Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.1.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafvollzugssache an das Landesgericht Innsbruck zur neuen Entscheidung in gehöriger Besetzung zurückverwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg zu ** verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Im Anschluss daran wird die im Verfahren ** des Landesgerichts Salzburg verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten vollzogen werden. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (18.9.2025) wurde vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 22.7.2025, AZ **, aus generalpräventiven Gründen abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5.9.2025, AZ 11 Bs 220/25b, mangels gesichertem, aber notwendigen Nachbetreuungssetting aus spezialpräventiven Gründen nicht Folge gegeben. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafen werden am 7.4.2026 erfüllt sein (IVV-Auszug).
Noch vor der amtswegigen Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) einer bedingten Entlassung zum Drittelstichtag (diese behängt derzeit beim Landesgericht Innsbruck zum AZ **) beantragte der Strafgefangene mit Schreiben vom 2.1.2026 seine vorzeitige bedingte Entlassung (ON 2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte aber weniger als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt im Sinne einer Kassation durch.
Gemäß § 18c Abs 1 StVG steht die Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG einem Senat zu, sofern die Strafzeit (siehe dazu § 1 Z 5 StVG) mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 18d StVG) zusammen.
Gemäß § 181 Abs 33 StVG traten die Bestimmungen der §§ 18c und 18d StVG (ohne Übergangsbestimmung) mit 1.1.2026 in Kraft.
Fallaktuell verbüßt der Strafgefangene einen Strafblock von 40 Monaten. Da die Strafzeit somit drei Jahre übersteigt, ist für Entscheidung über seinen am 2.1.2026 eingebrachten Antrag ein Senat nach § 18c StVG und nicht (mehr wie bisher) ein Einzelrichter bzw eine Einzelrichterin zuständig.
Die angefochtene Entscheidung war daher wegen nicht gehöriger Besetzung des Vollzugsgerichts aufzuheben und dem Landesgericht Innsbruck die neuerliche Entscheidung aufzutragen (§ 89 Abs 2a Z 1 StPO).
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