlich erfolge nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte aber erst dann, wenn sich ein Untergebrachter in Vollzugslockerung bewährt habe (Hinweis auf OLG Wien 2.6.2021, 23 Bs 163/21w). Im alljährlichen Überprüfungsverfahren (§16 Abs2 Z12 StVG) könne das Gericht jedoch nur eine bedingte Entlassung anordnen, nicht aber eine Vollzugslockerung (§25 Abs3 StGB; "alles oder nichts").
10 2.2. Zu Hauptantrag A. (Verfahrenshilfe)
11 2.2.1. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte treffe die über Anhaltung und Entlassung aus der Anhaltung entscheidenden Gerichte im Zusammenhang mit der wiederholten Ablehnung einer bedingten Entlassung wegen andauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten die Verantwortung, auch auf die Erreichung der Vollzugszwecke (§164 Abs1, §166 Z1 StVG) in einer geeigneten Vollzugsanstalt hinzuwirken (EGMR 20.7.2017, 11537/11, Lorenz , Z58 ff.). Damit verpflichte die EMRK die Gerichte, im Rahmen des periodischen Haftprüfungsverfahrens (Art5 Abs1 lite und Abs4 EMRK) auch Therapie- und Vollzugslockerungen zu prüfen. Jedoch komme nach der österreichischen Rechtslage eine umfassende Anordnungsbefugnis bezüglich Vollzugslockerungen nur den Vollzugsgerichten iSv §16 Abs3 StVG zu, nicht aber den Vollzugsgerichten iSv §16 Abs2 StVG, die gemäß §25 Abs3 StGB jährlich über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung entscheiden würden. Insofern hätten die Vollzugsgerichte iSv §16 Abs3 StVG die aus Art5 Abs1 lite und Abs4 EMRK erfließende verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur wirksamen periodischen Prüfung und Entscheidung über Therapie und Vollzugslockerungen zu erfüllen. Ein wirksames Haftprüfungsverfahren setze aber voraus, dass dem Betroffenen Verfahrenshilfe gewährt werde, weil oftmals Untergebrachte an psychischen Störungen litten, die betreffenden Rechtsfragen schwierig und die Tatfragen nur mit Sachverständigengutachten zu beantworten seien.
12 Jedoch sei in Vollzugsbeschwerdeverfahren (§16 Abs3 StVG), auch hinsichtlich der Entlassungsvoraussetzungen von wirksamer Therapie und Vollzugslockerung, Verfahrenshilfe schlechthin nicht möglich, weil das AVG, das auf Grund der Anordnung in §17 Abs2 Z1 StVG in Verfahren nach §16 Abs3 StVG zur Anwendung gelange, diese nicht vorsehe. Damit sei dem Gericht die Prüfung verwehrt, ob im Einzelfall die Beigebung eines Verfahrenshelfers notwendig sei. Dies wiege umso schwerer, als die Entscheidungen der Vollzugsgerichte iSv §16 Abs3 StVG nur bei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung angefochten werden könnten (§16a Abs1 Z1 und Abs3 StVG) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien (§16a StVG) die Beigebung eines Verfahrenshelfers möglich sei. Auch eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur (§23 StPO) oder ein Fristsetzungsantrag gemäß §91 GOG seien nicht möglich, weil diese Vorschriften im Verfahren nach §16 Abs3 StVG nicht anwendbar seien. Indem also im Vollzugsbeschwerdeverfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht möglich sei, werde gegen das Recht auf ein effektives Haftprüfungsverfahren (Art5 Abs4 EMRK) verstoßen.
13 2.2.2. Der gesetzliche Ausschluss von Verfahrenshilfe verstoße zudem gegen Art6 EMRK. Das Gesetz bestimme, dass Vollzugslockerungen zu gewähren seien, wenn es organisatorisch möglich und ein Missbrauch nicht zu erwarten sei (§126 iVm §167 Abs1 StVG). Damit sei auf das Beschwerdeverfahren zur Prüfung eines Ansuchens um Vollzugslockerung Art6 EMRK in seiner zivilrechtlichen Ausprägung anwendbar, weil begleitete und unbegleitete Ausgänge sowie ein (Probe-)Wohnen in einer Nachbetreuungseinrichtung auch die Gestaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen des Untergebrachten zu Menschen außerhalb der Justizanstalt bzw eines FTZ und die Möglichkeit, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, berührten.
