Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Marianne Zeckl-Draxler und Dagmar Weiß in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. A*, **, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 90.161,04 brutto s.A. und Feststellung (Streitwert RATG EUR 1.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 90.161,04 brutto s.A.) gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 20.5.2025, ** 95, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.864,35 (darin enthalten EUR 644,06 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 16.2.2009 bei der Beklagten beschäftigt und bezog zuletzt (Jänner 2019) ein Gehalt von EUR 7.033,20 brutto, eine Funktionszulage von EUR 1.254,60 brutto, eine Abteilungsleiterzulage von EUR 3.713,10 brutto und eine Überstundenpauschale von insgesamt EUR 3.086,01 brutto. Seit 1.4.2013 vertrat er die Beklagte als Prokurist gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Vertreten durften auch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam, das waren seit 1998 C* und seit 2005 Mag. D*.
Die Beklagte ist Mehrheitsgesellschafterin der E* Gesellschaft mbH ** (im Folgenden „E*“), dort war der Kläger seit 22.12.2014 ebenfalls als Prokurist gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsbefugt. Geschäftsführer waren seit 2004 Mag. D* und seit 2012 C*, ab Oktober 2015 durften beide Geschäftsführer nur gemeinsam oder mit einem Gesamtprokuristen die E* vertreten.
Der Kläger war Leiter der Abteilungen Projektentwicklung, Vertrieb und Marketing der Beklagten, zu seiner Tätigkeit gehörte insbesondere „Vertriebskalkulation und Gesamtabwicklung Wohnbauförderung bis Projekt-Endabrechnung, Neubauvolumen ca. 300 Wohnungen im langjährigen Schnitt und ca. 2.000 Wohnungen laufender Entwicklung, Neubau-Projektstandorte österreichweit“ sowie „Verkauf/Vermietung der Objekte der Neubauvorhaben (Wohnungen, Stellplätze und gewerbliche Zonen), Wiedervermietung von Bestandsobjekten, nachträgliche Wohnungseigentumsbegründungen gemäß WGG/WEG, Immobilienbestand im gesamten Bundesgebiet (ca. 21.000 Wohnungen in der Verwaltung), Zusammenarbeit mit externen Maklern“. Bei Liegenschaftsverkäufen hatte der Kläger eine beratende Funktion für die Vorstände, die darüber zu entscheiden hatten.
Der Kläger wurde am 15.2.2019 entlassen.
Das von der WKStA geführte Strafverfahren gegen den Kläger wegen § 153 Abs 1, 3, 2. Fall, § 12 3. Fall StGB, und zwar wegen des Verdachts „des Beitrags zur Untreue des C* und des Mag. D* im Zusammenhang mit der mit Kaufvertrag vom 11.6.2018 erfolgten Veräußerung der Liegenschaften F*/G* in **, der mit Kaufvertrag vom 2.7.2018 erfolgten Veräußerung der Liegenschaft H* in ** und der mit Kaufvertrag vom 10.4.2017 erfolgten Veräußerung der Liegenschaft I* in ** sowie Verdacht der Untreue im Zusammenhang mit der Anweisung der Honorarnoten der J* GmbH vom 11.6.2018 (zwischen 15. und 21.6.2018) und vom 1.8.2018 (zwischen 2. und 28.8.2018)“ wurde eingestellt, weil der „Tatbestand nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Verdachtsintensität nachweisbar“ sei.
Der Kläger begehrte zuletzt Kündigungsentschädigung vom 16.2.2019 bis 30.6.2019 (EUR 68.710,11 brutto) samt Sonderzahlungen (EUR 11.562,14 brutto) und Urlaubsersatzleistung (EUR 9.888,79 brutto) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für der Höhe nach noch unbekannte weitergehende Schäden, die aus der unberechtigten Entlassung vom 15.2.2019 folgen.
Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt. Eine Gegenforderung bestehe nicht.
