Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 29. Jänner 2026, GZ ** 6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht dieneuerliche Entscheidung in der Zusammensetzung nach § 18c Abs 1 StVG aufgetragen .
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. Feber 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG waren am 22. Oktober 2025 gegeben.
Zuletzt wurde eine bedingte Entlassung des Genannten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit vom Vollzugsgericht bewilligt (Beschluss vom 28. Juli 2025, AZ **), über Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8. September 2025 abgelehnt (AZ 31 Bs 219/25w). Ein kurz darauf neuerlich gestellter Antrag des Strafgefangenen wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichtes vom 3. Oktober 2025, AZ **, zurückgewiesen (bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Dezember 2025, AZ 31 Bs 336/25a).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Senates für bedingte Entlassungen, der sich gemäß § 18c Abs 7 StVG für zuständig erachtete, einen neuerlichen Antrag des Strafgefangenen vom 15. Jänner 2026 (ON 2) ohne inhaltliche Prüfung wegen entschiedener Sache zurück.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 7, 2) und in der Folge schriftlich näher ausgeführte (ON 8) Beschwerde des Strafgefangenen.
Aus Anlass der Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß der seit 1. Jänner 2026 geltenden Bestimmung des § 18c Abs 1 StVG steht die Entscheidung über die bedingte Entlassung bei einer Strafzeit von mehr als drei Jahren einem Senat zu. Allerdings sieht das Gesetz dazu zwei Ausnahmen vor: Über die Zurückweisung eines Antrages, welcher entwederdie zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs 1 StGB) nicht erfüllt oderder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs 1 StVG) entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.
Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut solle nicht in allen Fällen der Zurückweisung eines Antrages, sondern nur in den beiden ausdrücklich genannten Fällen (zeitlich jedenfalls verfrühter Antrag oder Antrag eines nicht berechtigten Dritten) durch den Vorsitzenden alleine entschieden werden. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass lediglichin den im Gesetz genannten Fällen der Vorsitzende im Sinne der Verfahrensökonomie mit Beschluss entscheiden soll (ErläutRV 69 BlgNR 28. GP 21). Auch daraus lässt sich schließen, dass hier durch den Gesetzgeber keine beispielhafte, sondern eine taxative Aufzählung intendiert war. In allen anderen Fällen einer Zurückweisung gilt somit die allgemeine Regel der Senatszuständigkeit nach § 18c Abs 1 StVG.
Da vorliegend aber die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB gegeben sind und der Antrag von einer berechtigten Person gestellt wurde, erfolgte die Entscheidung nicht durch den zuständigen Spruchkörper, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
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