Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Felbab und die Kommerzialrätin Kornherr in der Rechtssache der klagenden Partei A* m.b.H. , FN B* , **, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei (nunmehr) C* GmbH , FN D*, **, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.200.000 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.3.2025, **-27, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „E* GmbH, FN F*“ berichtigt auf „C* GmbH, FN D*“.
II. Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, hinsichtlich des Zinsenbegehrens jedoch teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 4.234.087,89 samt EUR 34.087,89 an kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum vom 1.4.2023 bis 19.6.2023 und 4 % Zinsen pa ab 20.6.2023 zuzüglich 4 % Zinseszinsen pa ab 18.8.2023 zu bezahlen.
2. Das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 78.672,72 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 4.011,62 USt sowie EUR 54.603 Barauslagen) zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters verpflichtet, der klagenden Partei deren mit EUR 12.082,62 (darin EUR 2.013,77 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
ad I.:
Am 21.6.2025 wurde im Firmenbuch die Verschmelzung der bisherigen Beklagten E* GmbH, FN G*, als übertragende Gesellschaft mit der C* GmbH, FN D*, als übernehmender Gesellschaft eingetragen. Die Bezeichnung der Beklagten war daher entsprechend zu berichtigen (siehe 3 Ob 195/23g).
ad II.:
Mag. H* I* ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die J* GmbH, deren Alleingesellschafter ist wiederum Mag. H* I*.
An der E* GmbH (in der Folge der Einfachheit halber als „Beklagte“ bezeichnet) war zu 100 % K* I*, der Vater von Mag. H* I*, beteiligt.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines der Beklagten gemäß einer Vereinbarung vom 1.6.2022 über „Cashpooling nahestehender Unternehmen“ gewährten Darlehens von EUR 4.200.000 sA. Der Betrag sei trotz Fälligkeit und Aufforderung vom 16.6.2023, urgiert mit 4.8.2023, nicht zurückbezahlt worden. Die Klägerin benötige den Darlehensbetrag.
Ein Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 20.1.2015 (dazu unten) bestehe nicht; der dortige Anspruch sei auch weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt und nicht fällig. Es gäbe keine Vereinbarung, wonach die Darlehensrückzahlung erst nach Leistung aus dieser Vereinbarung erfolgen sollte; dies wäre sonst auch ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte mangelnde Fälligkeit ein. Der Darlehensvertrag stehe in Zusammenhang mit einer Vereinbarung vom 20.1.2015 zwischen K* I* und seinem Sohn Mag. H* I*, nach der letzterer seinem Vater als Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile an der J* GmbH jährlich Zahlungen zu leisten habe. Der Darlehensbetrag könne vereinbarungsgemäß so lange nicht zurückgefordert werden, bis K* I* die ihm daraus zustehenden, offenen Zahlungen für 2021 und 2022 erhalten habe. Das Darlehen hätte K* I* ermöglichen sollen, den Betrag schon nutzen und veranlagen zu können. Bestritten werde, dass die Klägerin die Mittel benötige, was gemäß dem Darlehensvertrag weitere Voraussetzung für eine Rückforderung sei. Die Beklagte habe somit ein Zurückbehaltungsrecht; sie sei auch zu einer Zug-um-Zug Leistung bereit.
Der Zinssatz werde ebenfalls bestritten: mangels Verschuldens der Beklagten könnten Zinsen höchstens 4 % pa betragen; zudem könnten Zinseszinsen nicht aus kapitalisierten Zinsen begehrt werden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf die auf den Seiten 1 bis 3 und 7 bis 13 ersichtlichen Feststellungen, die im Folgenden auszugsweise und zusammengefasst wiedergegeben werden, wobei die von der Beklagten angefochtenen Passagen mit Fettdruck markiert und mit [F1] und [F2] bezeichnet sind:
„Im Jahr 2014 hatte K* I* seinem Sohn Mag. H* I* seinen gesamten Geschäftsanteil an der J* GmbH mit Wirkung zum 1.1.2015 übertragen. Dies wurde nach außen hin mit Schenkungsvertrag vom 4.12.2014 abgewickelt, jedoch sollte es tatsächlich keine Schenkung sein. Beide vereinbarten als Gegenleistung, dass K* I* jährlich 10 % des EGT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) abzüglich Steuer der nunmehr Mag. H* I* alleine gehörigen Unternehmensgruppe erhalten soll. Dazu unterfertigten beide am 20.1.2015 eine entsprechende Vereinbarung. Demnach steht es Mag. H* I* auch frei, diese Zahlungen durch Dritte – etwa durch juristische Personen – zu leisten, wobei er in diesem Fall dafür einstehen müsste, dass diese Dritten die Zahlungen auch erbringen.
