Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* C* (Inhaber der D* e.U.) , **, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, wegen EUR 36.999,-- samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 480,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.5.2025, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und den Kommerzialrat E*, MSc, zu Recht erkannt:
Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.664,92 (darin EUR 610,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Pichler und den Richter MMag. Popelka den Beschluss gefasst:
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 25.926,34 (darin enthalten EUR 3.531,39 an USt und EUR 4.738,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 203,95 (darin EUR 33,99 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
und B e g r ü n d u n g :
Der Beklagte betrieb das Einzelunternehmen D* e.U.
Der Kläger sah am 6.8.2023 ein Inserat über das Fahrzeug F* ,G*, das H* C*, Prokurist von D* e.U., in der App „**“ veröffentlicht hatte, und das unter anderem folgenden Inhalt hatte:
„ Kilometerstand 163 000 km
Erstzulassung 09/2005
letzte Inspektion 05/2023
Fahrzeughalter 2
Scheckheftgepflegt Ja […]
Die History ist perfekt wie man sie sich für einen Liebhaber wünscht. […]
Unser G* hat eine vollständige F* Servicehistorie wo es nie einen Wartungsstau gegeben hat! […]
• Serviceheft vollständig incl Lagerschalen bei 120tkm […] “
Bei der Besichtigung am 9.8.2023 überzeugten sich der Kläger, sein Bekannter und der Prokurist des Beklagten von der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs. Der Kläger und sein Bekannter starteten den Motor und vergewisserten sich darüber, dass die Heizung, die Klimaanlage und das Schiebedach funktionierten. Auch den Motor- und Kofferraum überprüften sie.
Bei den anschließenden Preisverhandlungen sicherte der Prokurist des Beklagten die Veranlassung eines Pleuellagerservices zu, woraufhin der Kläger einwilligte. Während der Prokurist des Beklagten den Kaufvertrag vorbereitete, glich der Kläger die Seriennummer auf dem Typenschein und im Serviceheft ab.
Noch am 9.8.2023 unterzeichneten der Prokurist im Namen von D* e.U. als Verkäufer und der Kläger als Käufer den Kaufvertrag über EUR 36.999,--. Im Kaufvertrag war das Feld „Anzahl der Vorbesitzer“ mit der Anmerkung „siehe Typenschein“ ausgefüllt. Der Kläger hätte die Anzahl der Vorbesitzer aus den im Typenschein enthaltenen Zulassungen nicht feststellen können, zumal zu manchem Vorbesitzer mehrere Zulassungen aufscheinen.
Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht „scheckheftgepflegt“. Es lag keine vollständige Servicehistorie im Sinne der Richtlinien des Fahrzeugherstellers F* vor. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zumindest drei Vorbesitzer.
Nachdem Mitarbeiter einer Werkstatt des Herstellers F* den Kläger auf die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer aufmerksam gemacht hatten und er in weiterer Folge die fehlenden Services bemerkt hatte, forderte er den Prokuristen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf, was dieser ablehnte.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kaufvertrags vom 9.8.2023 und die Zahlung von EUR 36.999,-- samt Anhang Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeuges.
Er habe sich auf die Zusagen des Beklagten verlassen, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt und sämtliche Services durchgeführt worden seien, sowie dass es nur zwei Vorbesitzer gehabt habe. Tatsächlich sei das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt und habe es drei Vorbesitzer gegeben.
Für den Kläger sei es auch ungeachtet allfälliger Wertbeeinträchtigungen wesentlich gewesen, dass das Fahrzeug möglichst wenige Vorbesitzer habe, wobei es ihm nicht auf die Anzahl der einzelnen Zulassungen ankäme. Es sei für ihn auch von besonderer Bedeutung gewesen, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei und daher die notwendigen Servicearbeiten ausschließlich in einer Fachwerkstätte des Herstellers durchgeführt worden seien. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug nicht den zugesagten und auch beschriebenen Eigenschaften entspricht, hätte er es nicht angekauft.
Weder er noch seine Begleitung beim Verkaufsgespräch seien in Hinblick auf Kraftfahrzeuge fachkundig.
