Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, ohne Beschäftigung, **, vertreten durch RETTIG-STRAUSS Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH , **, 2. C* -Aktiengesellschaft , **, 3. D * , geboren am **, Berufskraftfahrer, **, alle vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 35.320,75 sA, über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 5.405,37) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. April 2025, **-65, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben . D as angefochtene Urteil wird in seinem klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkt 1.) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
Am 2.7.2020 um 12.55 Uhr lenkte der Drittbeklagte den Linienbus der Erstbeklagten (Halterin) mit dem polizeilichen Kennzeichen **. Der Drittbeklagte erlitt einen epileptischen Anfall und fuhr gegen die Außenmauer des Hauses der Klägerin in der **, wodurch das in ihrem Eigentum stehende Haus beschädigt wurde. Der Drittbeklagte betätigte nach den Aufprall bewusstlos weiterhin das Gaspedal, sodass der Bus für zirka 10 Minuten gegen die Hausmauer drückte. Der Bus der Erstbeklagten ist bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert.
Am 28.7.2022 überwies die Zweitbeklagte einen Betrag von EUR 25.831,13 an die Klägerin.
Für die Sanierung des Hauses sind Kosten von EUR 24.327,49 (inkl 20 % USt) angemessen. Der Baukostenindex ist seit dem Jahr 2020 um etwa 28,4 % gestiegen. Unter Berücksichtigung einer Wertsteigerung von 28,4 % laut Baukostenindex betrugen die Schadenbehebungskosten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (24.327,49 x 1,284 ) EUR 31.236,50.
Die Klägerin beabsichtigt ernsthaft, den Vorschuss dazu zu verwenden, die notwendigen Sanierungsarbeiten durchführen zu lassen.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten zuletzt (nach Klagseinschränkung in der mündlichen Streitverhandlung vom 17.11.2022) EUR 35.320,75 sA an Kosten der Behebung der durch den Unfall an ihrem Haus eingetretenen Schäden.
Sie brachte – soweit für diese Entscheidung wesentlich – vor, dass sich diese Kosten durch Preissteigerungen noch erhöhen würden. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Teuerung und Inflation müsse auf den Baukostenindex zurückgegriffen werden und müsste der durch den Sachverständigen DI Dr. E* in seinem Gutachten vom 14.3.2023 festgestellte Betrag in der Höhe von EUR 21.663,49 um 28,4 % (bzw dem bei Urteilsfällung aktuellen Wert) erhöht werden, sohin auf zumindest EUR 27.815,92.
Zur Haftung des Drittbeklagten brachte die Klägerin vor, dass dieser als unmittelbarer Schadensverursacher, der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe, hafte. Dass der Drittbeklagte unter gesundheitlichen Problemen gelitten habe, sei der Klägerin nicht bekannt. Er habe nach dem Aufprall - in bewusstlosem Zustand (Ohnmacht) - das Gaspedal des Busses 10 Minuten weiter betätigt, wodurch der Bus weiter am Haus „angeschoben“ habe.
Die Klägerin habe nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Sie verfüge über keine ausreichenden Mittel, sodass am Haus nur die notwendigen Abstützarbeiten vorgenommen hätten werden können.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren der Höhe nach, soweit es über den Betrag von EUR 25.831,13 hinausgeht, und anerkannten im Einspruch ihre Haftung dem Grunde nach. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 2.11.2020 brachten die Beklagten vor, dass den Drittbeklagten am Verkehrsunfall kein Verschulden treffe, da dieser infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe.
