Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzender und die Richter MMag. Popelka und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ** Landesgesundheitsagentur, FN **, **, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 117.435,60 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 10.000) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert EUR 10.000) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.7.2025, GZ **-115, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 115.794,38 samt 4 % Zinsen jährlich aus EUR 82.046,94 von 24.6.2022 bis 11.10.2023, aus EUR 83.435,18 von 12.10.2023 bis 5.8.2024, aus EUR 111.506,42 von 6.8.2024 bis 17.1.2025 und aus EUR 115.794,38 ab 18.1.2025 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Folgen aus der Sepsis nach der Behandlung im Landesklinikum B*, Standort **, im Mai 2021 zu haften.
3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei habe der klagenden Partei weitere EUR 1.641,22 samt 4 % Zinsen jährlich aus EUR 885,38 von 24.6.2022 bis 11.10.2023, aus EUR 1.641,22 von 12.10.2023 bis 5.8.2024, aus EUR 1.668,22 von 6.8.2024 bis 17.1.2025 und aus EUR 1.641,22 ab 18.1.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Rechtskraft dieser Entscheidung vorbehalten.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei der Klägerin wurden im Landesklinikum B*, Standort **, im März 2021 nach einer Nierenkolik zwei Nierensteine in der rechten Niere diagnostiziert. Die deshalb indizierte Operation zur Steinentfernung am 12.5.2021 endete aufgrund deutlicher Blutungstendenz und eingeschränktem Sichtfeld nach Splinteinlage ohne Extraktion des Uretersteins. Die Klägerin wurde im Anschluss an diesen Eingriff um 16:20 Uhr auf die Normalstation verlegt. Am 13.5.2021 trat ein akutes Nieren- und Multiorganversagen mit uroseptischem Verlauf auf, infolge dessen sie bis 24.5.2021 intubiert war und bis 4.6.2021 auf der Intensivstation behandelt werden musste.
Wären diverse medizinisch indizierte Maßnahmen durchgeführt worden, hätte die Chance für die Klägerin bestanden, dass die Symptome einer beginnenden Sepsis so frühzeitig erkannt worden wären, dass, wenn schon der Krankheitsverlauf nicht vollständig verhindert hätte werden können, so bei entsprechender rascher und hochdosierter Antibiotikagabe und ihren Kreislauf stabilisierender Infusionen, der sich entwickelnde Verlauf hätte gelindert werden können. Wäre es aufgrund der therapieresistenten Schmerzen der Klägerin bereits in der Nacht zur Antibiotikagabe gekommen, so hätte der septische Schock mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.
Während des Aufenthalts auf der Intensivstation litt die Klägerin 23 Tage an starken Schmerzen, danach auf der Normalstation 28 Tage an mittelstarken Schmerzen.
Die Klägerin leidet in Folge des nicht verhinderten septischen Schocks und des damit verbundene Multiorganversagens an einer zwei- bis dreimal pro Woche dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Während der Dialysebehandlungen leidet sie 8 Stunden pro Woche an starken Schmerzen, da sie nicht in der Lage ist, sich von ihrem Zustand zu abstrahieren. Diese sind auch in der Zukunft bis zu einer etwaigen Nierentransplantation zu erwarten. Bis zum 3.7.2025 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) hat die Klägerin daher an gerafft weiteren 68 Tagen an starken Schmerzen gelitten.
Da sich die Niereninsuffizienz der Klägerin nicht bessern wird, ist sie an sich bis an ihr Lebensende auf diese Dialysebehandlungen angewiesen. Es bestehen für sie jedoch auch noch andere medizinische Optionen, so etwa eine Nierentransplantation, die sie auch in Anspruch nehmen will, sobald ihr dies möglich ist. Damit ist jedoch nicht vor drei bis vier Jahren zu rechnen. Ob daher die Dialyse tatsächlich weiter notwendig ist oder eine andere Form der Behandlung gefunden werden kann und vor allem, wann eine solche zur Verfügung steht, ist nicht feststellbar.
