Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Viktorin und den Kommerzialrat Mag. Hayn in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Themmer, Toth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* -Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.11.2025, **-35, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit September 2018 zu Polizze Nr. ** haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2006 und EHVB 2006, Fassung 2014) [ AHVB; EHVB ] zugrunde.
Artikel 7 der AHVB lautet auszugsweise:
„ Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 AHVB fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
[…]
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, der verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);
6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften; weiters
Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der mittel- und/oder unmittelbaren prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften;
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.“
In die Versicherungsurkunde wurde [unter dem Punkt „ Individuelle Vereinbarungen “] weiters folgende Cross Liability Klausel aufgenommen:
„ Gegenseitige Ansprüche (Cross Liability Klausel)
Mitversichert sind, abweichend von
- Artikel 7, Pkt. 6.3 AHVB 2006 Ansprüche von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers
- Artikel 7, Pkt. 6.4 AHVB 2006 Ansprüche von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist.“
Geschäftsführer [ GF ] der Klägerin von 2017 bis 2019 - damit auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und der Beklagten – war Dipl.-Ing. C*. Um die für das Bauprojekt D* erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung für die Klägerin abzuschließen, kontaktierte dieser den Versicherungsmakler E*, der eine Gegenüberstellung von Angeboten unterschiedlicher Versicherungsanbieter vornahm. Dabei kristallisierte sich das Angebot der Beklagten als das Billigste heraus. Die Cross Liability Klausel war darin bereits enthalten.
Dipl.-Ing. C* und E* besprachen die Eckpunkte des Versicherungsvertrags vor dessen Abschluss, jedoch fand das Thema der Cross Liability Klausel keinen Eingang in die von ihnen geführten Gespräche. Es wurde zwischen ihnen auch nicht thematisiert, ob Ansprüche einer mit der Klägerin im Konzern verbundenen Gesellschaft gegen die Klägerin von der Versicherung umfasst sein sollen. Die Mitversicherung von Ansprüchen im Konzern war für den damaligen GF der Klägerin irrelevant, da die Aufträge fremdvergeben wurden. Es kam Dipl.-Ing. C* bei Abschluss des Versicherungsvertrags für die Klägerin somit nicht darauf an, dass Ansprüche einer mit der Klägerin im Konzern verbundenen Gesellschaft gegen die Klägerin von der Versicherung umfasst sein sollen. Dipl.-Ing. C* und E* führten mit der Beklagten vor Abschluss des Versicherungsvertrages zu keinem Zeitpunkt Gespräche über die Cross Liability Klausel oder verhandelten mit der Beklagten über diese.
Im Dezember 2019 erwarben die F* GmbH und die G* GmbH im Zuge eines „Share-Deals“ die Geschäftsanteile an der Klägerin. Diese sind somit seit [14.12.]2019 Gesellschafter der Klägerin. Der aktuelle GF der Klägerin ist Dipl.-Ing. H* [seit 14.12.2019 im Firmenbuch eingetragen].
Alleingesellschafterin der G* GmbH ist die F* GmbH. Deren Alleingesellschafter ist Dipl.-Ing. H*. Dieser ist ebenfalls GF sowie Alleingesellschafter der I* GmbH. Sämtliche Gesellschaften werden einheitlich geleitet und verfolgen einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck.
Dipl.-Ing. H* war nicht am Abschluss des Versicherungsvertrags beteiligt.
Die Klägerin fungierte beim Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. **/5 der EZ **, ** mit vier Häusern in ** als Bauherrin und Bauträgergesellschaft. Sie beauftragte die I* GmbH als Generalunternehmerin für das Bauprojekt, nachdem Dipl.-Ing. H* im Dezember 2019 GF der Klägerin geworden war. Nach dem behördlich bewilligten Einreichplan sollten die Außenwände mit Ziegel gebaut werden. Auf Weisung der Klägerin verwendete die I* GmbH jedoch Stahlbeton als ausführendes Material. Mit Baubescheiden vom 6.10.2023 wurde die Fortsetzung des Bauvorhabens hinsichtlich aller vier Häuser untersagt, was unter anderem damit begründet wurde, dass das Gebäude statt in bewilligter Massivziegelbauweise in Stahlbetonweise errichtet wurde.