Sein in ON 36 erhobenes Eventualbegehren auf Zahlung von EUR 7.399,-- s.A. stützte er auf Preisminderung. Die Wertminderung des Fahrzeugs ergebe sich aus den nicht durchgeführten Servicearbeiten und haben die Umbauarbeiten ebenfalls zu einer Verminderung des Fahrzeugwerts geführt.
Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug der vertraglichen Vereinbarung entspreche und mängelfrei übergeben worden sei. Laut dem Inserat selbst seien die dort gemachten Angaben unverbindlich und keine zugesicherten Eigenschaften.
Scheckheftgepflegtheit sei nicht vereinbart worden. Der Beklagte habe den Kläger über die Anzahl von zumindest drei Vorbesitzern aufgeklärt. Selbst wenn ein Irrtum vorliegen würde, wäre ein derartiger Irrtum nicht wesentlich, zumal bei einem 18 Jahre alten Auto eine Divergenz von nur einem oder zwei Vorbesitzern keine Wertrelevanz habe.
Der Prokurist des Beklagten habe mit dem Kläger das Serviceheft durchbesprochen und ihn aufgeklärt, dass im Jahr 2022 vom Vorbesitzer ein nicht eingetragenes Service in einer freien Werkstätte in Auftrag gegeben worden sei und der Prokurist im Jahr 2023 selbst ein nicht eingetragenes Service durchgeführt habe. Außerdem sollten nach dem Kauf Pleuellager und Öl getauscht werden. Daher könne es für den Kläger nicht relevant gewesen sein, dass das Fahrzeug nur von einer Vertragswerkstätte (F*) gewartet und serviciert werde. Der Kläger sei beim Verkaufsgespräch sehr fachkundig aufgetreten. Nun suche er offensichtlich nach Gründen, um vom Kauf zurückzutreten.
Mit dem angefochtenen Urteil hob das Erstgericht den zwischen den Parteien am 9.8.2023 abgeschlossene Kaufvertrag über den PKW der Marke F* ,G*, Fahrgestellnummer **, zu einem Kaufpreis von EUR 36.999,-- auf und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 36.999,-- samt 4 % Zinsen seit 1.11.2023 Zug um Zug gegen Rückstellung dieses Fahrzeugs sowie zum Ersatz der mit EUR 25.446,34 (darin enthalten EUR 3.531,39 an USt und EUR 4.258,- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten.
Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, Voraussetzung eines Rückabwicklungsanspruchs nach §§ 871 iVm 877 ABGB sei ein wesentlicher Irrtum, wobei ein Irrtum die unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit sei. Ein Irrtum sei dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliege, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen. Die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Irrtums müsse zunächst durch Feststellung des hypothetischen Willens der Parteien versucht werden. Erst wenn dies unmöglich sei, sei zu fragen, wie normale Personen redlicherweise gehandelt hätten, wobei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich sei.
Der Kläger sei hinsichtlich der von ihm angenommenen Scheckheftgepflegtheit und der Anzahl von nur zwei Vorbesitzern einem beachtlichen Geschäftsirrtum über die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes unterlegen. Der Irrtum sei auch wesentlich, weil der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der tatsächlichen Fahrzeugeigenschaften nicht abgeschlossen hätte. Auf die Frage einer allfälligen Wertdifferenz komme es dabei nicht an. Der Beklagte und der diesem zurechenbare Prokurist haben den Irrtum des Klägers auch zweifellos durch den Inhalt des Inserats und die Gespräche im Zuge der Vertragsanbahnung veranlasst. Die Voraussetzungen der Vertragsauflösung wegen Irrtums seien somit erfüllt und der Beklagte gemäß § 877 ABGB zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Auch der gewährleistungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch bestehe zu Recht. Die „Scheckheftgepflegtheit“ und die Anzahl von zwei Vorbesitzern seien jedenfalls ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften gewesen und das Fahrzeug aufgrund des Fehlens dieser Eigenschaften mangelhaft. Bei einer zumindest konkludent zugesicherten Eigenschaft sei ein bloß geringfügiger Mangel zu verneinen. Angesichts der Feststellungen, nach denen der Beklagte unter anderem mit einer perfekten „History“, einer „vollständigen F* Servicehistorie, wo es nie einen Wartungsstau gegeben hat“ und einem vollständigen Serviceheft geworben und dies dem Kläger auch zugesichert habe, seien diese Umstände Vertragsinhalt geworden und als ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft zu bewerten. Die Voraussetzungen für die Auflösung des Vertrags nach § 932 Abs 4 ABGB seien somit erfüllt.