Für die Jahre 2014 bis einschließlich 2020 erhielt K* I* gemäß der Vereinbarung insgesamt EUR 10 Mio. im Wege der Übertragung von Anteilen an sog. Cashboxen.
Im Jahr 2019 und 2020 nahm dabei die C* GmbH, die im wirtschaftlichen Eigentum von K* I* stand, im Rahmen des Cashpoolvertrags am 9.7.2019 ein Darlehen von EUR 1.050.000 und am 14.7.2020 ein Darlehen von EUR 1.250.000 in Anspruch. Diese Darlehen zahlte sie Anfang November 2021 an die J*ges.m.b.H. zurück. Anschließend kam es zur vereinbarten Übertragung von Geschäftsanteilen an der Beklagten.
Es kann nicht festgestellt werden, ob K* I* und Mag. H* I* vereinbarten, dass die Übertragung der Anteile an der Beklagten erst nach Rückzahlung des Darlehens durch die C* GmbH stattfinden sollte. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, ob laufend Darlehen an K* I* zuzurechnende Gesellschaften vergeben wurden, deren Grundlage die 10% des EGT waren, und die zuerst zurückgezahlt werden mussten, bevor es zu einer Auszahlung an K* I* kam.
Ab März 2022 fand die Kommunikation zwischen K* I* und Mag. H* I* nur mehr über den Geschäftsführer der Beklagten Mag. L* für K* I* und den Prokuristen der Klägerin Dr. M* für Mag. H* I* statt.
Am 14.6.2022 übermittelte Dr. M* an Mag. L* mit E-Mail (./2) ein Berechnungssheet hinsichtlich der offenen Beträge für die Jahre 2021 und 2022 aus der Vereinbarung vom 20.1.2015. In einem anschließenden Telefonat am 14.6.2022 besprachen sie, dass die Zahlung von 10 % des EGT für die Jahre 2021 und 2022 gemeinsam abgewickelt werden und erst im Jahr 2023 stattfinden solle. Bis dahin solle der entsprechende Betrag in Form eines Darlehens von der Sphäre des Mag. H* I* in die Sphäre des K* I* fließen, damit dieser das Geld veranlagen könne. Mit dieser Vorgehensweise waren Mag. H* I* und K* I* einverstanden.
Nach dem Telefonat übermittelte Mag. L* am 20.6.2022 folgende E-Mail an Dr. M* (./G [richtig ./2]):
„Lieber M*, danke für die Übermittlung der Unterlagen. Wie besprochen fasse ich für den internen Gebrauch die Eckpunkte unsere Besprechung am 15.6. wie folgt zusammen:
Die Übertragung des sich aus dem Geschäftsjahr 2021 ergebende Guthabens iHv EUR 4.184.463 plus dem sich ergebenden Guthaben aus dem Geschäftsjahr 2022 erfolgt insgesamt und analog zur Vorgehensweise für 2020 in Form einer Schenkung von entsprechenden Gesellschaftsanteilen an K* I* im Jahr 2023. Bis dahin erhält die Firma E* GmbH zur Sicherstellung ihrer Forderung prompt und vorweg EUR 4.200.000, die Zinsverrechnung erfolgt zu Cashpoolzinssätzen, wobei die aufgelaufenen Zinsen dem in 2023 fälligen Schenkungsbetrag zugeschlagen werden. [...]“
Die Klägerin überwies der Beklagten am 21.6.2022 den Betrag von EUR 4,2 Mio.
Die Parteien schlossen dazu am 1.6.2022 [F2] nachstehende Vereinbarung (./A):
„Vereinbarung über Cashpooling nahestehender Unternehmen [...]