Die I* GmbH brachte gegen die Klägerin am 20.8.2024 Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt ein (* * [./C])und machte aufgrund der Baueinstellung im Zeitraum 6.10. bis 17.11.2023 entstandene Mehrkosten iHv EUR 145.857,70 nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB geltend.
Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 29.8.2024 mit der Begründung ab, dass die Erfüllung von Verträgen und die an Stelle der ordnungsgemäßen Erfüllung tretende Ersatzleistungen, nicht unter den Versicherungsschutz fielen.
Die Klägerinbegehrt aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Beklagten die Feststellung des Versicherungsschutzes. Die Cross Liability Klausel sei im Versicherungsvertrag nur verkürzt dargestellt. Die Parteienabsicht sei gewesen, dass Ansprüche von sämtlichen Gesellschaften der Firmengruppe von Dipl.-Ing. H* mitversichert seien und kein Risikoausschluss bestehe. Der Entfall des Risikoausschlusses gemäß Art 7.6.3 und 7.6.4. AHVB für sämtliche Gesellschaften der Firmengruppe des Dipl.-Ing. H*, die einen Konzern iSd § 15 AktG bildeten, sei im Vertrag vereinbart worden. Der Risikoausschluss gemäß Art 7.6.4 der AHVB sei durch Vereinbarung der Cross Liability Klausel zur Gänze - und nicht nur teilweise - entfallen. Die Beklagte habe dies auch so interpretiert, weshalb sie voprozessual einen gutachterlichen Schadenbericht erstellen habe lassen. Die Mitversicherung gegenseitiger Ansprüche der gesamten Firmengruppe des Dipl.-Ing. H* in der Betriebshaftpflichtversicherung entspreche sowohl der Absicht der Parteien des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, der branchenüblichen Auslegung einer Cross Liability Klausel, als auch den Grundsätzen von Treu und Glauben.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Die I* GmbH sei nicht Gesellschafterin der Klägerin. Die Klägerin sei auch nicht an der I* GmbH beteiligt. Die Aufhebung des Risikoausschlusses des Art 7.6.3 sowie 7.6.4 AHVB durch die Cross Liability Klausel sei daher nicht maßgeblich. Die Klägerin und die I* GmbH seien ein Konzernunternehmen iSd § 15 AktG. Für Ansprüche eines Konzernunternehmens gegen ein anderes Unternehmen desselben Konzerns bestehe auch unter Berücksichtigung der Cross Liability Klausel gemäß Art 7.6.4 der AHVB kein Versicherungsschutz.
Die Cross Liability Klausel des Versicherungsvertrages sei individuell vereinbart und ihrem gesamten Inhalt nach in die Versicherungsurkunde aufgenommen worden. Es handle sich nicht um eine verkürzte Darstellung. Die Parteienabsicht sei nicht darauf gerichtet gewesen, dass gegenseitige Ansprüche der gesamten Firmengruppe des Dipl.-Ing. H* von der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert seien. Dipl.-Ing. H* sei weder am Abschluss des Versicherungsvertrages beteiligt noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Machthaber der Klägerin gewesen.
Bei den Forderungen für die Mehraufwendungen der Werkunternehmerin I* GmbH gegenüber der Klägerin als Werkbestellerin handle es sich um zusätzliche Werklohnforderungen, welche Forderungen für die Leistungserbringung, mithin die Erfüllung von Verträgen bzw die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung darstellten. Die Forderung der I* GmbH unterfalle daher dem Risikoausschluss des Art 7.1.3 der AHVB. Auch aus diesem Grund sei das Deckungsbegehren der Klägerin nicht berechtigt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, es werde zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des und im Umfang des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages Polizzen-Nummer ** schuldig sei, für den Versicherungsfall der Mehrkostenforderung der I* GmbH für den Zeitraum der Baueinstellung 6.10. bis 17.11.2023 beim Bauvorhaben Grundstück Nr. **/5 der EZ **, ** mit 4 Häusern (Bauteil A, B, C und D) in **, wie sie im Verfahren ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt geltend gemacht worden sei, Versicherungsschutz zu gewähren, und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.
Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf es die auf den Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Klägerin, die I* GmbH, die G* GmbH und die I* GmbH gehörten als rechtlich selbstständige Unternehmen, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst seien, einem Konzern iSd § 15 AktG an. Die in der Versicherungspolizze normierte Cross Liability Klausel reduziere bestimmte Risikoausschlüsse und weiche sohin von den auf den Versicherungsvertrag anwendbaren AHVB und EHVB ab. Explizit seien abweichend von Art 7.6.3 und 7.6.4 AHVB Ansprüche von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers sowie von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt sei, mitversichert. Die I* GmbH sei weder Gesellschafterin der Klägerin noch sei die Klägerin an der I* GmbH beteiligt.
Die weiteren Risikoausschlüsse der AHVB und EHVB blieben davon unberührt, sodass insbesondere der Ausschluss der Versicherung für Schäden aus „Gesellschaften, die demselben Konzern iSd § 15 AktG wie der Versicherungsnehmer zugehören […] “ mangels explizit abweichender Vereinbarung weiter aufrecht bleibe. Insgesamt habe sich die Beklagte sowohl im Versicherungsvertrag als auch in den AHVB und EHVB stets klar in Bezug auf die geltenden Versicherungsbedingungen ausgedrückt.
Die Cross Liability Klausel sei nicht Gegenstand von Vertragsverhandlungen gewesen, sondern von der Beklagten vorgegeben und von der Klägerin übernommen worden. Der Klägerin sei es nicht darauf angekommen, dass Ansprüche einer mit der Klägerin im Konzern verbundenen Gesellschaft gegen die Klägerin von der Versicherung umfasst sein sollten. Die Parteienabsicht sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses somit nicht darauf gerichtet gewesen, Ansprüche von Gesellschaften innerhalb des Konzerns generell in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen, und ebensowenig darauf, Ansprüche von sämtlichen Gesellschaften der Firmengruppe des Baumeisters Dipl.-Ing. H* mitzuversichern. Dieser Zweck und Umfang der Cross Liability Klausel sei auch für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbar. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz der Klägerin.
Eine allgemein gültige, branchenübliche Auslegung der Cross Liability Klausel gelange nicht zur Anwendung, weil es im Ermessen der jeweiligen Vertragsparteien stehe, inwieweit und in welchem Umfang Risikoausschlüsse in den Bedingungen durch davon abweichende Klauseln begrenzt werden sollen. Da die Klausel auch nicht zu beanstanden sei, könne kein Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden.
Zudem stellten die von der I* GmbH gegenüber der Klägerin geltend gemachten Mehraufwendungen eine Erfüllung aus Verträgen bzw eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung dar, weshalb diese Ansprüche ebenfalls gemäß Art 7.1.3 der AHVB vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Wenn Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwängen, gebühre dem Unternehmer eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns. Dieser in § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB begründete Anspruch sei kein (deliktischer) Schadenersatzanspruch, sondern ein Entgeltanspruch (Erfüllungsanspruch) des Werkunternehmers.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmangel) rügt die Klägerin zunächst das Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus der Pflichtversicherungs- bzw Haftpflichtversicherungsbranche zur Feststellung der Verkehrssitte einer Cross Liability Klausel.