Zur Schadenshöhe wandten die Beklagten ein, sie hätten den von DI Dr. E* ermittelten angemessenen Sanierungsaufwand von EUR 21.663,49 durch ihre Zahlung ohnehin bereits an die Klägerin geleistet. Die Klägerin habe ohnehin einen Betrag von EUR 3.980,64 mehr erhalten. Das Schadensereignis habe bereits am 2.7.2020 stattgefunden. Auch nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen DI Dr. E* habe die Klägerin keinen Reparaturauftrag erteilt, sondern weiter damit zugewartet. Sie habe dadurch gegen die sie treffende Schadenminderungspflicht verstoßen. Im Hinblick auf den in der Zwischenzeit seit dem Schadensereignis verstrichenen Zeitraum hätten sich die Baukosten massiv erhöht. Das Zuwarten der Klägerin mit dem Reparaturauftrag habe den Schaden massiv vergrößert, weshalb ihr die Erhöhung der Reparaturkosten nach dem Baukostenindex keinesfalls zustünde. Seit Einbringen der Klage auf vorschussweise Zahlung der Reparaturkosten sei ein Zuwarten keinesfalls mehr gerechtfertigt gewesen. Eine Erhöhung der Baukosten gehe daher zu ihren Lasten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren in Höhe von EUR 5.405,37 sA statt, wies das Mehrbegehren EUR 29.915,38 sA ab und behielt die Kostenentscheidung der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vor. Es stellte dazu neben dem eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt noch den auf den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Beklagten hafteten, weil der Drittbeklagte mit dem Bus gegen das Haus der Klägerin geprallt sei und dieses beschädigt habe. Das Klagebegehren sei dem Grunde nach nicht bestritten worden; die Haftung der Beklagten sei dem Grunde nach anerkannt worden. Dementsprechend hätten die Beklagten der Klägerin den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Alleine aus dem Umstand, dass der Drittbeklagte einen epileptischen Anfall gehabt habe, könne nicht bereits darauf geschlossen werden, dass ihn kein Verschulden an dem Unfall treffen würde, weil epileptische Anfälle unterschiedlich aussehen würden und in verschiedenen Formen auftreten könnten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Schadensbehebungskosten sei der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, weshalb die Sanierungskosten unter Berücksichtigung der Erhöhung des Baukostenindex zuzusprechen seien. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen seien die durch den Verkehrsunfall entstandenen Reparaturkosten von EUR 31.236,50 (EUR 24.327,49 zuzüglich 28,4 %) ersatzfähig und der Differenzbetrag zur bereits geleisteten Zahlung zuzusprechen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtenen Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, das Ersturteil (gemeint im Umfang der Anfechtung) aufzuheben und die Rechtssache und neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt .
1. Zur Mängelrüge :
1.1.Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führen die Beklagten aus, dass das Erstgericht die Ansicht, dass auch jemand der bewusstlos sei, für die Folgen eines Unfalls zu haften habe, gemäß § 182a ZPO erörtern hätte müssen. Hätte das Erstgericht diese nicht erwartbare Rechtsansicht geäußert, hätten die beklagten Parteien die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass der Drittbeklagte aufgrund einer plötzlich auftretenden gesundheitlichen Störung und der damit einhergehenden Bewusstlosigkeit die Kontrolle über das von ihm gelenkten Fahrzeug verloren habe. Durch das Gutachten hätte sich herausgestellt, dass der Drittbeklagte plötzlich und unvermutet bewusstlos geworden sei und dadurch die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe.
1.2.Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (RS0037095). Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300).
Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. (RS0037300 [T46]).Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet aber keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RS0122749).
1.3.Im vorliegenden Fall wurde von den Beklagten ohnehin – wenn auch nur sehr knapp - vorgebracht, dass den Drittbeklagten kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfall treffe, weil er infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe. Da die Beklagten Vorbringen in diese Richtung erstatteten, kann auch kein Erörterungsmangel vorliegen. Die - grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende - Prozessleitungspflicht geht jedenfalls nicht so weit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RS0036869). Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
Im übrigen ist das Erstgericht ohnehin nicht davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten auch dann ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfall treffe, wenn er diesen im bewusstlosen Zustand verursacht hätte.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1. Zur Haftung des Drittbeklagten :
2.1.1. Die Beklagten führen in ihrer Rechtsrüge aus, dass den Drittbeklagten kein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls treffe, weil dieser den Verkehrsunfall durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung (Bewusstlosigkeit) verursacht habe.
2.1.2. Das Erstgericht geht davon aus, dass der Drittbeklagte hafte, weil er seine Haftung dem Grunde nach im Einspruch anerkannt habe. Im übrigen sei sein Verschulden nicht auszuschließen, weil epileptische Anfälle unterschiedlich aussehen könnten.
2.1.3. Richtig ist, dass (auch) der Drittbeklagte im Einspruch seine Haftung zunächst dem Grunde nach anerkannte. Mit vorbereitenden Schriftsatz vom 2.11.2020 brachten die Beklagten jedoch vor, dass den Drittbeklagten am Verkehrsunfall kein Verschulden treffe, da dieser infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe.