Präambel
Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die konzernweite Minimierung von Finanzierungsaufwendungen durch Steuerung der liquiden Mittel bzw. Abdeckung negativer Banksalden im Verband nahestehender Unternehmen. Zu diesem Zweck wurde ein periodisches Liquiditätsreporting eingeführt. Dieses Reporting dient als Grundlage für die Steuerung der Liquidität im Verband.
Erstens
Die Verzinsung der liquiden Mittel erfolgt dergestalt, dass für liquide Guthaben ein Zinssatz verrechnet wird, welcher dem 3 Monats-Euribor zuzüglich 0,65 %, entspricht. Für Schuldstände wird ein Zinssatz 3 Monats Euribor zuzüglich 0,65% verrechnet. Im Falle eines negativen 3 Monats Euribor entspricht die Verzinsung dem verrechneten Zuschlag in Höhe von 0,65% p.a. Bei Übertragung liquider Mittel in Fremdwährung gelten die jeweiligen Referenzzinssätze.
Zweitens
Die Verrechnung der Zinsen erfolgt kontokorrent quartalsweise. Die Fälligkeit der Zinsen tritt 14 Tage nach Rechnungslegung ein.
Drittens
Die Rückführung der liquiden Mittel hat über Aufforderung binnen dreier Tage zu erfolgen, wenn eine der beteiligten Gesellschaften die Mittel benötigt. Sollte dies nicht erfolgen, verpflichtet sich die verpflichtete Gesellschaft der jeweils anderen Gesellschaft die anfallenden Kosten zu ersetzen, die durch verspätete oder Nichtzahlung entstehen. [...]
Fünftens
Die Vereinbarung tritt am 1.6.2022 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. [...]“
Bei dem Darlehensvertrag handelte sich um einen Standardvertrag in der Unternehmensgruppe der Klägerin.
Die eingangs dargestellten Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse bestanden auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvereinbarung.
Die Beklagte sollte das Darlehen spätestens im Rahmen der Übertragung der Anteile an einer Cashbox auf den Kläger zurückzahlen. Es kann aber nicht festgestellt werden, ob die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte das Darlehen erst zurückzahlen sollte, wenn Mag. H* I* seine Pflichten aus der Vereinbarung vom 20.1.2015 erfüllt hat, und bis dahin somit das Darlehen zurückhalten dürfte. [F1]
Mag. H* I* nahm für die Jahre 2021 und 2022 keine Auszahlung von 10 % des EGT an K* I* vor und erstellte bisher auch keine endgültige Abrechnung für das Jahr 2022.
Mit Schreiben vom 16.6.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Darlehensbetrages bis 19.6.2023 auf, weil die Klägerin das Geld selbst wirtschaftlich einsetzen wollte. Die Klägerin urgierte ihre Forderung mit E-Mail vom 4.8.2023. Die Beklagte leistete keine Zahlung.“
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht das Darlehen nach Punkt Drittens der Darlehensvereinbarung als fällig; demnach habe die Rückführung der Mittel binnen 3 Tagen ab Aufforderung zu erfolgen, wenn eine der beteiligten Gesellschaften die Mittel benötige. Umfasst sei nicht nur ein finanzieller Engpass, sondern auch der von der Klägerin hier gewünschte Einsatz zum Wirtschaften. Ob die Parteien eine Rückzahlung des Darlehens erst nach Erfüllung der Ansprüche aus der Vereinbarung vom 20.1.2015 vereinbart hätten, habe nicht festgestellt werden können, was zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehe, sodass ihr kein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zukomme. Ein allfälliger Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sei damit nicht mehr zu prüfen.
Dass das Darlehen der Besicherung der Forderung von K* I* gegenüber Mag. H* I* gedient hätte, sei aus den Feststellungen nicht abzuleiten. Es habe vielmehr nur die Veranlagung durch K* I* bezweckt. Dagegen spreche auch nicht der Wortlaut der E-Mail vom 20.6.2022 (./2), dem nicht zu entnehmen sei, dass die Beklagte den Darlehensbetrag behalten dürfte, wenn Mag. H* I* seinen Zahlungspflichten nicht nachkäme.