Die Beklagte bestritt. Dem Kläger sei als Prokuristen Untreue anzulasten. Er habe gemeinsam mit den beiden Vorständen C* und D* bei Liegenschaftsverkäufen zum Nachteil der Beklagten agiert. Insbesondere habe der vom Kläger beigezogene Sachverständige Mag.(FH) K*, der an der späteren Käufergesellschaft beteiligt gewesen sei, Verkehrswertgutachten zu den Liegenschaften F* und H* verfasst, weshalb die beiden Liegenschaften zum Nachteil der Eigentümerin E* und damit indirekt der Beklagten deutlich unter dem tatsächlichen Wert verkauft worden wären. Mag.(FH) K* habe vom Kläger selbst erstellte Nutzwertgutachten im eigenen Namen ausgestellt, unterfertigt und dann samt höherer Honorarnote an die Beklagte übermittelt, woraufhin der Kläger als deren Prokurist die Bezahlung der Honorarnoten veranlasst hätte. Der Kläger habe sich daher als vertrauensunwürdig erwiesen, weshalb die Entlassung gerechtfertigt sei.
Zudem bestehe eine Gegenforderung im Ausmaß von EUR 70.200, . Der Kläger habe Provisionen für die J* freigegeben, obwohl diese nicht verdienstlich geworden sei. Den daraus resultierenden Schadenersatzanspruch habe die E* der Beklagten abgetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht das Zu-Recht-Bestehen der Klagsforderung mit EUR 90.161,04 aus, das Nicht-Zu-Recht-Bestehen der Gegenforderung und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 90.161,04 brutto s.A. Das Feststellungsbegehren wies es ab.
Es ging dabei von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt sowie den Feststellungen auf Seiten 5 bis 38 der Urteilsausfertigung aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, das Verhalten des Klägers sei von seinen beiden Vorgesetzten C* und Mag. D* offenkundig nicht als vertrauensstörend wahrgenommen bzw sogar explizit gebilligt worden. Dass der Kläger kollusiv mit seinen beiden Vorgesetzten bzw zum Nachteil des Unternehmensverbandes der Beklagten mit Mag.(FH) K* zusammengewirkt hätte, habe im Verfahren gerade nicht erwiesen werden können. Die Entlassung sei folglich nicht berechtigt und der Kläger so zu stellen, als wäre er ordentlich gekündigt worden. Er habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung. Die behauptete Gegenforderung, nämlich Provisionen über € 70.200 an J*, seien nicht vom Kläger freigegeben worden, sondern von seinem Vorgesetzten, weshalb ihn schon deshalb daraus keine Haftung treffen könne.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1. Die Beklagte bekämpft die an mehreren Stellen des Urteils zu findende Feststellung, wonach der Kläger vom wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Gutachter Mag. K* und den Käufergesellschaften der Liegenschaften F* und H*, insbesondere seiner (stillen) Beteiligung, erst im April 2018 erfahren habe. Sie nennt folgende bekämpfte Feststellungen:
„ Weder der Kläger noch die beiden Vorstände wussten damals, dass Mag.(FH) K* an der Käufergesellschaft (still) beteiligt war.“ [F1]
„Der Kläger erfuhr durch C* nun erstmals , dass es Gerüchte gebe, wonach Mag.(FH) K* an den Käufergesellschaften beteiligt sei. “ [F2]
„ Der Kläger konfrontierte zwischenzeitig auftragsgemäß Mag.(FH) K* persönlich mit dem Gerücht, wonach er an den Käufergesellschaften beteiligt sein solle.“ [F3]
1.2. Mit diesen Feststellungen zusammenhängend bekämpft sie folgende (ebenso an mehreren Stellen des Urteils befindlichen) Feststellungen des Erstgerichts zum Auftreten der Käufer der Liegenschaften F* und H* bzw deren Zusammenwirken mit Mag. (FH) K* und in weiterer Folge mit dem Kläger sowie der J*.