1.1.1 Die Klägerin beantragte in ihrer Replik vom 14.11.2024 (ON 5, S 9) die Beiziehung eines Sachverständigen aus der Pflichtversicherungsbranche zur Frage, wie die „Cross Liability Klausel“ von der Haftpflichtversicherungsbranche nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen sei. In der Tagsatzung vom 27.6.2025 (ON 31.4, S 3) ergänzte sie diesen Beweisantrag dahin, dass von der Vereinbarung einer Cross Liability Klausel nicht nur Schadenersatzansprüche von Gesellschaften an denen der Versicherungsnehmer beteiligt sei, sondern auch von Gesellschaften, die demselben Konzern des Versicherungsnehmers zugehörten, umfasst seien, sodass nach der Verkehrssitte von einer Cross Liability Klausel auch Schadenersatzansprüche von Schwestergesellschaften umfasst seien.
1.1.2Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur vorliegen, wenn das Erstgericht in Folge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3VI/1 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht hingegen zu gewissen Tatumständen (gar) keine Feststellungen getroffen, vermag dies von vornherein einen primären Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen. Wären die in Rede stehenden Aspekte in rechtlicher Hinsicht doch relevant, fehlte es dem Urteil an rechtserheblichen Feststellungen, sodass gegebenenfalls (nur) ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen könnte, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 496 Rz 10).
1.1.3 Das Erstgericht traf zur Behauptung der Klägerin, hinsichtlich der Cross Liability Klausel gebe es eine Verkehrssitte, wonach auch Schadenersatzansprüche von Gesellschaften, die demselben Konzern des Versicherungsnehmers angehörten, vom Versicherungsschutz umfasst seien, keine Feststellungen, weshalb ein (primärer) Verfahrensmangel ausscheidet.
1.1.4 Vorgreifend der Behandlung der Rechtsrüge ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es angesichts der festgestellten Umstände zum Vertragsabschluss, insbesondere zum objektiven Wortlaut der Cross Liability Klausel und dem damit übereinstimmenden Parteiwillen der Klägerin, keiner ergänzenden Vertragsauslegung durch Heranziehung einer (allenfalls zu ermittelnden) Verkehrssitte bedarf. Die Feststellung einer solchen erweist sich damit nicht als entscheidungsrelevant. Ein (primärer oder sekundärer) Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
1.2 Gleiches gilt, soweit die Klägerin das Unterbleiben der Vernehmung der Zeugen Dr. J* und Mag. K* als weiteren Stoffsammlungsmangel rügt.
1.2.1 Bereits nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin haben die beantragten Zeugen (als nach Eintritt des Schadensfalls involvierte Sachbearbeiter der Beklagten) keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Abschluss des Versicherungsvertrags und der in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen der Parteien. Deren Inhalt ist jedoch für die Beurteilung der hier relevanten Frage zum Umfang des Versicherungsschutzes aufgrund der Cross Liability Klausel ausschlaggebend. Auf die (Rechts-)Ansicht bzw das Verständnis der erst nach Eintritt des Schadensfalls involvierten Sachbearbeiter der Beklagten in Bezug auf die Auslegung der Cross Liability Klausel kommt es demgegenüber nicht an. Einen relevanten Verfahrensmangel zeigt die Klägerin somit auch hier nicht auf.
1.2.2 Soweit die Klägerin mit dem auf Einvernahme der beiden Zeugen gerichteten Beweisantrag auch auf die Feststellung einer Verkehrssitte zur Cross Liability Klausel abzielt, ist sie auf die dazu bereits angestellten Erwägungen zu verweisen ( ←1.1.3f ).
2.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie das Erstgericht zutreffend darstellte – nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie – wie hier – nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen, also des Versicherers gehen (RS0017960).