Das vom Kläger parallel zum Gerichtsgutachten eingeholte Privatgutachten sei nicht als vorprozessuale Kosten zu honorieren, weil diese parallele Einholung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei und es zudem letztlich keinen Erkenntnisgewinn geliefert habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit dem Kostenrekurs des Klägers wird aus den Rekursgründen der unrichtigen bzw mangelhaften Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt, den Kostenzuspruch an ihn um EUR 480,-- zu erhöhen.
Beide Parteien beantragen, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
I. Zur Berufung:
I.1.Der Antrag des Beklagten auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist zurückzuweisen: Seit der Aufhebung des § 492 ZPO durch das BudBG 2009 besteht kein Antragsrecht der Parteien mehr. Für die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung fehlt es an den Voraussetzungen des § 480 Abs 1 ZPO, sodass der Berufungssenat in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.
I.2. Zur Beweisrüge:
I.2.1. Der Beklagte bekämpft gesammelt folgende Feststellungen, die zur leichteren Zuordnenbarkeit aufgeschlüsselt gegenübergestellt werden:
a) bekämpfte Feststellung:
[Der Prokurist des Beklagten] sicherte [dem Kläger] telefonisch zu, dass die Angaben im Inserat, also unter anderem die „Scheckheftgepflegtheit“, das „vollständige“ Serviceheft und die Anzahl der Vorbesitzer, den Tatsachen entsprächen (UA S 4).
begehrte Ersatzfeststellung:
[Der Prokurist des Beklagten] sicherte [dem Kläger] telefonisch nicht zu, dass die Angaben im Inserat, also unter anderem die „Scheckheftgepflegtheit“, das „vollständige“ Serviceheft und die Anzahl der Vorbesitzer, den Tatsachen entsprächen. Bei diesem Telefonat wurde über die Fahrzeugeigenschaften nichts gesprochen.
b) bekämpfte Feststellung:
Der Kläger, I* und H* C* unterhielten sich über das Fahrzeug, wobei Letzterer wiederum die Fahrzeugeigenschaften laut Inserat, insbesondere die „Scheckheftgepflegtheit“ in Form von Services durch F*-Werkstätten und die Anzahl der Vorbesitzer laut Inserat, bestätigte. H* C* klärte den Kläger nicht darüber auf, dass das Fahrzeug tatsächlich mehr als zwei Vorbesitzer hatte (UA S 4).
begehrte Ersatzfeststellung:
Der Kläger, I* und H* C* unterhielten sich über das Fahrzeug, wobei Letzterer die Fahrzeugeigenschaften laut Inserat, jedoch nicht die „Scheckheftgepflegtheit“ in Form von Services durch F*-Werkstätten und auch nicht die Anzahl von zwei Vorbesitzern bestätigte. Das Inserat enthält gar keinen Hinweis auf Vorbesitzer, sondern nur auf Fahrzeughalter. H* C* klärte den Kläger darüber auf, dass das Fahrzeug mehr als zwei Vorbesitzer hatte, zumal dies aus dem Typenschein ersichtlich ist, jedoch die genaue Anzahl nicht bekannt war, weswegen im Kaufvertrag bei der Anzahl der Vorbesitzer auf den Typenschein verwiesen wurde.
c) bekämpfte Feststellung:
[Der Prokurist des Beklagten] wies den Kläger nicht darauf hin, dass der Vorbesitzer im Jahr 2022 ein Service von einer freien Werkstätte habe durchführen lassen (UA S 4).
begehrte Ersatzfeststellung:
[Der Prokurist des Beklagten] wies den Kläger darauf hin, dass der Vorbesitzer im Jahr 2022 ein Service von einer freien Werkstätte durchführen ließ.
d) bekämpfte Feststellung:
Bezüglich der Servicehistorie, der „Scheckgepflegtheit“ und der Anzahl der Vorbesitzer vertraute der Kläger auf die Angaben von H* C*. Der Kläger nahm keine Kontrolle dieser Angaben anhand des Servicehefts oder des Typenscheins vor. Er hatte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis über die vom Hersteller vorgegebenen Serviceintervalle, sodass er deren Einhaltung auch nicht hätte überprüfen können (UA S 4 f).