Sie bekämpft folgende Feststellungen:
„Über die Maklerin J* wurden Mag.(FH) L*, dem Prokuristen der M* GmbH (FN **, kurz: „M*“, Geschäftsführer Mag.(FH) N*), die F* und die H* zum Verkauf aufgezeigt. Mag.(FH) L*, dem die H* „nicht interessant“ vorkam, leitete nur die Informationen zur F* an seinen Partner Mag.(FH) N* weiter. Mag.(FH) N* und Mag.(FH) L* sind gesellschaftsrechtlich miteinander und mit Mag.(FH) K* verflochten.“ [F4]
„Auf Grundlage der eigenen Wahrnehmungen und der (insbesondere von der J* - Blg./BR) zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen zur Liegenschaft F* kalkulierten Mag.(FH) L* und Mag.(FH) N* namens der M* GmbH (FN **) ein Anbot für die F*. Mag.(FH) K* als Experte für WGG wurde von den beiden nur allgemein gefragt, ob ihre Einschätzung stimmen könnte, was er bejahte (die Bewertung sei „korrekt“), war aber mit der Anbotserstellung bzw. Einschätzung des Kaufpreises zunächst nicht näher befasst. Mag.(FH) N* wusste zwar, dass Mag.(FH) K* regelmäßig für die beklagte Partei bzw. E* als Gutachter tätig war, er wusste jedoch nicht, dass sein Geschäftspartner schon seit Jahren mit dem Kläger für Nutzwertgutachten zusammenarbeitete und von der Verkäuferin mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens in genau diesem Fall beauftragt war, was Mag.(FH) K* gegenüber seinen Geschäftspartnern damals auch nicht erwähnte.“ [F5]
„Am 26.11.2017, also am Tag vor Fertigstellung des Gutachtens K* zur F*, bot die M* vertreten durch ihren Prokuristen Mag.(FH) L*, den der Kläger dabei erst kennenlernte (Kl in Blg ./31), über Vermittlung der J* - von Mag.(FH) N* und Mag.(FH) L* kalkuliert - einen Kaufpreis von € 13.500.000,-- für die F*.“ [Anmerkung: hinsichtlich der Feststellung „ über Vermittlung der J* “] [F6]
„Mag.(FH) N* beschaffte sich die für ihn wesentlichen Infos über die Hausverwaltung, der Kläger beschränkte sich im Kontakt vorrangig darauf „Sachen“ weiterzuleiten.“ [F7]
„Mag.(FH) N* und Mag.(FH) L* beabsichtigten für den Erwerb der F* eine Projektgesellschaft zu gründen. Weil die beiden nach Abgabe ihres Anbot für die F* „draufgekommen“ waren, dass das „WGG weit komplexer ist als das Mietrechtsgesetz“, wurde nun auch eine Beteiligung des Mag.(FH) K*, der seine Expertise zum WGG einbringen sollte, angedacht. Als Mag.(FH) K* dazu gefragt wurde, wollte er jedoch nur eine „stille“ Beteiligung und nicht im Firmenbuch aufscheinen. Er fürchtete Probleme mit der Standesorganisation der Sachverständigen, die derartige wirtschaftliche Beteiligungen in Immobilienprojekten „nicht gerne sieht“. Dass Mag.(FH) K* zwischenzeitig ein Verkehrswertgutachten zu der nun zu erwerbenden Liegenschaft erstellt hatte, war dabei immer noch kein Thema.“ [ Anmerkung: soweit das Erstgericht damit feststellen möchte, die Beteiligung des Mag. (FH) K* sei erst nach Angebotslegung durch Mag.(FH) N* und Mag.(FH) L* abgesprochen worden] [F8]
1.3. Die Beklagte begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Nachdem der Kläger erkannte, dass es aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten bei beiden Liegenschaften nicht einfach werden würde, diese zu verkaufen, wandte er sich an seinen langjährigen Freund Mag. (FH) K*, der bereits mit der Erstellung der Verkehrswertgutachten beauftragt war. Dieser teilte ihm nach ein paar Wochen mit, dass er, gemeinsam mit anderen Personen, eventuell ein Angebot legen würde und wie es in diesem Fall mit Maklerprovision aussehen würde. Der Kläger beantwortete dies dahingehend, dass die B* auch bei anderen Verkäufen Provisionen an Makler bezahlt hätte und Mag. (FH) K* durchaus über einen Makler ein Angebot legen könne, sofern der Makler mit den üblichen Abschlägen einverstanden wäre. Die Angebote der M* GmbH für die Liegenschaften F* und H* wurden sodann über die J* eingereicht, wie wohl diese in beiden Fällen keinerlei Verdienstlichkeit entfaltete, weil die Käufer bereits von Mag. (FH) K* informiert waren.
Dem Kläger war daher bereits bei Einlangen der Angebote der M* GmbH für die beiden kaufgegenständlichen Liegenschaften bekannt, dass hinter den Käufern auch sein Freund Mag. (FH) K* stand und ein Anspruch der J* auf Provisionszahlung mangels tatsächlicher Vermittlung der Käufer nicht bestand. Darüber informierte der Kläger die Vorstände C* und Mag. D* jedoch nicht.“
1.4. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger / Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
Eine gesetzmäßige Beweisrüge setzt voraus, dass zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung ein inhaltlicher Widerspruch besteht, weil die bekämpfte Feststellung ersetzt werden soll (vgl RS0041835 [insbesondere T2], RS0043150 [T9]).