14 2.2.3. Aus den genannten Gründen erweise sich auch die Differenzierung zwischen einerseits vollzugsgerichtlichen Verfahren gemäß §16 Abs2 StVG, in denen die Gewährung von Verfahrenshilfe möglich sei, und andererseits vollzugsgerichtlichen Verfahren gemäß §16 Abs3 StVG, in denen keine Verfahrenshilfe vorgesehen sei, als unsachlich (Art7 B VG, Art2 StGG).
15 2.3. Zu Hauptantrag B. (Vollzugslockerungen)
16 2.3.1. Wie das Landesgericht für Strafsachen Wien in seinem Beschluss vom 2. Juli 2024 ausführe, gewähre §126 StVG ein subjektives Recht nur auf eine Vollzugs-lockerung, nicht aber auf eine bestimmte oder auf weitere Vollzugslockerungen. Sei also bereits irgendeine Vollzugslockerung gewährt worden, so stehe die Gewährung jeder weiteren Vollzugslockerung in der unbegrenzten und unbekämpfbaren Willkür des Anstaltsleiters, obwohl bestimmte Vollzugslockerungen als Bedingung für eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug von größter Bedeutung für Untergebrachte seien. Gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters stehe dem Untergebrachten aber keinerlei Rechtsschutz offen. Damit entscheide der Anstaltsleiter alleine, endgültig und unüberprüfbar.
17 2.3.2. Weil die Erprobung in Vollzugslockerungen regelmäßig eine Voraussetzung für eine Entlassung aus der Anhaltung in einem FTZ darstelle, bewirke die unbegründete Verweigerung einer solchen Erprobung in Vollzugslockerungen eine gravierende Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art5 EMRK), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und des Rechts auf Freiheit vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art3 EMRK). Zudem würden auf Grund des Fehlens einer wirksamen Beschwerde an ein Gericht Art6 EMRK und Art13 EMRK verletzt werden und dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht Genüge getan. Es sei damit nämlich nicht vereinbar, dass ein Rechtsschutzsuchender generell einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung belastet werde. §126 StVG sei daher verfassungswidrig.
18 3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst die Zurückweisung des Antrages begehrt; die diesbezüglichen Ausführungen werden im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Im Übrigen tritt die Bundesregierung den vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken auch inhaltlich entgegen:
19 3.1. Art5 EMRK schütze vor willkürlichen Festnahmen und Freiheitsentziehungen, erfasse aber grundsätzlich nicht die Bedingungen der Haft und gewähre kein Recht auf angemessene Behandlung während der Inhaftierung. Dieser Bereich werde vielmehr von Art3 und 8 EMRK erfasst. Auch der Haftprüfungsanspruch nach Art6 PersFrSchG bzw Art5 Abs4 EMRK beziehe sich nur auf das "Ob" der Anhaltung, nicht hingegen auf deren "Wie", also den Vollzug. Die Modalitäten der Anhaltung könnten nur insofern Gegenstand einer Haftprüfung sein, als sie auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung als solche durchschlügen. Letzteres treffe vorliegend nicht zu, zumal die Erprobung in bestimmten Vollzugslockerungen keine rechtliche Voraussetzung für eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug sei (vgl §25 Abs3 StGB).
