Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 12. Dezember 2025, GZ **8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Beschwerde des A* vom 4. Oktober 2025 (ON 1) als unzulässig zurück (1) und gab dessen Antrag auf Verfahrenshilfe nicht statt (2). Dabei ging es – wortwörtlich wiedergegeben – von folgendem Sachverhalt aus:
„Am 30.9.2025 war der Beschwerdeführer für die Gebetsrunde in der Sakristei von 12.00 bis 14.00 Uhr terminisiert, jedoch verzichtete er aufgrund seiner Arbeitsverrichtung in der Druckerei auf eine dortige Anwesenheit, wobei auch nachweislich 5,5 Stunden an Arbeitszeit erfasst wurden. Eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, wonach der Beschwerdeführer von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen, insbesondere der Gebetsrunde, ausgeschlossen wurde, liegt nicht vor.“
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus, dass die Feststellungen auf den vorliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere der Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge und der Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 5.1), fußen würden.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass es sich bei der vermeintlichen Verhinderung des Gebetsrundenbesuchs um keine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters gemäß § 121 Abs 1 StVG handle. Mit seinem Vorbringen vermöge A* unter Berücksichtigung der schlüssigen Stellungnahme des Anstaltsleiters eine Betroffenheit in subjektivöffentlichen Rechten nach § 85 Abs 1 StVG nicht darzutun. Mangels bekämpfbarer Entscheidung bzw Anordnung des Anstaltsleiters sei die Beschwerde sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Wiens, AZ 32 Bs 254/24y, keine Bedenken gegen eine inhaltliche Entscheidung über einen derartigen Antrag bestehen würden. Unter Verweis auf die Bestimmung des § 8 Abs 1 Satz 1 VwGVG komme dem Antrag keine Berechtigung zu, da unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung offenbar aussichtslos erscheine.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs G 133/2024 31 vom 25. Juni 2025 moniert, dass jede weitere Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe verfassungswidrig sei. Die Entscheidung des Landesgerichts sei in Form und Inhalt rechtswidrig, da grundlegende Erhebungen nicht durchgeführt und vom Anstaltsleiter vorenthaltene Beweismittel nicht angefordert worden seien. Selbstverständlich sei er - wie vom Gesetzgeber gefordert - seiner Arbeitspflicht nachgekommen. Da die Gebetsrunde nicht um 08:00 Uhr beginne und auch kein Beamter verlangt habe, dass er auf der Abteilung verbleibe, habe er sich wie üblich an seine zugewiesene Arbeitsstelle begeben, um dort auf den für die Gebetsrunde eingeteilten Vorführdienst zu warten und in dieser Zeit die zugewiesene Arbeit zu verrichten. Er habe keineswegs auf die Teilnahme an der Gebetsrunde verzichtet. Es liege dem Sachverhalt eine vom Anstaltsleiter getroffene Entscheidung zugrunde, denn der Anstaltsleiter habe es unterlassen einen Vorführdienst einzuteilen, der die Insassen von der Arbeitsstelle abhole, um an der Gebetsrunde teilzunehmen. Es könne auch nicht sein, dass er an einer Gebetsrunde als anwesend eingetragen werde, wenn er nicht dort gewesen sei. Zu diesem Zweck verlange er die Vorlage der Teilnehmerliste, in welcher er wie üblich durch eigenhändige Eintragung seiner Unterschrift seine Anwesenheit vermerke. Der Anstaltsleiter sei gefordert, seine Behauptungen durch Dokumente zu belegen. Das Landesgericht nehme dessen Worthülsen ungeprüft als Tatsachen an (ON 10).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieberin WK² StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber aaO § 16 Rz 11/6).
Gemäß § 6 AVG - der aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt – hat eine Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Demnach hat das Vollzugsgericht zunächst seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und einlangende Anbringen daraufhin zu überprüfen, ob es für die betreffende Sache zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist somit „eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens“ ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien, zuletzt etwa AZ 32 Bs 40/22t, AZ 32 Bs 169/23x).
Gegenständlich moniert der Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 4. Oktober 2025, dass der Anstaltsleiter es am 30. September 2025 „im Vorsatz“ verhindert habe, dass er an der Gebetsrunde teilnehme. Aus dem Bericht des Anstaltsleiters geht hervor, dass A* am 30. September 2025 für die Gebetsrunde in der Sakristei von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr terminisiert gewesen sei, jedoch darauf verzichtet habe, weil er seiner Arbeit im Anstaltsbetrieb Druckerei nachgehen habe wollen (ON 5.1 S 4). Im Parteiengehör zu diesem Bericht moniert A*, dass der Beamte, welcher an diesem Tag als Vorführdienst eingeteilt gewesen sei, pflichtgemäß die Insassen aus den Betrieben und von den Abteilungen einzusammeln und in der Kirche abzuliefern gehabt hätte. Er habe nicht auf die Anwesenheit in der Kirche verzichtet, sondern er sei nicht vorgeführt worden (ON 6).
Nach dem Akteninhalt wird sohin tatsächlich weder eine Entscheidung oder eine Anordnung noch ein Verhalten des Anstaltsleiters kritisiert, sondern das Verhalten des Strafvollzugsbediensteten, der eine Vorführung unterlassen habe. Unter Verhalten sind nämlich alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen von Handlungen durch Strafvollzugsbedienstete zu verstehen, sofern sie keine Entscheidungen oder Anordnungen sind. Das Verhalten (hier: eine Unterlassung) ist immer dem Strafvollzugsbediensteten zuzurechnen, der es dem Strafgefangenen gegenüber gesetzt hat; wer allenfalls eine Weisung hierzu erteilt hat, ist unmaßgeblich ( Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 4.3 mwN). Das gegenständlich kritisierte faktische Unterlassen der Vorführung durch einen Justizwachebeamten ist daher nicht dem Anstaltsleiter zuzurechnen.
Über Beschwerden gegen das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten entscheidet aber der Anstaltsleiter. Eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichts ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig ( Pieber in WK 2StVG § 121 Rz 1; Oberlandesgericht Wien, AZ 132 Bs 142/47v, 132 Bs 185/19d, 32 Bs 248/24s uva). Der Beschluss des Vollzugsgerichts war daher aufzuheben ( Pieber in WK 2StVG § 121b Rz 4; Oberlandesgericht Wien zu AZ 132 Bs 162/17v, 132 Bs 275/17m, 32 Bs 248/24s uva).
Nachdem sohin (derzeit) keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben ist, wird dieses in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Vorwurfs die Eingabe ON 1 zuständigkeitshalber dem Leiter der Justizanstalt Stein (als Vollzugsbehörde erster Instanz nach § 11 StVG) zu überweisen haben.
Nachdem – wie bereits angesprochen - die Frage der Zuständigkeit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ist, war auch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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