2.2 Die allgemeine Beschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikoabgrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RS0080166 [T10]; 7 Ob 214/24g; 7 Ob 187/24m; 7 Ob 14/24w uva). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und Risikoeinschränkungen zu rechnen. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen allerdings in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RS0112256, RS0050063 [T17]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
2.3 Nach den Feststellungen des Erstgerichts stammt die hier in Frage stehende Cross Liability Klausel von der Beklagten und war im ursprünglichen an die Klägerin gerichteten Angebot bereits enthalten. Die Klausel wurde im Zuge des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien weder thematisiert noch im Einzelnen ausverhandelt. Damit handelt es sich (in rechtlicher Hinsicht) nicht um eine individuelle Vereinbarung, obwohl sich die Bestimmung in der (in ihrer Echtheit nicht bestrittenen) Versicherungspolizze ./A im Abschnitt „ Individuelle Vereinbarungen “ findet.
2.4 Nach ihrem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nimmt die Klausel Ansprüche von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und Ansprüche von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist, vom Risikoausschluss des Art 7.6.3 und 7.6.4 AHVB aus. Für die vom Risikoausschluss des Art 7.6.4 „ weiters“erfassten (in einem eigenen Absatz angeführten, vgl ./1) Gesellschaften, die demselben Konzern (iSd § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer zugehören, enthält die Cross Liability Klausel hingegen keine explizite Ausnahmeregelung. Dies steht in Einklang mit dem festgestellten Parteiwillen der – durch ihren vormaligen GF vertretenen – Klägerin, für welche die Mitversicherung von gegen die Klägerin gerichteten Ansprüchen einer mit der Klägerin im Konzern verbundenen Gesellschaft (zum damaligen Zeitpunkt) irrelevant war.
2.5 Anhaltspunkte dafür, dass von der Cross Liability Klausel – über ihren unzweifelhaften Wortlaut hinaus – auch Ansprüche von Gesellschaften erfasst sein sollten, die dem selben Konzern der Versicherungsnehmerin angehören, ergeben sich weder bei objektiver Betrachtung des Inhalts der Versicherungsurkunde nochunter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung (gewisse Ansprüche vom Risikoausschluss des Art 7.6.3 und 7.6.4 auszunehmen), zumal die Änderung der Gesellschafterstruktur der Klägerin (und damit deren Eingliederung in einen Konzern iSd § 15 AktG) erst mehr als ein Jahr nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgte.
2.6 Im Sinn der dargelegten Vertragsauslegungsgrundsätze (← 2.1f ) ging das Erstgericht – auf dessen diesbezügliche Ausführungen (vgl US 11) im Übrigen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO) – zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der von der I* GmbH gegenüber der Klägerin geltend gemachten Ansprüche kein Deckungsanspruch besteht.
2.7 Soweit die Klägerin (auch) im Rahmen der Rechtsrüge eine „ verkürzte Darstellung “ der Cross Liability Klausel in der Versicherungspolizze behauptet und damit unterstellt, es sei eine (über den Wortlaut der Klausel hinausgehende) Vereinbarung getroffen worden, wonach „ sämtliche Gesellschaften der Firmengruppe des Dipl.-Ing. I* vom Entfall des Risikoausschlusses und damit von der Mitversicherung umfasst “ seien, entfernt sie sich von den Feststellungen des Erstgerichts und bringt die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
2.8 Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht die Vereinbarung der (Ansprüche von Konzernunternehmen nicht erfassenden) Cross Liability Klausel auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Es trifft zwar zu, dass dieser Grundsatz das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrscht (RS0018055), den Gedanken des Vertrauensschutzes umfasst und zur billigen Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Vertragsteils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten (vgl 8 ObA 49/07z mwN zum dBGB) verpflichtet. Liegt aber – wie hier – eine objektiv klare Bestimmung vor, die überdies dem Parteiwillen zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags entspricht, besteht für die auf eine andere Auslegung der Bestimmung abzielende Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Raum.
2.9 Da die Deckungspflicht der Beklagten aufgrund des aufrecht vereinbarten Risikoausschlusses des Art 7.6.4 AHVB in Bezug auf Ansprüche eines Konzernunternehmens zu verneinen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob (auch) der Risikoausschluss des Art 7.1.3 AHVB gegeben ist.
3. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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