Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Ges.m.b.H, **, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 43.995,12 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 47.695,12) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13.11.2025, **-37, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.705,12 (darin EUR 617,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beauftragte die Beklagte, ein Unternehmen für Zimmerei und Holzbau, am 13.3.2007 mit der Errichtung eines Daches für ihr Wohnhaus. Im Rahmen der Dacharbeiten wurden drei C*-Dachflächenfenster eingebaut, und zwar eines im Kinderzimmer, die beiden anderen im Küchen- und Esszimmerbereich.
Zwischen 2021 und Anfang 2022 zeigte sich eine Ecke des Dachflächenfensters im Kinderzimmer komplett schwarz infolge eines Wassereintritts. Dies wurde von der Klägerin der Beklagten gemeldet. Da jedoch keine Einigung über Preis und Termin erzielt werden konnte, kaufte die Klägerin über willhaben.at einen gebrauchten, passenden Fensterflügel. Dieser wurde von ihrem Ex-Gatten, einem Anlagenbetriebstechniker und Prozesstechniker, ausgetauscht. Der Schaden an diesem Fenster war dadurch behoben. Allerdings tropfte es im Kinderzimmer nicht nur im Bereich des Dachflächenfensters, sondern auch aus anderen Bereichen der Decke.
Ab Anfang 2022 wurden auch bei den Dachflächenfenstern in der Küche und im Esszimmer von der Klägerin Wassereintritte festgestellt, dort beim Esszimmer-Fenster sogar am stärksten.
Die Klägerin informierte im Frühjahr 2024 die Beklagte über den Wassereintritt an den drei Dachflächenfenstern und verlangte die Besichtigung und Behebung. Im Mai und Juni 2024 waren daraufhin zwei Arbeiter der Beklagten vor Ort. Der Wassereintritt erfolgte jeweils zwischen Flügel und Rahmen, weshalb der Geschäftsführer der Beklagten keinen Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Jahr 2007 sah. Auch wenn die Klägerin bis zuletzt vermeinte, beim Dach fehle der Spritzschutz, so ist dies technisch unrichtig, ein solcher wurde im Frühjahr 2024 von den Mitarbeitern der Beklagten neu verklebt. Am Küchen- und Esszimmerfenster wurden seitlich die Unterdachplatten abgeklebt und Wasserleitbleche montiert, damit das von oben kommende Wasser seitlich ablaufen konnte. Für diese Überprüfung und Maßnahmen stellte die Beklagte keine Kosten in Rechnung; es handelte sich um Kulanzleistungen.
Nach diesen Arbeiten wurde der Wassereintritt bei den Dachflächenfenstern stärker, was aber nicht an den Arbeiten durch die Beklagte oder an der Dacherrichtung der Beklagten lag. Bei den Schäden im Bereich der Dachflächenfenster handelt es sich nicht um „Wassereintritte“. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit haben die Schäden bauphysikalische Ursachen (Kondensatausfall).
Bei der Firstausbildung liegt ein technischer Mangel vor; sie wurde nicht fachgerecht hergestellt. Dieser Mangel besteht seit der Ausführung der Dachdeckerarbeiten im Jahr 2007. Die mangelhafte Firstausbildung stellt zwar einen Mangel dar, erklärt jedoch nicht die Wassereintritte und Feuchtigkeitsschäden bei den drei Dachflächenfenstern. Ein Laie, wie die Klägerin, könnte selbst bei genauer Betrachtung und Befundung des Bereiches, wo man üblicherweise nicht hinkommt (Firstbereich ganz oben am Dach) einen derartigen Mangel im Firstbereich nicht erkennen.
Die Beklagte wurde bis Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von der Klägerin nicht zur Mängelbehebung des versteckten Mangels aufgefordert.
Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 43.995,12 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Folgeschäden. Die Beklagte sei herangezogen worden, um eine mangelhafte Verblechung am Wohngebäude zu reparieren, wodurch es zu Feuchtigkeitseintritten in die Dachkonstruktion gekommen sei. Im Jahr 2024 sei sie erneut beigezogen worden, da es nach Niederschlägen zu Undichtigkeiten an einem Dachflächenfenster und am Dach selbst gekommen sei. Sie habe jedoch unzutreffend versichert, mit dem Dach sei alles in Ordnung, ohne die erforderlichen Schritte zur Wiederherstellung der mangelfreien Funktionsfähigkeit zu setzen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihre Arbeiten nach dem Stand der Technik vorzunehmen, um einen mangelfreien Zustand herzustellen. Stattdessen habe sie erklärt, die Arbeiten entsprächen dem Stand der Technik, was unrichtig gewesen sei. Die Klägerin sei aufgrund der Zusicherungen davon ausgegangen, dass das Dach und die Dachflächenfenster dem Stand der Technik entsprächen, sei jedoch nicht über die Mängel aufgeklärt worden. Da die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung keine ordnungsgemäße Verbesserung vorgenommen habe, sei die Klägerin berechtigt, die Mängel − die auf eine im Jahr 2024 nicht ordnungsgemäß durchgeführte Sanierung durch die Beklagte zurückzuführen seien − durch ein anderes Unternehmen im Wege der Ersatzvornahme beheben zu lassen. Die Kosten seien von der Beklagten zu tragen. Aufgrund ihrer Weigerung sei eine Verbesserung durch die Beklagte unzumutbar, weshalb die Ersatzvornahme gerechtfertigt sei. Sämtliche Arbeiten seien aufgrund der nicht fachgerecht durchgeführten Leistungen der Beklagten erforderlich und seien von dieser kausal verursacht worden, wobei sie auch ein Verschulden treffe.
Die (bis zur Befundaufnahme in diesem Verfahren unbekannten) Mängel an der Firstausbildung würden einen verdeckten Mangel darstellen. Eine Verbesserung als primärer Gewährleistungsbehelf sei der Klägerin nicht zumutbar, da bereits die Arbeiten an den Fenstern sowie die Vorarbeiten am Vordach nicht fachgerecht durchgeführt worden seien. Daher stünden ihr auch diesbezüglich die Kosten der Ersatzvornahme durch Dritte zu.
Da dauerhafte Schäden durch Feuchtigkeitseintritte in Dachstuhl und Dachkonstruktion nicht auszuschließen seien, bestehe für die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Folgen aus den mangelhaften Arbeiten hafte.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, im Mai 2024 seien ausschließlich Nacharbeiten mit Klebeband im Bereich der Dachflächenfenster durchgeführt worden. Die von der Klägerin behaupteten Schäden müssten daher wesentlich älter sein und könnten nicht das Resultat von Arbeiten oder Unterlassungen aus Mai 2024 sein.
Im Firstbereich liege zwar ein versteckter Mangel vor, von dem die Parteien erst durch die Befundaufnahme des Sachverständigen Kenntnis erlangt hätten. Dieser sei jedoch nicht verfahrensgegenständlich, da nur Mängel aus der Sanierung 2024 geltend gemacht würden. Die Arbeiten der Beklagten an den Fenstern seien mängelfrei gewesen, sodass kein Grund bestehe, ihr die Verbesserung des Firstbereichs zu verweigern. Eine konkrete Aufforderung zur Behebung habe es bisher nicht gegeben. Die Beklagte sei dennoch bereit, nach Aufforderung die Sanierung in angemessener Frist vorzunehmen. Die Klägerin habe somit keinen Anspruch auf Ersatzvornahme durch Dritte.
Schließlich bestehe auch kein Feststellungsinteresse, da die Klägerin lediglich ein Deckungskapital fordere und nicht dargelegt habe, welche dauerhaften Schäden drohen würden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 1.300 statt (Spruchpunkt 1.), wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 42.695,12 sowie das Feststellungsbegehren ab (Spruchpunkte 2. und 3.) und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte (Spruchpunkt 4.). Es traf neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegeben Sachverhalt die auf den Seiten 6 bis 18 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, es liege mit Ausnahme einer ursprünglich, bereits bei der Dacherrichtung im Jahr 2007, von der Beklagten fachlich unrichtig hergestellten First-Ausbildung kein Mangel und schon gar kein beklagtenseits verursachter Schaden vor. Nur die mangelhafte First-Herstellung sei als verschuldeter, versteckter Mangel zu qualifizieren, der erst im Rahmen der Befundaufnahme und Bauteilöffnung durch den Sachverständigen hervorgekommen sei. Die mangelhafte First-Ausbildung stelle zwar einen Mangel dar, erkläre jedoch nicht die Wassereintritte und Feuchtigkeitsschäden bei den drei Dachflächenfenstern und auch nicht im Dachbodenbereich. Die Beklagte, die diesen Mangel sogar anerkannt habe, sei von der Klägerin nicht zu dessen Behebung aufgefordert worden, obwohl keine Gründe in der Sphäre der Beklagten vorliegen würden, die die Mängelbehebung nicht möglich machen würden. Die Klägerin könne daher nur das verlangen, was sich die Beklagte durch die eigene Verbesserung erspart habe bzw ersparen würde. Dabei handle es sich lediglich um EUR 1.300, weshalb das darüber hinaus gehende Mehrbegehren einerseits mangels Kausalität und andererseits mangels irgendeiner Verantwortung der Beklagten abzuweisen sei.