1.5. Warum es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen soll, dass zwischen der Abgabe des Kaufangebots und der Gründung der O* GmbH in weniger als vier Wochen die Komplexität des WGGs erkannt wurde und sich Mag. (FH) K* über Nachfrage für eine treuhändige Beteiligung entschied, erschließt sich nicht. Für Mag. (FH) L* und Mag. (FH) N* war es offenbar nichts Ungewöhnliches eine Liegenschaft zu erwerben und dafür eine neue eigene Gesellschaft zu gründen.
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 ZPO Rz 1).
1.6. Hervorzuheben ist, dass das Gericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden. Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO; vgl RS0122301).
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und muss sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva).
1.7. Das Erstgericht nimmt in seiner umfangreichen Beweiswürdigung selbst auf die – von der Beklagten ins Treffen geführte – Blg ./44 Bezug. Dabei handelt es sich um ein Protokoll aus einem Parallelverfahren am ASG Wien zu **. Die Beklagte verweist auf die dortigen Angaben des Zeugen Mag. (FH) K*, die allerdings hinsichtlich der Bekanntgabe seiner Beteiligung an der O* GmbH nicht überzeugend sind. Nachdem Mag. P* am 24.4.2018 Bedenken geäußert hatte, hat der Zeuge Mag. (FH) K* am 26.4.2018 ein entsprechendes E-Mail (Blg ./41) verfasst. Dass er dieses erst über Betreiben des Klägers aufgrund des E-Mails von Mag. P* verfasste (wie vom Kläger ausgesagt) erscheint mehr als naheliegend. Die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Kläger erst im April 2018 von der (stillen) Beteiligung des Mag. (FH) K* erfuhr, begegnen keinerlei Bedenken.
1.8. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Erstgericht feststellte, dass der Zeuge Mag. (FH) K* gegenüber seinen Geschäftspartnern vor deren Angebotslegung nicht erwähnte, dass er mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zur F* betraut worden war. Das ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht schlüssig aus der Aussage des Zeugen Mag. (FH) K* in Blg ./44. Dieser gab nämlich zunächst an, Mag. (FH) N* in der Zeit, als die Kaufvertragsverhandlungen geführt wurden, im Zeitraum Februar 2018 bis Mai 2018 erzählt zu haben, dass er für die F* das Verkehrswertgutachten erstellt habe. Erst über weitere Nachfrage gab er an, dass er davon sicherlich schon erzählt habe, als er auf eine Beteiligung angesprochen worden sei. Wenn das tatsächlich der Fall gewesen wäre, wäre aber zu erwarten, dass der Zeuge dies gleich so angibt und nicht erst auf nochmalige Nachfrage.
1.9. Dass die Liegenschaft F* über den Makler Mag. (FH) N* zur Kenntnis gebracht wurde, hat auch der Zeuge Mag. (FH) K* schon im Parallelverfahren (Blg ./44, S. 12 und 14) ausgesagt.
Der Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich deutlich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
1.10. Wenn die Beklagte im Weiteren auf die Blg ./49 und insbesondere auf das vom Kläger verfasste Gedächtnisprotokoll verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist (und auch die Beklagte in ihrer Berufung keine Begründung dafür liefert) inwiefern die Einschaltung eines Maklers für den Kläger von Vorteil gewesen sein sollte. Warum das „zusätzliche Einnahmen“ (für wen?) bewirken sollte, bleibt unklar.
Die bekämpften Feststellungen des Erstgerichts finden sowohl in der Aussage des Zeugen Q* (PA On 42, S. 7), des Zeugen Mag. (FH) L* als auch der des Klägers Deckung.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch aus der Blg ./49 aus den Ausführungen zur F*, dass der Kläger Gespräche mit Maklern geführt hat (Blg ./19, S. 13). Dass der Kläger nach der Blg ./49 auch Mag. (FH) K* gefragt hat, ob er potentielle Interessenten hat, spricht nicht gegen eine schon zuvor erfolgte Befassung von Maklern. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern in der Blg ./49 festgehalten sein soll, dass die Käufergruppe L*/N* über den Zeugen Mag. (FH) K* Kenntnis von den zum Verkauf stehenden Objekten erlangten.