Dazu ist auszuführen:
Die jüngere Rechtsprechung trägt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre dem Umstand Rechnung, dass das prozessuale Anerkenntnis als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf dieGestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar ist (vgl 9 Ob 56/09i mwN). Durch das Vorbringen, dass den Drittbeklagten kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfall treffe, weil er infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, widerrief der Drittbeklagte sein dem Grunde nach abgegebenes Anerkenntnis der Haftung.
2.1.4.Grundvoraussetzung der hier geltend gemachten Verschuldenshaftung des Drittbeklagten ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung seinerseits. Nach modernem Verständnis ist Handlung in diesem Sinne jedes menschliche Tun, das vom Willen beherrschbar ist und deshalb einem Menschen zugerechnet werden kann; dies im Gegensatz etwa zu unkontrollierbaren Reflexbewegungen oder solchen im Schlaf (vgl 2 Ob 130/21p). „Willkürliche Handlungen“, sind daher vom Willen beherrschbare menschliche Bewegungen (RS0022484; Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1294 Rz 10; Karner in KBB 7§ 1294 Rz 1). Unwillkürliche Handlungen, womit unter anderem Handlungen von Personen ohne Urteilsfähigkeit, unkontrollierte Reflexe oder Handlungen im Schlaf oder unter Narkose gemeint sind, sind bei modernem Verständnis keine Handlungen im Sinne des § 1294 ABGB ( Wittwer in Schwimann / Neumayr , ABGB-TaKom 5§ 1294 ABGB Rz 3 mwN).
Unbekämpft steht fest, dass der Drittbeklagte nach dem Aufprall auf die Hausmauer bewusstlos weiterhin das Gaspedal des Busses betätigte, sodass dieser ca 10 Minuten gegen die Hausmauer drückte. Das Erstgericht stellte fest, dass der Drittbeklagte wegen eines epileptischen Anfalls mit dem Bus in die Außenmauer des Hauses der Klägerin fuhr. In der rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht disloziert fest, dass epileptische Anfälle unterschiedlich aussehen und in verschiedenen Formen auftreten können. Davon ausgehend folgerte das Erstgericht rechtlich, dass den Drittbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfall treffe. Damit legte das Erstgericht im Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass der Drittbeklagte im Zeitpunkt vor dem Aufprall noch in der Lage war, eine willkürliche Handlung zu setzen.
Im vorliegenden Fall reichen aber die vorliegenden Feststellungen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob den Drittbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein Verschulden trifft. Es fehlen nämlich ausreichende Feststellungen dazu, welche Auswirkungen die Gesundheitsbeeinträchtigung des Drittbeklagten auf seine Fähigkeiten hatte, rechtzeitig willentliche, unfallvermeidende Handlungen zu setzen, um den Anprall des von ihm gelenkten Busses auf das Haus der Klägerin zu verhindern; ob der Drittbeklagte durch den epileptische Anfall in seiner Gesundheit also so weit beeinträchtigt war, dass er dadurch die von ihm beeinflussbare Kontrolle über den von ihm gelenkten Bus verloren hat, wodurch es in der Folge zum Aufprall auf die Außenmauer des Hauses der Klägerin kam, ohne dass er dies verhindern hätte können.
Damit lässt sich die entscheidungswesentliche Frage des Verschuldens des Drittbeklagten auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beantworten, sodass das Verfahren insoweit sekundär mangelhaft geblieben ist. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung des erforderlichen Beweisverfahrens hinreichende Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung zulassen, ob den Drittbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein Verschulden trifft.
2.2. Zur Indexanpassung der Behebungskosten:
2.2.1. Die Berufung wendet sich gegen den Zuspruch von erhöhten Baukosten und der anteiligen Zinsen.
Die Klägerin habe bereits am 28.7.2022, also nicht einmal einen Monat nach Einbringen der Klage, mehr als die vom Erstgericht festgestellten angemessenen Sanierungskosten erhalten. Die Klägerin habe gegen die sie treffende Schadenminderungspflicht verstoßen, weil sie keinen Sanierungsauftrag erteilt habe. Ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag könne zwar in einem gewissen Ausmaß gerechtfertigt sein; ein Zuwarten über Jahre sei jedoch nicht gerechtfertigt. Der Anspruch der Klägerin auf den durch das Zuwarten entstandenen Schaden, nämlich die Mehrkosten aufgrund der Baukostenerhöhung und der Zinsen, bestehe daher nicht.
2.2.2.Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (2 Ob 40/19z; RS0027043). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie – objektiv betrachtet – von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (2 Ob 40/19z; 2 Ob 249/08v; RS0023573). Ob eine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit vorliegt, ist ex ante zu beurteilen (4 Ob 49/18g mwN; RS0026909). Was dem Geschädigten dabei zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (2 Ob 249/08v; RS0027787).