20 3.2. Auch das Bedenken des Antragstellers, wonach das Beschwerdeverfahren gemäß §16 Abs3 StVG den Vorgaben des Art6 EMRK in seiner zivilrechtlichen Ausprägung zu genügen habe, verfange nicht, weil hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung einer bestimmten Vollzugslockerung der Anwendungsbereich des Art6 EMRK nicht eröffnet sei. Darüber hinaus garantiere die EMRK auch kein Recht auf bedingte Entlassung. Die Versagung von bestimmten Vollzugslockerungen habe auch nicht derart weitreichende zivilrechtliche Folgen, das Art6 EMRK betroffen wäre. Außerdem sei der Anwendungsbereich des Art6 EMRK nur eröffnet, wenn ein Recht bzw ein Anspruch nach innerstaatlichem Recht bestehe. Art6 EMRK wolle nämlich keine neuen materiellen Rechte schaffen, sondern ein faires Verfahren zur Durchsetzung nach dem innerstaatlichen Recht bestehender Rechte garantieren. Ein derartiges subjektiv öffentliches Recht auf Gewährung einer bestimmten Vollzugslockerung sehe das StVG jedoch nicht vor.
21 Es treffe auch nicht zu, dass der Zugang zum Vollzugsgericht in Beschwerdeverfahren gemäß §16 Abs3 StVG ohne die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht effektiv gewährleistet werde: Vielmehr sei das Beschwerdeverfahren vor dem Vollzugsgericht niederschwellig, weil weder Gerichtsgebühren anfielen noch Anwaltszwang bestehe. Zudem handle es sich bei der Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen um keine schwierige Rechtsfrage, sodass regelmäßig – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Maßnahmenvollzug Angehaltene von psychischen Krankheiten betroffen sein könnten – für einen effektiven Zugang zum Gericht keine anwaltliche Vertretung benötigt werde. Ferner sehe die Rechtsordnung die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vor, sofern eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten auf Grund ihrer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen könne. Auch sei gemäß §17 Abs2 Z1 StVG im Beschwerdeverfahren vor dem Vollzugsgericht §13a AVG anzuwenden, der eine Pflicht zur Rechtsbelehrung von Personen vorsehe, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien.
22 3.3. Im vollzugsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mangle es auch nicht an einer wirksamen Beschwerde gemäß Art13 EMRK. Gemäß §16 Abs3 StVG stehe Strafgefangenen gegen eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters das Recht zu, Beschwerde an das Vollzugsgericht zu erheben, das darüber in der Sache zu entscheiden habe. Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichtes stehe gemäß §16a StVG das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien zu.
23 Im Übrigen ziele der Antragsteller nicht darauf ab, die Wirksamkeit des vollzugsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Zweifel zu ziehen, sondern beanstande vielmehr die Nichteinräumung eines subjektiv öffentlichen Rechts auf Gewährung einer bestimmten Vollzugslockerung. Ob die Nichteinräumung eines subjektiv öffentlichen Rechts im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen stehe, sei aber keine Frage der Wirksamkeit einer Beschwerde. Vielmehr sei das Fehlen der Einräumung eines Rechtsanspruches anhand des geltend gemachten Grundrechts zu prüfen. Ein Verstoß gegen Art3 und Art8 EMRK durch die Nichteinräumung eines subjektiven Rechts werde vom Antragsteller aber nur pauschal behauptet.
24 3.4. Auch das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 B VG) treffe nicht zu. Entscheidungen des Vollzugsgerichtes nach §16 Abs2 StVG umfassten gänzlich andere Eingriffe in die Rechtsposition der von der Freiheitsentziehung betroffenen Person, als dies bei den Entscheidungen über eine Beschwerde gemäß §16 Abs3 StVG der Fall sei. Zudem unterschieden sich die in §16 Abs2 und §16 Abs3 StVG normierten Verfahren insofern voneinander, als im Verfahren nach Abs2 leg. cit. ein ordentliches Gericht bereits in erster Instanz entscheide. Demgegenüber gehe einer Beschwerde gemäß §16 Abs3 StVG eine Entscheidung oder Handlung des Anstaltsleiters und damit einer Verwaltungsbehörde voran, die das EGVG und das AVG anzuwenden habe.