Gegen die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens (Spruchpunkt 2.) sowie des Feststellungsbegehrens (Spruchpunkt 3.) richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (offensichtlichen) Abänderungsantrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Verfahrensrüge :
1. Die Klägerin erblickt einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darin, dass vom Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, dass es zu einem Durchhängen des Daches gekommen und dieses zu klein dimensioniert worden sei. Aufgrund dieser fehlenden Erörterung (?) der geltend gemachten Mängel, liege ein Verfahrensmangel vor, der geeignet sei, die gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
2. Wenn die Berufung moniert, das Erstgericht habe zu einem bestimmen Thema keine Feststellungen getroffen, können diese relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln ist. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung.
Zur Tatsachenrüge :
3. Die Klägerin bekämpft die Feststellung
„ Die Feuchtigkeitsschäden an den EPS-Wärmedämmplatten befinden sich nicht im Bereich unterhalb des Firstes und sind diese daher nicht auf die mangelhafte Firstausbildung zurückzuführen. Es handelt sich um Schwitz- bzw Kondensatwasser. “
und begehrt die Ersatzfeststellung
„ Die Feuchtigkeitsschäden an den EPS-Wärmedämmplatten befinden sich nicht im Bereich unterhalb des Firstes und sind dennoch aufgrund der Feuchtigkeitseintritte im Firstbereich auf die mangelhafte Ausführung des Firstes zurückzuführen. Es handelt sich nicht um Schwitz- bzw Kondensatwasser. “
Die bekämpfte Feststellung gründe sich auf das schriftliche Sachverständigengutachten und die vom Erstgericht als widerspruchsfrei qualifizierte Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Das Gutachten sei jedoch nicht widerspruchsfrei und auch teilweise technisch nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige spreche im Zusammenhang mit den Feuchteflecken auf den EPS-Wärmedämmplatten am Dachboden von „massiven“ Feuchteflecken. Solche Feuchteflecken könnten nicht ausschließlich auf Kondensatwasser zurückzuführen sein, es bedürfe hiezu eines Feuchtigkeitseintrittes durch das Dach. Da vom Sachverständigen der entsprechende Dachbereich über den Feuchtigkeitsflecken aufgedeckt und im Unterdach alles als „staubtrocken“ befundet worden sei, lasse dies nur den Schluss zu, dass es zu Feuchtigkeitseintritten über den mangelhaft ausgebildeten First habe kommen müssen.
4. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisseund Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 15). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
5. Diesen Voraussetzungen wird die Beweisrüge nicht gerecht, zumal sie sich auf die bloße begründungslose Behauptung beschränkt, die vorgefundenen Feuchteflecken „könnten nicht ausschließlich auf Kondenswasser zurückzuführen sein“. Ausführungen dazu, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre, fehlen hingegen zur Gänze.
5.1. Soweit die Klägerin völlig unsubstantiiert eine Widersprüchlichkeit des Gerichtssachverständigengutachtens behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Gerichtssachverständige ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten erstattet hat, das in der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2025 (ON 29.4) mit den Parteien auch ausführlich erörtert wurde. Dass das Erstgericht diesem Gutachten folgte, ist nicht zu beanstanden (vgl RS0043235); eine Überschreitung seines ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraums kann nicht erkannt werden.
Anzumerken ist, dass es der anwaltlich vertretenen Klägerin selbstverständlich frei gestanden wäre, allfällige für sie noch bestehende Unklarheiten oder vermeintliche Widersprüche des Gutachtens durch ergänzende Befragung des Sachverständigen in der Tagsatzung am 25.8.2025 aufzuklären.
6. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Zur Rechtsrüge :
7. Dass dem Erstgericht auch im Ausmaß der Abweisung des Feststellungsbegehrens eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, bringt die Berufung gar nicht zum Ausdruck. Insoweit war ihr bereits aus diesem Grund mangels gesetzmäßiger Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes ein Erfolg zu versagen (RS0043603).
8. Die Klägerin argumentiert im Hinblick auf die mangelhafte Firstausbildung , dass ihr eine Verbesserung durch die Beklagte aus triftigen Gründen unzumutbar sei. Den Feststellungen folgend habe die Beklagte bei der Herstellung des Unterdaches stellenweise die Unterdachplatten unsauber verlegt bzw seien die Holzwerkstoffplatten zum Teil unsauber verarbeitet. Das Erstgericht hätte daher die Kosten der Ersatzvornahme von EUR 2.450 − und nicht bloß EUR 1.300 − zusprechen müssen.
