RS0115059 – OGH Rechtssatz
Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 60) herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 90), so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.