Bei der Klägerin ist aufgrund des Multiorganversagens und der drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes samt Auswirkungen auf ihre Lebensverhältnisse (insbesondere der weitgehende Verlust eines selbst gestalteten, aktiven beruflichen wie privaten Lebens, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit) eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aufgetreten, aufgrund deren sie zusätzlich zu den körperlichen Schmerzen gerafft auf den 24-Stunden-Tag bis 25.10.2022 an 30 Tagen an mittelstarken Schmerzen litt, gerundet unter Berücksichtigung der überschneidenden Zeiträume vom 22. bis 31.7.2021.
Zusammengefasst litt die Klägerin daher bis zum 3.7.2025 gerafft an 91 Tagen an starken und an 58 Tagen an mittelstarken Schmerzen.
Aufgrund der Sepsis wurde die Klägerin seit 23.8.2022 als zu 60 % behindert eingestuft.
Die bei der Klägerin bestehende Harninkontinenz ist eine Folge des langen Aufenthalts in der Intensivstation, der zum Abbau der Beckenmuskulatur geführt hat. Ein Aufbau der Muskulatur ist aufgrund der Dialyse ohne Operation nicht zu erwarten.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz von insgesamt EUR 117.435,60, darin EUR 60.000 Schmerzengeld, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Folgen aus der nicht lege artis vorgenommene Behandlung im Landesklinikum B* im Zeitraum von 12.5.2021 bis 13.5.2021.
Die Beklagte bestritt dem Grunde und der Höhe nach.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 105.794,38 samt Zinsen sowie dem Feststellungsbegehren statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 11.641,22 ab. Die Kostenentscheidung behielt es der Rechtskraft der Entscheidung vor. Es traf die eingangs wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 6 bis 12 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich bejahte es den Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach, weil der schwere septische Krankheitsverlauf der Klägerin bei der indizierten engmaschigen Überwachung nach der nicht völlig komplikationsfreien Operation und vor allem der über Nacht nicht abklingenden Beschwerden der Klägerin vermieden worden wäre, was wiederum bedeute, dass der lange Aufenthalt in der Intensivstation und die damit verbundenen Folgen nicht erforderlich gewesen wären, einschließlich der Schädigung der Nieren. Hinsichtlich des – im Berufungsverfahren allein relevanten – Schmerzengeldes nahm das Erstgericht eine Teilbemessung vor, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (= 3.7.2025) unter Außerachtlassung (auch teilweise) vorhersehbarer zukünftiger Schmerzen. Es bemaß das Teilschmerzengeld unter Würdigung sowohl der körperlichen als auch der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin mit EUR 50.000. Eine Globalbemessung sei noch nicht möglich, weil nicht klar sei, ob es zu einer Nierentransplantation komme. Wenn es zu einer solchen komme, wären damit erneut Schmerzen und Unbill verbunden. Das zugesprochene Schmerzengeld betreffe somit ausschließlich die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angefallenen Schmerzperioden.
Im Umfang der Stattgebung sowie einer Teilabweisung von EUR 1.641,22 erwuchs das Urteil unbekämpft in Rechtskraft.
Gegen die in Höhe von EUR 10.000 erfolgte Teilabweisung des geltend gemachten Schmerzengeldes richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn eines weiteren Zuspruchs von EUR 10.000 abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Die Berufung wendet sich nicht gegen den Zuspruch eines Teilschmerzengeldes, betrachtet jedoch einen Schmerzengeldbetrag von EUR 60.000 als angemessen.
Bereits eine rein „mathematische Berechnung“ des Schmerzengeldes ergebe unter Berücksichtigung der im Sprengel des LG Wiener Neustadt anzuwendenden Schmerzengeldtagessätze für starke Schmerzen in der Höhe von EUR 390 (für 91 Tage) und für mittelstarke Schmerzen in der Höhe von EUR 260 (für 58 Tage) den Betrag von EUR 50.075.
Die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichts würdige zwar berechtigt die massiven körperlichen und psychisch-krankheitswertigen Beeinträchtigungen, nicht jedoch die als Annex zu den beträchtlichen körperlichen Verletzungen bestehende nicht krankheitswertige psychische Unbill.
