Bei der Bemessung des Schmerzengeldes muß auch das seelische Ungemach (Minderung der Beweglichkeit, Minderwertigkeitsgefühle, weil der Verletzte zum Krüppel wurde, verringerte Lebensfreude und dergleichen) berücksichtigt werden. Der Grad des Verschuldens des Verletzers ist für die Bemessung des Schmerzengeldes belanglos.
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