9. Mit ihrem erstmals in der Berufung erhobenen Vorbringen, ihr sei eine Verbesserung durch die Beklagte nicht zumutbar, weil diese beim Unterdach teilweise unsauber gearbeitet habe, verstößt die Klägerin gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. In erster Instanz stützte sie ihren Anspruch auf Kosten der Ersatzvornahme im Hinblick auf die Mängel an der Firstausbildung ausschließlich auf behauptete mangelhafte Arbeiten der Beklagten an den Fenstern und am Vordach (die den Feststellungen folgend nicht gegeben sind).
10. Selbst wenn man die nunmehr in der Berufung monierten Arbeiten als vom erstinstanzlichen Vorbringen (Unzumutbarkeit aufgrund „voriger Arbeiten“) gedeckt ansähe, wäre für die Klägerin damit nichts gewonnen:
10.1. Auf den am 13.3.2007 abgeschlossenen Werkvertrag zwischen den Parteien sind die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts in der Fassung vor dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG; BGBl I 2021/175) anzuwenden (§ 1503 Abs 20 ABGB).
10.2. Gemäß § 932 Abs 2 und 4 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Durch den Vorrang der Verbesserung wird sichergestellt, dass der Übergeber zunächst die Gelegenheit bekommt, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Die Rechtsbehelfe der zweiten Stufe, Preisminderung oder Wandlung, kann der Übernehmer nur geltend machen, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich sind, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären oder wenn dieser dem Verlangen des Übernehmers nicht oder nicht in angemessener Frist nachkommt. Ferner kann der Übernehmer die Rechtsbehelfe der zweiten Stufe fordern, wenn die primäre Abhilfe für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder wenn ihm die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht zumutbar ist (7 Ob 37/21y, vgl RS0120246).
10.3. Als sekundärer Rechtsbehelf - also ua bei Unzumutbarkeit aus Gründen in der Person des Übergebers - kann der Gewährleistungsberechtigte grundsätzlich Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen (RS0126731 [T2], 1 Ob 138/17a). Voraussetzung für den Ersatz der Verbesserungskosten ist somit, dass der Übernehmer überhaupt einen Anspruch auf Geldersatz hat.
10.4. Wie die Berufung unter Zitierung des Rechtssatzes RS0120247 richtig ausführt, muss es sich um einen qualifiziertenVerlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers handeln, damit die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar ist. Sie lässt jedoch die weitere Aussage dieses Rechtssatzes außer Acht, wonach die Mangelhaftigkeit der Leistung alleine noch nicht dafür ausreicht. Vielmehr wird zur Verwirklichung des qualifizierten Vertrauensverlusts fortgesetztes Fehlverhalten trotz Rüge (6 Ob 113/09z: „erwiesene Unzuverlässigkeit“) oder ein bewusstes oder grob fahrlässiges Fehlverhalten ( Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 932 Rz 57) gefordert.
10.5. Die von der Beklagten erbrachte Werkleistung ist zwar in wenigen Teilaspekten nicht gänzlich zufriedenstellend (unsaubere Verlegung; unsauber verarbeitete Holzwerkstoffplatten) gelungen, dies stellt jedoch den Feststellungen folgend weder einen Mangel dar, noch entspricht das Unterdach deshalb nicht dem Stand der Technik (ON 37, 13). Durch die durchgeführten Arbeiten der Beklagten am Unterdach ist weder eine nicht mehr zu tolerierende Unzuverlässigkeit noch ein generelles Unvermögen, das bestellte Werk ordnungsgemäß auszuführen, dokumentiert.
10.6. Soweit die Berufung moniert, die Beklagte habe zudem „ schlampig “ gearbeitet, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und entzieht sich daher mangels gesetzmäßiger Ausführung einer sachlichen Erwiderung.
10.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin daher keinen Anspruch auf Geldersatz hat.
11. Wenn die Klägerin weiters ausführt, beim Feuchtigkeitseintritt beim Dachflächenfenster im Essbereich handle es sich um einen Mangel, der von der Beklagten zu vertreten sei, geht sie ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Wassereintritt bei den Dachflächenfenstern nicht an den Arbeiten durch die Beklagte oder an der Dacherrichtung der Beklagten lag (ON 37, 10). Eine Rechtsrüge, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzeskonform ausgeführt und kann insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden ( Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 134 mwN; RS0043603 [T8]).
12. Der im Zuge der Verfahrensrüge geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet hat (RS0053317 [T2]), dass das Dach durchhänge und zu klein dimensioniert sei (sh ON 13.2, 2f).
13. Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
14. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
15. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beurteilen waren.
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