Die Änderung der bisher gewohnten partnerschaftlichen Lebensführung sei auch für die Ehe der Klägerin massiv belastend. Sämtliche liebgewonnenen partnerschaftlichen Tätigkeiten vor dem 12.5.2021, wie gemeinsame Reisen, Wanderungen, sportliche Aktivitäten sowie soziale und kulturelle Tätigkeiten, seien aufgrund der festgestellten massiven körperlichen sowie auch psychischen Beeinträchtigungen stark eingeschränkt und teilweise überhaupt nicht mehr möglich.
Die Berufung verweist außerdem auf einen Libidoverlust, eine Störung des Schlafrhythmus bzw der Nachtruhe, eine Beeinträchtigung der sozialen Interaktion mit Freunden, Haarausfall, Einschränkungen sportlicher Betätigung (wie Skifahren oder Mountainbiken), Herausforderungen bei der Essensaufnahme (Vermeidung kaliumhaltiger Speisen) und die Harninkontinenz sowie die im Ausmaß von 60 % festgestellte Behinderung. Eine Dialyse in den Ferien müsse genau geplant werden und sei bei vielen Urlaubsdestinationen nicht möglich.
In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin auch (nicht näher präzisierte) sekundäre Feststellungsmängel zur nicht krankheitswertigen psychischen Unbill, die sie erlitten habe.
Insbesondere seien auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung sowie die Sorgen um die Wiederherstellung der Gesundheit miteinzubeziehen.
2. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alles Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Es ist somit grundsätzlich im Rahmen einer Globalbemessung zu ermitteln, in die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Beeinträchtigungen einschließlich vorhersehbarer künftiger Operationen und Therapien einzubeziehen sind (RS0031307 [T26]).
Eine Globalbemessung hat ausnahmsweise dann nicht zu erfolgen, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht voraussehbar sind (RS0031082) oder wenn das Ausmaß der Schmerzen nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist (RS0031082 [T3]). Grundlage für eine zulässige Teilbemessung des Schmerzengeldes ist das vorläufige Gesamtbild , das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (RS0115721 [T3]), eine Einbeziehung zukünftigen Schmerzen erfolgt im Fall einer Teilbemessung auch bei (teilweiser) Vorhersehbarkeit nicht (vgl RS0115721; 2 Ob 162/24y Rz 16).
3. Das Schmerzengeld soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RS0031061).
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes muss auch das seelische Ungemach berücksichtigt werden, also zB eine Minderung der Beweglichkeit, verringerte Lebensfreude udgl, gegebenenfalls auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und der Gefahr einer Verschlechterung dieses Schadens sowie die Sorgen um die Wiederherstellung der Gesundheit (vgl RS0031072; RS0031175 [T3]; RS0031307 [T18]; RS0031054 [T1]).
4. Das Schmerzengeld ist nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Richters festzusetzen (RS0031415), wobei zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (RS0031075 [T1]). Das Schmerzengeld ist umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind (RS0031363 [T1]). Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass das Schmerzengeld nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann (RS0125618). Zur bloßen Orientierung können Schmerzperioden allerdings als Bemessungshilfe herangezogen werden (vgl RS0125618 [T2]). Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (RS0122794).
Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T4]). Beim Vergleich mit früheren Schmerzengeldzusprüchen ist die inflationsbedingten Geldentwertung zu berücksichtigen (RS0031075 [T10]).
5. Das Erstgericht hat den weitgehenden Verlust eines selbst gestalteten, aktiven beruflichen wie privaten Lebens der Klägerin, Antriebslosigkeit und Lustlosigkeit festgestellt. Zusätzlich fanden die Einschränkungen der Lebensführung und Lebensfreude der Klägerin über die Feststellung ihrer seelischen Schmerzen Eingang in die Urteilsfeststellungen (Urteil Rz 25). Auch eine kausal auf die Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführende Harninkontinenz ist festgestellt (vgl Urteil Rz 50). Im Übrigen ergeben sich die Einschränkungen der Lebensführung auch objektiv aus dem festgestellten Erfordernis der Dialysebehandlungen (vgl Urteil Rz 23).