An Zinsen sprach das Erstgericht den erhöhten Zinssatz nach § 456 UGB zu, weil die Beklagte die von ihr behauptete vertretbare Rechtsansicht nicht konkretisiert habe. Unter dem Begriff „Kosten“ in Punkt Drittens der Darlehensvereinbarung seien keine Verzugszinsen zu verstehen, denn Kosten fielen auf Seiten der Klägerin an, die Verzugszinsen dagegen auf Seiten der Beklagten. Darunter seien vielmehr Kosten etwa für eine anderweitige Finanzierung zu verstehen. Die Klägerin verlange hier ohnehin keine zusätzlichen Kosten zu den Verzugszinsen. Die gesetzlichen Verzugszinsen unterlägen keinem richterlichen Mäßigungsrecht. Zinseszinsen könnten Gläubiger von Geldforderungen gemäß § 1000 Abs 2 ABGB begehren, wenn sie bereits fällige Zinsen einklagten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kapital- oder Verzugszinsen handle.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu möge das Zinsenbegehren abgewiesen werden.
Die Klägerin beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht , jedoch hinsichtlich des Zinsenbegehrens teilweise berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1. Die Beklagte begehrt anstelle der Negativfeststellung [F1] als Ersatzfeststellung
„Die Streitteile vereinbarten im Juni 2022, dass die Erfüllung der Ansprüche des K* I* gegenüber Mag. H* I* auf Zahlung 10 % des EGT für die Jahre 2021 iHv EUR 4.184.463 plus dem sich für das Geschäftsjahr 2022 [ergebenden Betrag] im Jahr 2023 erfolgen sollte. Bis zur Erfüllung wurde vereinbart, dass die Klägerin [gemeint offenbar die Beklagte] ein Darlehen iHv EUR 4.200.000 zu Cashpool-Zinssätzen zur Veranlagung zur Verfügung gestellt erhält (Beilage ./2). Es war daher vereinbart, dass die Beklagte das Darlehen erst zurückzahlen sollte, wenn Mag. H* I* seine Pflichten aus der Vereinbarung vom 20.1.2015 betreffend die Kalenderjahre 2021 und 2022 gegenüber K* I* erfüllt hat.“
Demnach wäre das Darlehen nicht fällig und die Klage abzuweisen. Das Erstgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung nur auf die divergierenden Aussagen gestützt, jedoch die dazu auch vorliegenden Urkunden nicht beachtet, denen gegenüber den Personalbeweisen naturgemäß eine höhere Beweiskraft zukomme. Dies sei zum einen das vorprozessuale Schreiben der Klagevertretung vom 10.8.2023 (./7), in dem auch die Klägerin von einer Zug-um-Zug Leistung ausgegangen sei, was ein Zugeständnis darstelle.
Zum anderen lasse auch das Schreiben von Mag. L* an Dr. M* vom 20.6.2022 (./2) keinen Zweifel übrig, dass eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Zahlung der 10 % des EGT bestanden habe bzw zumindest eine Zug-um-Zug Verpflichtung zwischen dieser und der Darlehensrückzahlung.
Die im Telefonat vom 14.6.2022 und im E-Mail vom 20.6.2022 (./2) verwendete Wortfolge „bis dahin“ meine, dass das Darlehen nach dem Willen der Parteien mindestens bis zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung des Mag. H* I* gewährt werde, sohin „frühestens“ und nicht „spätestens“ mit dieser Zahlung zurückzuzahlen sei. Unstrittig sei diese Verpflichtung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht erfüllt worden.
1.2. Zugleich wendet sich die Beklagte gegen das an zwei Stellen mit „1.6.2022“ festgestellte Abschlussdatum der Darlehensvereinbarung ./A [F2] und beantragt ersatzweise festzustellen:
„Der Darlehens- und Cashpoolvertrag Beilage. /A, auf den sich die Klägerin in diesem Verfahren beruft, wurde erst am 6.7.2022, rückdatiert auf 1.6.2022, von der Klägerin an die Beklagte übermittelt.“
Dies sei eindeutig durch das E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 6.7.2022 (./5) belegt. Überdies habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.10.2023 unter Punkt 4. (ON 6, S. 6) selbst zugestanden, dass die Darlehensvereinbarung erst nach dem E-Mail vom 14.6.2022 (./2) datiere. Damit sei der Darlehensvertrag nicht isoliert zu betrachten, sondern als Ergebnis der mündlichen Vereinbarung zwischen Dr. M* und Mag. L* am 15.6.2021, sodass der dabei vereinbarte Darlehenszweck ebenso zu berücksichtigen sei wie die Dauer, für die das Darlehen gewährt werden sollte. Vor Erfüllung dieses Darlehenszweckes könne das Darlehen nicht zurückgefordert werden.