25 3.4.1. Im Hinblick auf Art3 und Art8 EMRK behaupte der Antragsteller nur unsubstantiiert eine Verletzung. Im Übrigen könne durch den Umstand, dass das StVG lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug unter Einräumung (zumindest) einer, nicht aber einer bestimmten oder weiteren Lockerungsmaßnahme einräume, kein Verstoß gegen Art3 EMRK und die aus dieser Bestimmung abzuleitenden Vorgaben für die Behandlung von Inhaftierten erkannt werden. Ein Eingriff in Art8 EMRK durch den Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme sei zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und nach Abs2 leg. cit. gerechtfertigt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
26 1.2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
27 Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2024 gestellt, mit dem die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Anstaltsleiterin zurückgewiesen wurde. Es handelt sich hier um einen der Fälle eines Instanzenzuges von einer Verwaltungsbehörde (Anstaltsleiter) an ein ordentliches Gericht iSv Art94 Abs2 B VG. Der Parteiantrag wurde also anlässlich eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes gestellt, mit der das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde erledigt wurde.
28 Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist auch in derartigen Konstellationen zulässig, denn der Umstand, dass das StVG eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor der gerichtlichen Entscheidung vorsieht, ändert nichts daran, dass hier ein erstinstanzliches Gericht entscheidet.
29 1.3. Als Beschwerdeführer im Verfahren gemäß §16 Abs3 StVG ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG berechtigt ist.
30 1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).
31 Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.
32 1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl auch VfSlg 20.010/2015).
33 Das Vollzugsgericht gemäß §16 Abs3 StVG (Landesgericht für Strafsachen Wien) hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2024 die Beschwerde des Antragstellers sowie dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen und dabei sowohl §17 Abs2 Z1 StVG (dazu Hauptantrag A.) als auch §126 Abs2 StVG (dazu Hauptantrag B.) angewendet.
34 1.5.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
35 Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
36 Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
37 Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
38 Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103 104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
39 Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
40 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
41 1.6. Die Bundesregierung bringt zunächst vor, dass beide Hauptanträge (A. und B.) mangels Präjudizialität sowie wegen zu weitem bzw zu engem Anfechtungsumfang unzulässig seien.
42 1.6.1. Zu Hauptantrag A. (Verfahrenshilfe)
43 1.6.1.1. Die Bundesregierung zieht zwar nicht in Zweifel, dass §17 Abs2 Z1 StVG präjudiziell sei. Der Hauptantrag A. erfasse aber auch §17 Abs1 StVG, der Bestimmungen für Verfahren gemäß §16 Abs2 StVG enthalte, und §17 Abs2 Z2 und Z3 StVG, die Regelungen für das Verfahren über Beschwerden wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses (Z2 leg. cit.) und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Z3 leg. cit.) durch den Anstaltsleiter enthielten. Diese Bestimmungen seien weder präjudiziell, noch sei ein untrennbarer Zusammenhang mit §17 Abs3 Z1 StVG ersichtlich.
44 1.6.1.2. Darüber hinaus entstünde durch die begehrte Aufhebung der Wortfolge "nach §16 Abs2" in §17 Abs1 StVG ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt, weil dies zur Folge hätte, dass dann gemäß §17 Abs1 Z3 StVG auch für Entscheidungen eines Gerichtes über Strafvollzugsangelegenheiten die StPO anzuwenden wäre. Es sei jedoch gerade das Ziel des Gesetzgebers gewesen, einen Wechsel der Verfahrensart und der damit einhergehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zwischen dem Verfahren vor dem Anstaltsleiter und jenem vor den Vollzugsgerichten zu vermeiden.
45 1.6.2. Zu Hauptantrag B. (Vollzugslockerungen)
46 1.6.2.1. Durch die begehrte Aufhebung der Wortfolge "eine oder mehrere der" und des Buchstabens "n" im Wort "folgenden" in §126 Abs2 StVG käme der angefochtenen Bestimmung ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Inhalt zu, weil dann Inhaftierten im gelockerten Vollzug in jedem Fall alle der in §126 Abs2 StVG genannten Lockerungsmaßnahmen zu gewähren seien.
47 1.6.2.2. Zudem hätte der Antragsteller im Hinblick auf seine Bedenken auch §167 Abs1 StVG anfechten müssen. Nur so könne nämlich der Verfassungsgerichtshof – im Falle des Zutreffens der Bedenken – in die Lage versetzt werden, darüber zu befinden, ob diesen durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen sei.