begehrte Ersatzfeststellung:
Bezüglich der Servicehistorie, der „Scheckgepflegtheit“ und der Anzahl der Vorbesitzer vertraute der Kläger auf die Angaben von H* C* nicht , sondern kontrollierte penibel das Serviceheft sowie den Typenschein . Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis über die vom Hersteller vorgegebenen Serviceintervalle, wusste jedoch, dass die Services im Jahr 2022 und 2023 nicht eingetragen waren und das Fahrzeug demnach nicht scheckheftgepflegt ist. Der Kläger kannte sich überdurchschnittlich gut mit Fahrzeugen aus und konnte sowohl Serviceheft als auch Typenschein interpretieren. Dem Kläger war klar, dass das Fahrzeug mehr als zwei Vorbesitzer hatte.
e) bekämpfte Feststellung:
Der Kläger dachte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund des Inserats und den Zusicherungen des Prokuristen der beklagten Partei, dass alle seitens des Herstellers vorgeschriebenen Services durchgeführt worden seien und zwar jeweils von Vertragswerkstätten des Herstellers. Er dachte weiters, dass sämtliche dieser Services im Sinne einer „Scheckheftgepflegtheit“ im Servicebuch eingetragen waren und dieses daher insofern „lückenlos“ war. Hätte H* C* den Kläger darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug tatsächlich in diesem Sinne nicht „scheckheftgepflegt“ war und mehr als zwei Vorbesitzer hatte, hätte der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (UA S 5 f).
begehrte Ersatzfeststellung:
Der Kläger dachte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht , dass alle seitens des Herstellers vorgeschriebenen Services von Vertragswerkstätten des Herstellers durchgeführt waren. Er dachte auch nicht , dass sämtliche dieser Services im Sinne einer „Scheckheftgepflegtheit“ im Servicebuch eingetragen waren und dieses daher insofern „lückenlos“ war. H* C* hat den Kläger darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug tatsächlich in diesem Sinne nicht „scheckheftgepflegt“ war und mehr als zwei Vorbesitzer hatte.
I.2.2.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Deshalb ist der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, für sich allein nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
I.2.3. Das Erstgericht hat sich in seiner ausführlichen Beweiswürdigung nachvollziehbar mit den unterschiedlichen Aussagen auseinandergesetzt, seinen persönlich gewonnenen Eindruck einfließen lassen und die zahlreichen Widersprüche in der Aussage des Prokuristen des Beklagten dargelegt.
I.2.4. Der Berufungswerber versucht nun zu erklären, warum er ursprünglich davon ausgegangen sei, dass der in UA S 4 zitierte Absatz zur Unverbindlichkeit des Inserats im hier relevanten Inserat enthalten gewesen sei, wie er es in ON 9 noch vorbrachte. Die vom Kläger als erstes vorgelegte Version des Inserats Beilage ./D war zwar offensichtlich unvollständig; nicht nachvollziehbar bleibt aber weiterhin, warum der Beklagte in ON 9 einen deutlich umfangreicheren Haftungsausschluss für das Inserat behauptete, als tatsächlich dort festgehalten war, wie sich aus Beilage ./E eindeutig ergab.
I.2.5. Auch die Erklärungen des Berufungswerbers, warum sein Prokurist zur Anzahl der Vorbesitzer unterschiedlich aussagte, überzeugen nicht. Dass der Verkauf an den Kläger eigentlich ein Kommissionsgeschäft des Beklagten gewesen sein soll, kam erst durch die Aussage des Zeugen J* in der letzten Tagsatzung auf (ON 48.4 S 3). Aber auch der Zeuge J* sprach von zwei Vorbesitzern (ON 48.4 S 1 f), was beim Kauf des Klägers zu drei Vorbesitzern führt, wenn man den Beklagten als Händler nicht rechnet.