1.3. Vorweg ist auszuführen, dass grundsätzlich keine Bindung an gesetzliche Beweisregeln, die einen bestimmten Beweiswert der Beweismittel vorschreiben würden, besteht ( Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 3 f). Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Urkunden kommt damit nicht per se ein höherer Beweiswert als Zeugen- oder Parteienaussagen zu.
Öffentliche oder diesen gleichgestellte Urkunden iSd §§ 292 f ZPO sind hier nicht gegenständlich. Bei Privaturkunden besteht eine Beweisregel nur bezüglich deren Herkunft vom Aussteller (§ 294 ZPO; Rechberger aaO). Die Echtheit der hier in Rede stehenden Urkunden wurde nicht bestritten.
Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage rechtlicher Beurteilung; die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage (RS0017911, RS0043422, RS0043369).
1.4. Nach der Beklagten sei das Darlehen gemäß dem übereinstimmenden wahren Willen der Parteien – abweichend von der standardisierten Darlehensurkunde ./A - erst nach der Leistung aus der Vereinbarung vom 20.1.2015 zurückzuzahlen.
Die Beklagte zeigt dabei zu [F2] nachvollziehbare Bedenken auf, dass die schriftliche Darlehensvereinbarung (./A) auf den 1.6.2022 rückdatiert wurde:
Nach den Feststellungen wurde das Darlehen überhaupt erst am 14.6.2022 besprochen. Die Überweisung des Geldbetrages erfolgte am 21.6.2022 und der schriftliche Vertrag wurde – nicht substanziert bestritten - erst mit dem E-Mail der Klägerin am 5.7.2022 mit dem Anhang „Cashpool Vertrag ** GmbH_01 06 22.pdf“ an die Beklagte übermittelt (./5). Die Klägerin brachte selbst vor, die Darlehensvereinbarung datiere erst nach dem E-Mail vom 14.6.2022 (./2). Darüber hinaus äußerte sich die Klägerin zum konkreten Einwand der Rückdatierung weder in erster Instanz noch in ihrer Berufungsbeantwortung.
Es ist daher zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Darlehensvertrag – bei dem es sich nach den insoweit unbekämpften Feststellungen nur um einen Standardvertrag handelt - erst nach den Vereinbarungen vom 14.6.2022 geschlossen wurde. Unstrittiges Parteivorbringen kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden (RS0121557 [T8, T10, T11]).
1.5. Dennoch sind die von der Beklagten als weitere Beweisergebnisse angeführten Schreiben nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung zur bekämpften Feststellung [F1] zu wecken und die dazu gewünschte Ersatzfeststellung eines gemeinsamen Parteiwillens auf eine Nachleistungspflicht der Beklagten zu tragen:
Im Schreiben vom 10.8.2023 (./7) wird ausdrücklich gegenteilig festgehalten, dass der Betrag aus der Vereinbarung vom 20.1.2015 erst zu überweisen sei, sobald die Beklagte den Darlehensbetrag an die Klägerin geleistet habe. Das danach folgende Angebot einer Zug-um-Zug Zahlung kann dort nur als Ansatz einer vergleichsweisen Lösung verstanden werden und deutet im Übrigen ebenfalls nicht auf die Vereinbarung einer Nachleistungspflicht der Beklagten hin.
Das E-Mail vom 20.6.2022 (./2) zeigt zwar einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den auf 2023 hinausgeschobenen Zahlungen aus der Vereinbarung vom 20.1.2015 für die Jahre 2021 und 2022 und dem im Gegenzug „bis dahin“ gewährten Darlehen auf, enthält jedoch keine Aussage für den Fall, dass die Zahlungen nicht wie vorgesehen im Jahr 2023 erfolgen würden.
Aus der Wortfolge „bis dahin“ lässt sich keine Nachleistungspflicht der Beklagten ableiten.