In der Blg ./49 (S. 13) wird auch nicht davon gesprochen, dass die Einschaltung eines Maklers nur zur Abwicklung erfolgt wäre. Vielmehr wird festgehalten, dass die Angebote über die J* als Vermittler gelaufen sind (F* und H*).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Blg ./49 nicht, dass dem Kläger die Beteiligung von Mag. (FH) K* bereits von Beginn an bekannt gewesen sei. Dass von der Beklagten wiedergegebene Zitat ist vielmehr so zu verstehen, dass er (der Interessent) durchaus über einen Makler ein Angebot legen könne.
Im Übrigen nimmt das angefochtene Urteil an mehreren Stellen auf die Blg ./49 selbst Bezug. Sie wurde daher vom Erstgericht nicht unbeachtet gelassen (vgl ON 95, S. 11, 13, 30, 48).
1.11. Wenn die Beklagte weiters vorbringt, dass der Firmenname der O* GmbH schon im Dezember 2017 festgestanden sei, ist daraus – entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu schließen, dass Mag. (FH) K* von Anfang an hinter dem Angebot der M* GmbH stand. Das Angebot wurde eben gerade nicht von der (noch nicht gegründeten) O* GmbH gelegt, sondern von der M* GmbH.
Die Blg ./I stellt einen Schriftsatz (Stellungnahme im Strafverfahren) dar, der von Rechtsanwälten verfasst wurde und ist damit keine Aussage der Zeugen Mag. (FH) N* und Mag. (FH) L*. Im Übrigen waren beide selbst Beschuldigte im Strafverfahren und standen nicht unter Wahrheitspflicht.
Die Beklagte wirft dem Erstgericht in diesem Zusammenhang vor, übersehen zu haben, dass die Beklagte keine E-Mails von Mag. K* an Mag. (FH) N* bzw. Mag. (FH) L* vorlegen könne, da sie nicht Absender oder Empfänger dieser E-Mails sei. Dem ist aber zu entgegnen, dass solche E-Mails offenbar auch nicht mit der Stellungnahme Blg ./I vorgelegt wurden, was allerdings durchaus zu erwarten gewesen wäre.
1.12. Da der Tatsachenrüge insgesamt keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1. Die Beklagte moniert, der Kläger habe entgegen der seit 2013 vorliegenden IKS-Bestimmungen der Beklagten unterlassen, den von ihm abgeschlossenen Auftrag mit der J* zu verschriftlichen. Damit habe sich der Kläger des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erwiesen.
2.2. Das Erstgericht hat (unbekämpft) festgestellt, dass der Kläger im zweiten Halbjahr 2017 namens der E* (wie er das über die Jahre – unbeanstandet durch seine Vorgesetzten – schon bei vielen Projekten gemacht hatte) mehrere ihm bekannte Makler informierte, dass man auf der Suche nach Kaufinteressenten sei. Er übergab an die Makler entsprechende Unterlagen und Daten zur H* und F* und „ermächtigte“ sie, „Interessenten“ zu nennen. Insbesondere gegenüber dem Vertreter der J*, dem Zeugen Q*, stellte der Kläger klar, dass „wir als gemeinnütziges Unternehmen nicht bereit sind 3 % Maklerprovision zu bezahlen“, worauf man sich (im Erfolgsfall) auf 2,5 % einigte. Eine schriftliche Vereinbarung dazu wurde – wie sonst auch – nicht errichtet, weil der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte laufend Makler informierte.
2.3. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RS0029833).
Die Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Angestellten setzt dabei aber voraus, dass er auf die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens, wenn dieses bisher offenbar geduldet wurde, besonders hingewiesen wird. Ohne diesen Umstand können in diesem Falle auch eine Vielzahl von angeblichen Unkorrektheiten nicht überraschend einen Entlassungsgrund verwirklichen (9 ObA 199/98z).
Nach den Feststellungen wurde das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung mit den Maklern seit Jahren nicht beanstandet. Damit kann ein solches „geduldetes“ Verhalten dem Kläger aber nicht „plötzlich“ als Entlassungsgrund vorgeworfen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das jahrelange Dulden durch die Vorgesetzten relevant, zumal sich dem Sachverhalt auch kein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit den (entlassenen) vorgesetzten Vorständen entnehmen lässt.
