JudikaturOGH

RS0115059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. August 2012

Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 60) herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 90), so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.

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