Die Bezugnahme „analog zur Vorgehensweise für 2020“ bringt dazu ebenso keine weitere Erkenntnis: damit könnte sowohl die Art der Abwicklung „in Form einer Schenkung von entsprechenden Geschäftsanteilen an K* I*“ gemeint sein wie auch unabhängig davon nur eine bestimmte zeitliche Abfolge im Sinne einer Vorleistungspflicht einer Seite. Dazu steht unbekämpft steht fest, dass im Jahr 2020 das damals offene Darlehen vor der Übertragung der Geschäftsanteile aus der Vereinbarung von 2015 zurückbezahlt wurde. Auch dies spricht gegen eine Parteienabsicht auf eine Nachleistungspflicht der Beklagten.
Der Passus „zur Sicherstellung ihrer Forderung“ bezieht sich dem Wortlaut nach auf die Beklagte, allerdings ist erkennbar der wirtschaftlich dahinter stehende K* I* gemeint, weil nur dieser aufgrund der offenen Zahlungen aus der Vereinbarung 2015 zu sichernde Forderungen hatte. Dies fände auch Deckung im zuvor am 14.6.2022 geführten Telefonat, in dem „der entsprechende Betrag“ als Darlehen von der „Sphäre des Mag. H* I*“ in die „Sphäre des K* I*“ gelangen sollte.
Auch das Erstgericht geht – nach Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend - von einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Verpflichtungen aus der Vereinbarung 2015 und dem gewährten Darlehen aus, indem es in der Beweiswürdigung ausführt, dass die 10% des EGT schließlich die Grundlage für das Darlehen an die Beklagten gewesen seien und dessen Höhe vorgegeben hätten (Urteil S. 17).
Dass die Aussagen der vernommenen Parteien und Zeugen derart divergierten, sodass keine Seite mit der nötigen Gewissheit überzeugen konnte, stellt die Beklagte in ihrer Berufung nicht in Abrede.
Eine Parteienabsicht auf eine Nachleistungspflicht der Beklagten ist damit nicht erweisbar.
Mangels weiterer stichhältiger Beweisergebnisse hat es damit bei der vom Erstgericht dazu getroffenen Negativfeststellung [F1] zu bleiben.
1.6. Das Berufungsgericht übernimmt daher – mit Ausnahme des Abschlussdatums der Darlehensurkunde, die trotz des darin genannten Datums 1.6.2022 erst mit der Übermittlung am 6.7.2022 unterfertigt wurde - die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1. Die Berufung stützt sich auf eine mangelnde Fälligkeit aufgrund einer bestehenden Zug-um-Zug Verpflichtung und auf ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 1052 Satz 1 ABGB. In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 22.11.2023 (ON 8, S. 6) erklärte sich die Beklagte auch zu einer Zug-um-Zug Leistung bereit.
2.2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und eine Zug-um-Zug Verpflichtung nach § 1052 Satz 1 ABGB setzt voraus, dass nach dem Gesetz oder Parteiwillen die Leistungspflicht der einen Seite die Gegenleistung für die Leistungspflicht der anderen Seite ist, also Pflicht und Gegenpflicht beider Vertragspartner im Austauschverhältnis stehen.
Die scheitert hier bereits daran, dass die Vertragspartner der in Rede stehenden Vereinbarungen – mögen diese auch inhaltlich einen Zusammenhang haben – nicht ident sind. Während die Vereinbarung vom 20.1.2015 zwischen den natürlichen Personen Mag. H* I* und K* I* getroffen wurde, sind die Vertragspartner der klagsgegenständlichen Darlehensvereinbarung die Streitteile, und zwar die juristischen Personen A*gesellschaft m.b.H. und E* GmbH. Dass die genannten natürlichen Personen im Hintergrund jeweils alleine die wirtschaftlichen Eigentümer der Streitteile sind und mit der Darlehensgewährung zwischen den Gesellschaften einverstanden waren, wonach „der entsprechende Betrag“ in Form eines Darlehens von der „Sphäre des Mag. H* I*“ in die „Sphäre des K* I*“ fließen soll, verhilft nicht, das notwendige Austauschverhältnis zwischen denselben Vertragspartnern herzustellen. Eine Erfüllungsgarantie der Klägerin betreffend Zahlungsverpflichtungen des Mag. H* I* gegenüber K* I* ist den Vereinbarungen zwischen den Streitteilen nicht zu entnehmen und wird auch vom Beklagten nicht konkret behauptet.