48 1.7. Mit diesem Vorbringen ist die Bundesregierung teilweise im Recht.
49 1.7.1. Zu Hauptantrag A. (Verfahrenshilfe)
50 1.7.1.1. Mit Hauptantrag A. begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "(1)" und "nach §16 Abs2" in §17 StVG sowie §17 Abs2 StVG zur Gänze. §17 StVG enthält Bestimmungen sowohl für Verfahren nach §16 Abs2 (Abs1 leg. cit.) als auch für solche nach §16 Abs3 StVG (Abs2 leg. cit.). Während §17 Abs1 StVG die StPO für sinngemäß anwendbar erklärt (§17 Abs1 Z3 StVG), verweist Abs2 leg. cit. – abhängig vom konkreten Verfahren (Beschwerdeverfahren [Z1]; Verfahren über Ordnungsstraferkenntnisse [Z2]; Säumnisbeschwerdeverfahren [Z3]) – auf näher genannte Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Vom Landesgericht für Strafsachen Wien angewandt und damit präjudiziell ist allerdings ausschließlich die Bestimmung des §17 Abs2 Z1 StVG, die für Beschwerdeverfahren nach §16 Abs3 Z1 StVG das AVG – mit Ausnahme näher genannter Bestimmungen – für anwendbar erklärt.
51 Die darüber hinaus mit Hauptantrag A. angefochtenen Bestimmungen sind – wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt – weder präjudiziell, noch stehen sie in einem untrennbaren Zusammenhang zur präjudiziellen Bestimmung des Abs2 Z1 leg. cit. und sind offensichtlich von dieser trennbar. Soweit daher der Antragsteller mit Hauptantrag A. auch die Wort- und Zeichenfolge "(1)" und "nach §16 Abs2" in §17 Abs1 StVG und den Einleitungssatz sowie Z2 und Z3 in §17 Abs2 StVG mitumfasst, ist der Antrag unzulässig. Im Übrigen – also soweit er sich auf §17 Abs2 Z1 StVG bezieht – ist der Antrag zulässig.
52 1.7.2. Zu Hauptantrag B.AA. sowie Eventualantrag B.BB. (Vollzugslockerungen)
53 1.7.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss in den Fällen, in denen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegen eine Verweisung richten, sondern gegen die verwiesene Norm, geprüft werden, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit der Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem "eigenen" Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt (vgl VfSlg 18.033/2006, 20.562/2022; VfGH 20.9.2024, G3/2024). Es ist aber Sache des Verfassungsgerichtshofes, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Ein Antragsteller muss daher grundsätzlich all jene Bestimmungen mitanfechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, und darf nicht durch Anfechtung nur eines Teiles dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorwegnehmen (vgl VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua; 13.10.2016, G640/2015 ua; 25.11.2016, G252/2016; 28.2.2020, G276/2019).
54 1.7.2.2. Mit Hauptantrag B.AA. bzw mit dem Eventualantrag B.BB. begehrt der Antragsteller, eine näher bezeichnete Wort- und Zeichenfolge in §126 Abs2 StVG (Hauptantrag B.AA.) bzw §126 Abs2 StVG zur Gänze (Eventualantrag B.BB.) aufzuheben. Die Bedenken des Antragstellers richten sich dabei primär gegen die Wortfolge "eine oder mehrere der" in §126 Abs2 StVG, die – nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien (vgl nur OLG Wien 12.12.2018, 132 Bs 390/18z) – dazu führe, dass dem Strafgefangenen bzw Untergebrachten ein subjektives Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug nur unter Einräumung zumindest einer – allerdings nicht einer bestimmten oder einer weiteren – Lockerung zukomme. Jedoch regelt §126 StVG ausschließlich die Strafhaft und ist nur auf Grund der Verweisung in §167 Abs1 StVG dem Sinne nach auch auf den Maßnahmenvollzug anwendbar. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hätte der Antragsteller daher nicht nur die verwiesene Norm (§126 StVG) anfechten müssen, sondern auch die verweisende Norm (§167 Abs1 StVG), weil nur so der Verfassungsgerichtshof – im Falle des Zutreffens der Bedenken – in die Lage versetzt wird, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann. Indem der Antragsteller es aber unterlässt, auch §167 StVG anzufechten, nimmt er dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, allenfalls durch Aufhebung der verweisenden Bestimmung Rechnung zu tragen. Das Aufhebungsbegehren ist damit sowohl hinsichtlich des Hauptantrages B.AA. als auch des Eventualantrages B.BB. zu eng gefasst. Die Anträge sind daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
55 1.7.3. Zu Eventualantrag B.CC.
