Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Jänner 2026, GZ **-24.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen § 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 21. Februar 2032.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 21. Februar 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. Februar 2026 erfüllt sein (ON 5, 2).
Mit Beschluss vom 27. November (richtig) 2025 verfügte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 15.1) dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB (zu ergänzen: iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) mit Wirksamkeit 21. Jänner 2026, ordnete für die Dauer der fünfjährigen Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Strafgefangenen die Weisung erteilt, spätestens binnen 14 Tagen nach der Entlassung dem Gericht seinen Wohnsitz bekanntzugeben (ON 15.2).
Diese Entscheidung wurde in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 16) mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Dezember 2025, AZ 30 Bs 360/25y, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen (ON 20.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss verfügte das Vollzugsgericht als Senat gemäß § 18c StVG nach Durchführung einer Anhörung (ON 24.1) erneut die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB (zu ergänzen: iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) mit Wirksamkeit 21. Jänner 2026, ordnete für die Dauer der fünfjährigen Probezeit unmittelbar Bewährungshilfe an und erteilte dem Strafgefangenen die Weisung, von seiner Entlassung bis zur Abklärung seiner Wohnverhältnisse längstens bis zum 31. Juli 2026 Aufenthalt in der betreuten Wohneinrichtung B* zu nehmen. Weiters wurde eine Kostentragung des Bundes im gesetzlich vorgesehenen subsidiären Ausmaß nach § 179a StVG ausgesprochen und die Entscheidung über einen allfälligen Kostenbeitrag des Entlassenen der Höhe nach vorbehalten (ON 24.1, 7).
Gegen diesen Beschuss richtet sich die auf eine Behebung des Beschlusses und Rückmittlung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung wegen nicht gehöriger Besetzung des Senats abzielende, rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 25), die berechtigt ist.
Gemäß des seit 1. Jänner 2026 in Kraft stehenden § 18c Abs 1 StVG steht in Verfahren nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG, sofern (wie hier) die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen. Nach § 18a Abs 4 zweiter und dritter Satz StVG iVm § 18d Abs 3 StVG sind die fachkundigen Laienrichter für bedingte Entlassungen vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung.
Der Vorsitzende des Senats erlangte am 19. Jänner 2026 Kenntnis davon, dass jene Laienrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt hatten, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht beeidet waren (siehe Aktenvermerk ON 1.23).
Da die angefochtene Entscheidung – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt – somit von einem nicht gehörig besetzten Senat getroffen wurde, war diese zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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