Ein Urteilsspruch, wonach die Beklagte ihre Darlehensschuld gegenüber der Klägerin nur Zug um Zug gegen die Leistung eines Dritten an einen Vierten erfüllen müsste, wäre schon aus diesem Grund nicht zulässig. Auf die sich andernfalls stellende Frage, ob die Vereinbarung einer Abhängigkeit der Fälligkeit einer Forderung der Gesellschaft von der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen ihres Gesellschafters einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG begründet, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
2.3. Für die rechtliche Beurteilung der Fälligkeit kommt entweder die Regelung in der schriftlichen Darlehensurkunde ./A, wonach die jederzeitige Rückzahlungsverpflichtung - soweit die Mittel benötigt würden - binnen 3 Tagen ab Aufforderung eintritt, oder das in der Vereinbarung vom Juni 2022 genannte Abwicklungsjahr 2023 in Frage. Auch dies muss nicht abschließend geklärt werden, ist doch auch letzterenfalls spätestens am 1.1.2024 die Fälligkeit eingetreten. Dass die Klägerin das Geld selbst wirtschaftlich einsetzen wollte, steht unbekämpft fest.
2.4. Die von der Beklagten angesprochenen sekundären Feststellungsmängel (Berufung S. 11, 12 13 und 16) sind mangels rechtlicher Relevanz nicht mehr zu treffen.
3. Zinsen nach § 456 UGB (von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) stehen bei subjektivem Verzug zu, wenn also den Schuldner ein Verschulden an der Verzögerung trifft ( Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter , UGB I 4 , § 456 Rz 13). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht (aaO Rz 16 mwN; vgl auch RS0116030). Diesfalls, also bei nicht verschuldetem Verzug, gebühren nur 4 % Zinsen (§ 456 UGB, § 1000 Abs 1 ABGB). Eine vertretbare Rechtsansicht liegt ua vor, wenn eine komplexe Materie zu beurteilen war (RS0125438; Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter , UGB I 4 § 456 Rz 16 mwN).
Die - durch das gesamte Prozessvorbringen ausreichend dargestellte – Rechtsansicht der Beklagten kann aufgrund des tatsächlichen Zusammenhangs beider Vereinbarungen und der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen rechtlich nicht als unvertretbar gewertet werden, sodass nur ein Zuspruch von 4 % Zinsen begründet ist.
Nach § 1000 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger einer Geldforderung Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier Prozent pro Jahr zu entrichten.
Die Vereinbarung des Ersatzes „anfallender Kosten“ unter Drittens in der Darlehensurkunde ./A „Die Rückführung der liquiden Mittel hat über Aufforderung binnen dreier Tage zu erfolgen, wenn eine der beteiligten Gesellschaften die Mittel benötigt. Sollte dies nicht erfolgen, verpflichtet sich die verpflichtete Gesellschaft der jeweils anderen Gesellschaft die anfallenden Kosten zu ersetzen, die durch verspätete oder Nichtzahlung entstehen. […]“ enthält keine Regelung über Zinseszinsen und damit aber auch keinen solchen Ausschluss. Mangels Vereinbarung stehen Zinseszinsen daher ab der Klagszustellung (hier 18.8.2023) in Höhe von ebenfalls 4 % pa zu.
Dies würde – abgesehen davon, dass konkret auch keine sonstigen Kosten geltend gemacht wurden - entgegen der Annahme in der Berufung auch nicht zu einer „Verdopplung des Ersatzes“ führen. Zinsen stellen eine Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld dar ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 , § 1000 ABGB Rz 3), während „anfallende Kosten“ einen weiteren konkreten Schaden bedingen würden.
4. Mit der Korrektur des Zinsenzuspruchs war die Berufung damit teilweise erfolgreich. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht erforderlich, weil das auf das Zinsenbegehren, also eine Nebenforderung, beschränkte Unterliegen der Klägerin nicht kostenrelevant ist (4 Ob 136/24i).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Abänderung im Zinsenzuspruch ist nicht kostenwirksam.
5. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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