§ 30 Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen
§ 30 Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen — SMG
§ 30 Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen — SMG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093187
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff
enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b) übersteigende Menge handelt,
1. für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
2. einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.