Die Erklärung des Prokuristen, dass der Kläger aus der Angabe im Kaufvertrag zur Anzahl der Vorbesitzer „siehe Typenschein“ herauslesen hätte können, „dass es auf jeden Fall noch mehr Vorbesitzer hätten sein können“ (ON 46.2 S 16), ist nicht überzeugend. Wenn der Prokurist tatsächlich dem Kläger darüber aufklären wollte, dass ihm selbst die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer nicht bekannt war (was in Hinblick auf seine Aussage in ON 46.2 S 15 zweifelhaft erscheint), wäre es das naheliegendste, diesen Punkt des Kaufvertrags leer zu lassen, „unbekannt“ hinzuschreiben oder eine Vermutung wie zB „2-4“. Der Sachverständige stellte in ON 31.1 S 18 f klar, dass seit 1.7.2007 die Anzahl der Vorbesitzer nicht mehr dem nationalen Typenschein entnommen werden kann.
Wie bereits das Erstgericht darlegte, gab der Prokurist des Beklagten in ON 20.2 S 13 f an, dass er dem Kläger vor der Kaufvertragsunterzeichnung gesagt habe, dass er nicht exakt wisse, wie viele Vorbesitzer es gewesen sind, und er für die Frage der Vorbesitzer auf den Typenschein verwiesen habe. In seiner späteren Aussage in ON 46.2 S 15 behauptete der Prokurist aber (im Kern), dass er dem Kunden anhand des Typenscheins und der Angaben des Letztbesitzers in Zusammenhang mit dessen Wunschkennzeichen die Existenz von drei Vorbesitzern mitgeteilt habe. Diese Diskrepanz bleibt auch nach den Berufungsausführungen unerklärlich. Entweder kannte der Prokurist die korrekte Anzahl der Vorbesitzer und teilte diese dem Kläger mit oder er kannte sie nicht. Es handelt sich hier um einen zentralen Punkt des Beweisverfahrens und ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass es dieser widersprüchlichen Aussage des Prokuristen nicht folgte.
I.2.6. Die bekämpften Feststellungen a) und b) beruhen auf der Aussage des Klägers in ON 20.2 S 3 ff und ON 46.2 S 13 f, wobei auch der Zeuge I* die Feststellung b) aus eigener Wahrnehmung bestätigte (ON 20.2 S 18). Zu Feststellung b) ist auch zu erwähnen, dass das Erstgericht den Wortlaut des Inserats auf UA S 3 feststellte, der „ Fahrzeughalter 2 “ lautete.
Die bekämpfte Feststellung c) deckt sich ebenfalls mit der Aussage des Klägers (ON 20.2 S 8).
Wie bereits ausgeführt, ist es für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht ausreichend, dass mit der Aussage des Prokuristen des Beklagten auch andere gegenteilige Beweisergebnisse vorliegen.
I.2.7. Zur (peniblen) Kontrolle von Serviceheft und Typenschein ist auch die Aussage des Prokuristen zu beachten, der ursprünglich behauptete, dass die Servicehistorie ab 2008 digital erfolgt sei, sodass sie auch dann vollständig sei, wenn im physisch geführten Serviceheft nicht alle Eintragungen stattgefunden haben (ON 20.2 S 15). Unter derartigen Voraussetzungen wäre eine Prüfung des physischen Servicehefts von vornherein zum Scheitern verurteilt und ließe sich aus fehlenden Eintragungen nichts ableiten. Der Kläger wies in ON 20.2 S 10 auch selbst darauf hin, dass er die Servicehistorie nicht genau überprüfen habe können. Zwar war laut dem Sachverständigen für dieses Fahrzeug nie ein digitales Serviceheft vorgesehen (ON 46.2 S 8), aber es erklärt, warum der Kläger eine genauere Prüfung des Servicehefts unterließ.
Der Berufungswerber lässt außer Acht, dass es einen deutlichen Unterschied darstellt, ob nur Heizung, Klimaanlage, Schiebedach, Motor- und Kofferraum kontrolliert werden und kurz der Motor gestartet wird, oder ob eine Probefahrt mit dem Fahrzeug durchgeführt wird, die einen deutlich umfassenderen Eindruck geboten hätte. Die vom Kläger selbst zugestandene Kontrolle der Seriennummer in Typenschein und Serviceheft (vgl PV Kläger ON 20.2 S 5f) ist auch für einen Laien leicht durchführbar. Ein fehlendes Service zu erkennen, ist jedoch deutlich schwieriger, einerseits wegen der Möglichkeit des digitalen Servicehefts und andererseits, weil auch zB die vom Sachverständigen genannten zwei Jahre nicht in den offiziellen Unterlagen für den Kunden stehen (vgl SV ON 31.1 S 14 und ON 46.2 S 3).