2.2.2.Da die Schadensbehebungskosten nicht unverhältnismäßig sein dürfen, sind nur angemessene Kosten ersatzfähig (1 Ob 77/23i [Rz 43]). Es besteht damit, wenn der Geschädigte – wie hier - das Deckungskapital für die Behebungskosten fordert, nur ein Anspruch auf Ersatz der objektiv notwendigen Behebungskosten (RS0115060). Der Geschädigte kann – bei Reparaturabsicht (RS0115059; RS0124491) – mit anderen Worten vor Beauftragung eines Fremdunternehmens mit den Reparaturmaßnahmen, nur das dafür erforderliche Deckungskapital einfordern (RS0018753 [T6]; RS0086353 [T4]; 8 Ob 144/17k [Pkt 4.]). Er unterliegt hierbei nach der Rechtsprechung einer Schadenminderungspflicht (1 Ob 77/23i [Rz 43]). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich auch hier nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt dabei wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0027787).
2.2.3. Der Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenes Kapital einzusetzen und damit in Vorlage zu treten(RS0030571) .Entgegen diesem Grundsatz hat er jedoch dann eigenes Kapital (allenfalls unter Aufnahme eines Kredits) aufzuwenden, um ein „Weiterfressen“ des Schadens zu verhindern, wenn er dazu leicht in der Lage ist (RS0030571 [T4]).
Die Klägerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass sie über keine ausreichenden Mittel verfügt und deshalb nur die notwendigen Abstützungsarbeiten vorgenommen habe.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Sanierungskosten im Jahr 2020 EUR 24.327,49 betragen hätten. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung betrugen diese (unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sanierungskosten anhand des Baukostenindex von 28,4 %) EUR 31.236,50. Außer Streit steht, dass die Zweitbeklagte am 28.7.2022 EUR 25.831,13 an Deckungskapital an die Klägerin bezahlt hat. Das Erstgericht stellte weiters disloziert in der Beweiswürdigung fest, dass die Sanierung des Schadens bisher unterblieben sei, weil die Klägerin die Entscheidung, welche Arbeiten durch wen in welchem Umfang und welcher Reihenfolge durchgeführt werden würden, vom Ergebnis des vorliegenden Verfahrens abhängig habe wollen, wobei auch das Fehlen eigener liquider Mittel mit Maßgabe des bereits von der Zweitbeklagten erhaltenen Vorschusses eine Rolle gespielt habe.
Diese Feststellungen reichen aber im vorliegenden Fall nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Klägerin die sie treffende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Auch insoweit ist das Verfahren sekundär mangelhaft geblieben.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits nach Durchführung des erforderlichen Beweisverfahrens ergänzend festzustellen haben, ob die Klägerin unmittelbar nach Eintritt des Schadens wirtschaftlich leicht in Lage gewesen wäre, den Schaden zu beheben. Für den Fall, dass ihr wirtschaftlich eine Behebung des Schadens zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen wäre, wird festzustellen sein, ob mit der Zahlung der Zweitbeklagten im Juli 2022 – auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Baukosten bis Juli 2022 – ausreichend Deckungskapital zur Behebung des Schadens zur Verfügung gestanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, werden in weiterer Folge Feststellungen dazu zu treffen sein, die eine Beurteilung zulassen, ob die Klägerin wirtschaftlich zu diesem Zeitpunkt leicht in der Lage gewesen wäre, den Differenzbetrag zwischen der Zahlung der Zweitbeklagten und den durch den Index aufgewerteten Baukosten (der jedenfalls geringer sein muss als EUR 5.405,37) aufzubringen. Nur wenn ihr dies auch nicht zumutbar gewesen wäre, wäre eine Erhöhung der Behebungskosten ab Juli 2020 zuzusprechen.
Es war daher mit der Aufhebung und Rückverweisung des Ersturteils im angefochtenen Umfang vorzugehen. Eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht selbst kommt wegen der nicht absehbaren Weiterungen nicht in Betracht (§ 496 Abs 3 ZPO). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht aufbauend auf den Tatsachenbehauptungen der Parteien eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage zur abschließenden Klärung der vorliegenden Sach- und Rechtsfragen festzustellen und auf dieser Basis neuerlich zu entscheiden haben.
3.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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