56 1.7.3.1. Mit seinem Eventualantrag B.CC. begehrt der Antragsteller die Aufhebung mehrerer Bestimmungen des StGB (§§21 bis 23, 25, 47 und 48 StGB) sowie des vierten Teiles des StVG (§§157 bis 178a) zur Gänze. Dieser Antrag erfasst daher zwar auch §167 StVG, erweist sich aber ebenso als unzulässig:
57 Der Antragsteller ficht damit nämlich sämtliche den Maßnahmenvollzug regelnde Bestimmungen an, also sowohl jene betreffend die materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung als auch hinsichtlich der Modalitäten des Maßnahmenvollzuges. Der Antragsteller legt aber weder im Einzelnen dar, weshalb er die angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig erachtet, noch wie diese in einem konkreten Regelungszusammenhang mit den den Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit bildenden Bestimmungen stehen. Eventualantrag B.CC. ist somit bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
2. In der Sache
58 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
59 2.2. Soweit Hauptantrag A. zulässig ist, ist er auch begründet:
60 2.2.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
61 Die Vollziehung des StVG ist sowohl ordentlichen Gerichten ("Vollzugsgerichten") als auch Verwaltungsbehörden ("Vollzugsbehörden") überantwortet. §16 StVG regelt die Zuständigkeit der Vollzugsgerichte und gilt sowohl für den Straf- als auch für den Maßnahmenvollzug (vgl §§162 ff. StVG). Vollzugsgericht ist gemäß §16 Abs1 StVG und §162 StVG das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe (§16 Abs1 StVG) bzw die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme (§162 Abs1 StVG) vollzogen wird.
62 Die Besorgung der nicht explizit den Vollzugsgerichten gemäß §16 Abs1 und 2 StVG übertragenen Aufgaben fällt in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden (§11 StVG). Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Vollzugsbehörden finden sich primär im StVG (vgl §§22, 116, 116a, 120, 121 leg. cit.). Subsidiär gilt im Verfahren vor den Vollzugsbehörden gemäß Art1 Abs2 Z1 und 2 EGVG das AVG für das behördliche Verfahren sowie das VStG für Ordnungsstrafverfahren. Die Vollzugsbehörden können – mit Ausnahme der in den §§116 und 121 StVG geregelten Fälle – Anordnungen und Entscheidungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides treffen (§22 Abs3 StVG). Behauptet ein Strafgefangener bzw Untergebrachter, durch eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten bzw des Anstaltsleiters in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein, kommt ihm ein Recht auf Beschwerde zu (vgl §120 ff. StVG). In welchen Fällen subjektiv öffentliche Rechte bestehen, ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des StVG (zB §126 StVG; siehe auch Drexler/Weger , StVG 5 , 2022, §120 Rz 6).
63 Über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, wegen Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter entscheidet gemäß §16 Abs3 StVG das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichtes nach §16 Abs3 StVG entscheidet gemäß §16a Abs1 Z1 und Abs2 StVG das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet. Eine solche Beschwerde ist gemäß §16a Abs3 StVG jedoch nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien nach §16a Abs1 StVG unterliegen keinem weiteren Rechtszug (OGH 9.10.2024, 13 Ns 49/24w; 26.11.2024, 11 Os 132/24g; 4.3.2025, 12 Os 124/24p). Auch eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§23 StPO) durch die Generalprokuratur ist nicht zulässig.