Diese zum Klagevorbringen betreffend die Einschränkungen der Lebensqualität der Klägerin (vgl insb ON 84, Seite 2 bis 7) getroffenen Feststellungen sind zur Beurteilung nach § 273 ZPO ausreichend. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
6. Soweit die Berufung auf eine „lebenslange dauerhafte und massive Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung“ der Klägerin verweist, ist klarzustellen, dass im Rahmen der Teilbemessung nur die Auswirkungen bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen sind und insofern künftige Schmerzen und künftiges Ungemach, wie sie sich für die weitere Dauer der Dialysebehandlung bzw im Zusammenhang mit einer allfälligen Nierentransplantation ergeben können, derzeit außer Betracht zu bleiben haben.
Soweit sich das Bewusstsein der Schwere der Gesundheitsstörung und die Sorge um die Wiederherstellung der Gesundheit schon bisher auf das Empfinden der Klägerin ausgewirkt haben, ist dies allerdings im Rahmen der Beurteilung des vorläufigen Gesamtbildes zu berücksichtigen.
7. Die Klägerin hat insgesamt 91 Tage starke und 58 Tage mittelstarke Schmerzen gelitten, nämlich 23 Tage starke Schmerzen auf der Intensivstation und 28 Tage mittelstarke Schmerzen auf der Normalstation, gerafft 68 Tage starke (körperliche) Schmerzen aufgrund der bis zum Schuss der Verhandlung zwei- bis dreimal wöchentlich erforderlichen Dialysebehandlung und gerafft 30 Tage mittelstarke psychische Schmerzen im Zeitraum bis 25.10.2022 wegen einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung infolge der drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes samt den Auswirkungen auf ihre Lebensverhältnisse.
8. Einer rechtsdogmatischen Abgrenzung zwischen krankheitswertigen, in den festgestellten psychischen Schmerzperioden aufgehenden seelischen Beeinträchtigungen und darüber hinausgehender nicht-krankheitswertiger seelischer Unbill aus denselben Gründen und in denselben Zeiträumen bedarf es schon deshalb nicht, weil ohnedies nicht auf starre Tagessätze abzustellen ist.
Zu beachten ist aber, dass die festgestellten psychischen Schmerzperioden das über die körperlichen Schmerzen hinausgehende Ungemach jedenfalls nicht über den 25.10.2022 (Urteil Rz 25) hinaus abdecken, weil nach diesem Zeitpunkt keine „krankheitswertigen“ psychischen Schmerzperioden im medizinischen Sinn mehr vorliegen.
9. Grundsätzlich ist der Klägerin darin beizupflichten, dass eine bloße Orientierung an medizinisch fassbaren Schmerzperioden insbesondere dem massiven Ungemach, das sie wegen der erforderlichen Dialysebehandlung erlitten hat, nicht allein gerecht wird.
Die Dialyse prägt (bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 3.7.2025) seit etwa vier Jahren das gesamte Leben der Klägerin: Sie muss im ständigen Bewusstsein leben, dass sie auch in der jeweils folgenden Woche wieder acht Stunden starke Schmerzen erleiden wird, ohne dass ein Ende absehbar ist. Hinzu kommen die Einschränkungen der Lebensführung (betreffend die Tagesgestaltung, spontane Reisen usw), die sich schon objektiv aus der Notwendigkeit der regelmäßigen Dialyse ergeben, und die festgestellte, sehr erhebliche Minderung der Lebensfreude sowie die schon bisher erduldete Sorge um die gesundheitliche Zukunft.