2.4. Die Beklagte wirft dem Kläger weiters vor, das vom Interessenten Ing. R* gemachte Angebot für den Kauf der Liegenschaften am 1.6.2018 unter Hinweis auf den Verkauf an einen anderen Bewerber abgelehnt zu haben. Der Kläger hätte dieses Angebot an den Vorstand weiterleiten müssen und diesen davon informieren.
Tatsächlich hat das Erstgericht aber lediglich ein Interesse am Kauf beider Liegenschaften festgestellt, ein Angebot für den Erwerb beider Liegenschaften ist auch dem E-Mail-Verkehr (Blg ./Z, Blg ./BN, Blg ./BO, die als unstrittige Urkunden ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, RS0121557) nicht zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich nur ein Angebot zur H*, welches an den Vorstand C* übermittelt worden war (Blg ./BN). Über das Angebot war der Vorstand daher unmittelbar informiert worden. Auch das E-Mail des Klägers vom 1.6.2018 (Blg ./BN) bezieht sich nur auf die Angebotslegung zum Objekt **.
Im Übrigen hat das Erstgericht festgestellt, dass der Vorstand, an den der Kläger die S*-Gutachten übermittelt hatte, entschieden hatte, den Kaufvertrag mit der O* abzuschließen (ON 95, S. 32 oben).
Auch betreffend den Interessenten Ing. R* lässt sich auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts und der genannten unstrittigen Urkunden keine Untreue des Klägers ableiten.
2.5. Die Beklagte moniert sekundäre Feststellungsmängel.
Das Erstgericht habe unterlassen, festzustellen, dass der Kläger keine Verhandlungen mit potentiellen anderen Interessenten geführt habe, insbesondere mit dem Interessenten T* GmbH (für die F*) und Ing. R* (für die H*).
Es habe auch nicht festgestellt, dass der Kläger bewusst andere Interessenten vom Kauf bzw der Legung eines konkurrenzfähigen Angebots ausgeschlossen habe, indem er diesen zB keine Unterlagen zur Liegenschaft F* zur Verfügung gestellt habe.
2.6. Die Beklagte macht im Rahmen ihrer Rechtsrüge damit das Fehlen entscheidungswesenticher Feststellungen iS § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317).
2.7. Das Erstgericht hat festgestellt, dass Mag. U* alle Verhandlungen mit der T* GmbH auf Seiten der Beklagten führte (ON 95, S. 21). Diesem war auch das Angebot am 7.2.2018 übergeben worden.
Einer weiteren Feststellung bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.
Betreffend Ing. R* wurde hinsichtlich des Angebots für die H* festgestellt, dass dieses an den Abteilungsleiter Revitalisierung der Beklagten (DI V*) übermittelt worden war. Dieser übermittelte es sodann dem Kläger und dem Zeugen C*. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt auch diesbezüglich nicht vor. Es wurden (wie bereits an anderer Stelle dargelegt) eine Reihe von E-Mails zwischen dem Kläger und W* (die im Namen von Ing. R* handelte) als Beilagen vorgelegt, die ohne weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (RS0121557). Weiterer Feststellungen bedurfte es dazu nicht.
2.8. Zur zweiten begehrten Feststellung, wonach der Kläger andere Interessenten vom Kauf bewusst ausgeschlossen habe, stehen die Feststellungen im Widerspruch, wonach der Kläger im zweiten Halbjahr 2017 namens der E* mehrere ihm bekannte Makler informierte, dass man auf der Suche nach Kaufinteressenten sei und dabei entsprechende Unterlagen (Pläne, Zinslisten, Grundbuchsauszug udgl) und Daten zur H* und zur F* übergab (ON 95, S. 13). Im Übrigen wurde auch nicht konkret vorgebracht, welche Interessenten der Kläger bewusst ausgeschlossen haben soll (vgl. ON 58).
Nachdem das Erstgericht von den Vorstellungen der Beklagten abweichende Tatsachenfeststellungen getroffen hat, kann kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen.
Der Beklagten gelingt es damit nicht, sekundäre Feststellungsmängel aufzuzeigen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint hat.
Auf die Frage einer allfälligen rechtzeitigen Geltendmachung bzw Verfristung kommt es daher nicht mehr an.
3. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Der ERV-Erhöhungsbetrag beträgt gemäß § 23a RATG allerdings lediglich EUR 2,60. Die Kosten waren auf Basis des Berufungsstreitwerts zu berechnen.
5. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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