64 Soweit im StVG keine Sonderbestimmungen normiert sind (vgl zB §§120 bis 120c leg. cit.), hat das Vollzugsgericht gemäß §17 Abs2 StVG in Verfahren nach §16 Abs3 und §16a StVG näher genannte Bestimmungen des AVG, des VStG und des VwGVG anzuwenden, in denen die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist. Anders als in Verfahren nach §16 Abs2 StVG, in denen gemäß §17 Abs1 Z3 StVG die StPO und damit auch das dortige Verfahrenshilferegime (vgl §61 Abs2 StPO) zur Anwendung gelangt, kommen in Verfahren nach §16 Abs3 und §16a StVG allein die in §17 Abs2 StVG genannten verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung (vgl OLG Wien 9.4.2014, 33 Bs 36/14g; 28.3.2019, 132 Bs 418/18t). Zweck dieser Regelung ist es ausweislich der Materialien (ErlRV 2357 BlgNR 24. GP 21), einen Wechsel der Verfahrensart im Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an das Gericht zu verhindern.
65 2.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass §17 Abs2 Z1 StVG gegen die Rechte auf Freiheit und auf ein effektives und faires Haftprüfungsverfahren (Art5 Abs1 lite und Abs4 EMRK), auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK), auf eine wirksame Beschwerde (Art3, 5 und 8 iVm Art13 EMRK) und auf Freiheit vor Diskriminierung sowie auf Gleichbehandlung (Art7 B VG, Art2 StGG, Art3, 5, 8 iVm Art14 EMRK) verstoße, weil die durch diesen angeordnete Anwendbarkeit näher genannter Bestimmungen des AVG die Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren nach §16 Abs3 StVG und folgend nach §16a StVG – im Gegensatz zu Verfahren nach §16 Abs2 StVG – kategorisch ausschließe.
66 2.2.2.1. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass zwischen den Verfahren nach §16 Abs2 und Abs3 StVG zu differenzieren sei und das Beschwerdeverfahren nach §16 Abs3 iVm §17 Abs2 Z1 StVG sehr wohl effektiv ausgestaltet sei. Insbesondere sei es niederschwellig, weil weder Gerichtsgebühren anfielen noch Anwaltszwang bestehe. Außerdem handle es sich bei Angelegenheiten der Vollzugslockerungen um keine schwierigen Rechtsfragen, sodass für einen effektiven Zugang zum Gericht in der Regel keine anwaltliche Vertretung benötigt werde. Gemäß §17 Abs2 Z1 StVG hätten die Behörden zudem §13a AVG anzuwenden, der eine Pflicht zur Rechtsbelehrung von Personen vorsehe, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien. Der Anwendungsbereich von Art6 EMRK sei nicht eröffnet; selbst wenn man das aber anders sehen wollte, werde diese Bestimmung nicht verletzt.
67 2.2.3. Die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken treffen zu:
68 2.2.3.1. Gegenstand eines Verfahrens nach §16 Abs3 StVG, in dem gemäß §17 Abs2 Z1 StVG näher genannte Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden sind, kann jede Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters sein, die in subjektiv öffentliche Rechte eines Strafgefangenen bzw Untergebrachten eingreift (vgl §120 StVG). Somit kann jedes im StVG verankerte subjektiv öffentliche Recht (vgl dazu Stuefer/Schöch, Handbuch Strafvollzug, 2017, 99 ff.) – etwa die Rechte auf würdevolle Behandlung (§22 StVG), auf Hygiene und medizinische Versorgung (§§42 und 66 ff. StVG) oder auf eine bestimmte Form der Unterbringung (§124 StVG) – Gegenstand einer Beschwerde gemäß §121a iVm §16 Abs3 StVG sein. Vor diesem Hintergrund ist für den Verfassungsgerichtshof unzweifelhaft, dass in einem solchen Beschwerdeverfahren und losgelöst vom konkreten Anlassfall sowohl Art6 EMRK als auch Art8 iVm Art13 EMRK berührt sein können.