10. Die Klägerin zieht die Entscheidung OLG Graz 3 R 45/09a zum Vergleich heran; die gegen diese Entscheidung erhobene ao Rev wurde vom OGH zu 8 Ob 103/09v zurückgewiesen. Beurteilt wurden im Rahmen einer Globalbemessung die Folgen eines toxischen Schocksyndroms mit Multiorganversagen nach einer Hämorrhoidenoperation; der Betroffene erlitt körperlich 12 Tage quälende, 4 Tage starke, 10 Tage mittelstarke und 120 Tage leichte Schmerzen, zudem psychische Folgen mit Krankheitswert, die 10 Tagen leichten Schmerzen entsprachen; als Dauerschaden bestand eine Inkontinenz Grad III und eine bleibende Zwerchfelllähmung. Der Schmerzengeld wurde mit EUR 42.000 (valorisiert EUR 65.800) bemessen.
Diese Entscheidung kann durchaus zur Einordnung herangezogen werden. Es handelte sich zwar um eine Globalbemessung, andererseits lagen deutlich weniger starke und mittelstarke Schmerzen vor, und insbesondere standen nicht solche Lebenseinschränkungen zur Beurteilung, wie sie sich im Fall der Klägerin aus den erforderlichen Dialysebehandlungen ergeben.
11. Zu 2 Ob 113/09w (Zak 2010/306) wurde ein Teilschmerzengeld (knapp drei Jahre nach dem Schadenereignis) von EUR 45.000 (valorisiert EUR 70.400) bei einer Unter- und Oberschenkelfraktur als vertretbar beurteilt. Verletzungsfolgen waren mehrfache Operationen anlässlich mehrerer stationärer Krankenhausaufenthalte, 21 Tage starke, 10 Wochen mittlere und 21 Wochen leichte Schmerzen, eine zuvor ausgeübte sportliche Betätigung war nicht mehr möglich.
Dort lagen zwar andersartige Verletzungen zugrunde, die Entscheidung kann aber zum Ausmaß der Berücksichtigung von Einschränkungen der Lebensgestaltung bei einer Teilbemessung als Orientierung dienen (vgl etwa auch 2 Ob 242/09s = Zak 2010/239).
12. Ein Multiorganversagen mit (ua) Schädigung der Niere führte zu 1 Ob 31/20w zu einem Schmerzengeldzuspruch von EUR 180.000; dort traten allerdings wesentlich schwerer wiegende, mit den hier vorliegenden nicht vergleichbare Folgen ein.
Zu OLG Wien 12 R 158/13p war ein Teilschmerzengeld infolge eines protrahierten Schocks samt Multiorganversagen etwa 12 Jahre nach dem Schadenereignis zu bemessen, wobei ein Nierenversagen mit Dialysepflicht (bis zur nach etwa drei Jahren durchgeführten Nierentransplantation), aber auch (ua) ein künstlicher Darmausgang, schwere Harnwegsinfekte, eine prolongierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit vorlagen (insg 11 - 12 Tage starke, 226 Tage mittelstarke und 497 Tage leichte Schmerzen). Das Schmerzengeld wurde mit EUR 120.000 (valorisiert etwa EUR 170.000) ausgemittelt, zu 12 R 47/18x erfolgte eine weitere Teilbemessung, wobei nunmehr ein Betrag von insgesamt EUR 148.000 (valorisiert ca EUR 195.000) als angemessen bewertet wurde.
Dort waren wesentliche längere Schmerzperioden und Zeiträume als hier zu beurteilen, die Entscheidung unterstreicht aber, dass gerade bei schwerer Schädigung von Organen wie der Niere das Schmerzengeld auch bei einer Teilbemessung nicht zu knapp zu bemessen ist.
13. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze und Judikate ist das Teilschmerzengeld insbesondere im Hinblick auf die schon bisher jahrelang andauernde massive Einschränkung der Lebensqualität der Klägerin infolge der notwendigen Dialysebehandlung im Sinn des Berufungsbegehrens mit EUR 60.000 zu bemessen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der Klägerin in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ein weiterer Schmerzengeldbetrag von EUR 10.000 samt Zinsen zuzuerkennen.
14. Eine Kostenentscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – war gemäß § 52 Abs 3 ZPO im Hinblick auf den vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalt nicht zu treffen.
15. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042887 [T2]).
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