69 2.2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis VfSlg 19.989/2015 §40 VwGVG idF BGBl I 33/2013 als verfassungswidrig auf. Als Begründung ging er von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art6 EMRK aus, der zufolge ein effektiver Zugang zu Gericht erfordere, dass im Einzelfall die Möglichkeit bestehe, einem Rechtsschutzsuchenden – bei entsprechender finanzieller Bedürftigkeit und wenn sein Rechtsschutzbegehren nicht aussichtslos oder missbräuchlich sei – im gerichtlichen Verfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn etwa das einschlägige Verfahrensrecht kompliziert sei, eine schwierige Rechtsfrage vorliege oder im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden müsse (EGMR 13.3.2007, 77.765/01, Laskowska ). Da nach §40 VwGVG in der genannten Fassung die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – außer in Verwaltungsstrafsachen – schlechthin nicht möglich war, also auch nicht, wenn es um zivilrechtliche Ansprüche ging, verstieß diese Bestimmung gegen Art6 EMRK.
70 2.2.3.3. Diese Überlegungen sind auf das Verfahren nach §16 Abs3 StVG zu übertragen, weil die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Beschwerdeverfahren nach §§120 ff. iVm §16 Abs3 StVG auf Grund des Verweises in §17 Abs2 Z1 StVG auf das AVG ausgeschlossen ist. Im Einzelfall kann die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Sicherstellung eines effektiven Beschwerdeverfahrens aber unumgänglich, also verfassungsrechtlich geboten sein (vgl VfSlg 19.989/2015).
71 2.2.3.4. Daran vermag auch der Einwand der Bundesregierung nichts zu ändern, wonach das Verfahren nach §16 Abs3 StVG niederschwellig sei, weil keine Gerichtsgebühren anfielen, kein Anwaltszwang bestehe und das Gericht eine Manuduktionspflicht (§13a AVG) treffe. Zwar ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, dass das verfassungsrechtliche Gebot, Verfahrenshilfe zu ermöglichen, nicht besteht, wenn die Partei ihre Interessen selbst vertreten kann, etwa weil der Fall nicht komplex ist (vgl EGMR 23.5.2006, 272/03, Aliyeva [Zulässigkeitsentscheidung]). Auch erscheint es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zulässig, den Zugang zu Gericht zu beschränken, wenn damit etwa das Ziel des Schutzes vor missbräuchlichen und wiederholten Anträgen oder der Schutz vor Überlastung der Gerichte durch Fälle von geringer Bedeutung verfolgt wird (vgl dazu EGMR 27.11.2012, 37569/06, Bayar und Gürbüz , Z43; EGMR 21.6.2016 [GK], 5809/08, Al-Dulimi und Montana Management Inc , Z129 mwN).
72 Dies ändert allerdings nichts daran, dass es im konkreten Einzelfall zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein kann, dem Betroffenen bei Vorliegen entsprechender Bedürftigkeit und des Fehlens von Mutwillen oder Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens Verfahrenshilfe zu gewähren (vgl VfSlg 19.989/2015).
73 2.2.3.5. Die von §17 Abs2 Z1 StVG angeordnete Anwendbarkeit von näher umschriebenen Bestimmungen des AVG, die zu einem gänzlichen Ausschluss von Verfahrenshilfe führt, ist daher verfassungswidrig. Die Bestimmung führt nämlich dann, wenn schwierige Tat- oder Rechtsfragen beantwortet werden müssen, dazu, dass eine effektive Durchsetzung subjektiver Rechte in Verfahren nach §16 Abs3 und §16a StVG maßgeblich erschwert wird.
74 2.2.4. Bei diesem Ergebnis kann eine nähere Auseinandersetzung mit den weiteren Bedenken des Antragstellers unterbleiben.
V. Ergebnis
75 1. §17 Abs2 Z1 StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl I 190/2013 ist daher als verfassungswidrig aufzuheben. Im Übrigen sind die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
76 2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B VG.
77 3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.
78 4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
79 5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
80 6. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 20.102/2016, 20.112/2016).
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