I.2.8. Im Zusammenhang mit der bekämpften Feststellung d) ist auch zu erwähnen, dass der Beklagte folgende Feststellung nicht bekämpft:
[I* und der Kläger] hatten keine besonderen Fachkenntnisse über Fahrzeuge oder Fahrzeugtechnik, der Kläger war jedoch sehr an deutschen Automarken interessiert (UA S 4).
I.2.9. Aus der vom Beklagten zu e) formulierten Ersatzfeststellung ergibt sich, dass er der Feststellung des Erstgerichts zum Verhalten des Klägers bei fehlender Aufklärung über die Scheckheftgepflegtheit und die Anzahl der Vorbesitzer nichts entgegensetzt, sondern sich nur auf die bereits vorhandene Kenntnis des Klägers stützt.
I.2.10.Die Beweisrüge kann somit in keinem Punkt überzeugen. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis einer überzeugenden und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
I.3. Zur Rechtsrüge:
I.3.1.Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist zutreffend und wird gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen. Ergänzend sei noch den Argumenten des Berufungswerbers erwidert:
I.3.2. Zuerst argumentiert der Berufungswerber damit, dass weder die Anzahl der Vorbesitzer noch die „Scheckheftgepflegtheit“ ausdrücklich zugesichert worden sei.
Dieser Auslegung steht jedoch der festgestellte Sachverhalt, nämlich insbesondere das festgestellte Inserat des Beklagten und die telefonischen bzw persönlichen Zusicherungen des Prokuristen des Beklagten, entgegen. Damit wurden sowohl die „Scheckheftgepflegtheit“ als auch die zwei Vorbesitzer Vertragsinhalt und hat der Beklagte dafür einzustehen.
I.3.3. Der Berufungswerber stützt sich darüber hinaus darauf, dass diese fehlerhaften Zusagen nur einen geringfügigen Mangel bzw einen unwesentlichen Irrtum darstellten.
I.3.4. Das Erstgericht begründete seine Klagsstattgabe sowohl mit einem wesentlichen Geschäftsirrtum, als auch mit einem nicht geringfügigen Mangel. In der Berufung wird jedoch zwischen den unterschiedlichen Voraussetzungen dieser beiden Anspruchsgrundlagen nicht näher unterschieden.
I.3.5. Zum Irrtum:
Die Fehlvorstellung des Klägers von der Wirklichkeit, dass das Fahrzeug doch nicht scheckheftgepflegt ist und mehr als zwei Vorbesitzer hatte, wurde durch den dem Beklagten zuzurechnenden Prokuristen veranlasst. Es handelt sich dabei um eine unrichtige Vorstellung des Klägers von innerhalb des Geschäfts liegenden Umständen und damit um einen Geschäftsirrtum (vgl RS0014913 T1).
Hätte der Irrende den Vertrag ohne den Irrtum nicht geschlossen und war dies dem anderen aus dessen Erklärungen oder anderen Umständen erkennbar, so ist auch der Irrtum über Nebenumstände wesentlich (RS0016180 T1). Diese vom OGH in 1 Ob 789/80 aufgestellte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die „Scheckheftgepflegtheit“ und die Anzahl der Vorbesitzer mehrfach Thema zwischen den Parteien war.
Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen (RS0082957).
Nach den Feststellungen hätte der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn ihn der Prokurist des Beklagten darüber aufgeklärt hätte, dass das Fahrzeug tatsächlich in dem von ihm angenommenen Sinn nicht „scheckheftgepflegt“ war und mehr als zwei Vorbesitzer hatte (UA S 5 f).
Wegen dieser Feststellung ist ein wesentlicher Geschäftsirrtum zu bejahen und kommt es nicht darauf an, zu welchen Änderungen am Wert des Fahrzeugs diese Fehlvorstellungen führten. Aus dieser Feststellung ergibt sich auch das vom Beklagten in der Berufung (S 17 ff) vermisste „besondere Interesse des Klägers“ an diesen Eigenschaften.
Daher hat der Kläger bereits aufgrund der Anspruchsgrundlage „Irrtum“ Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Auf die gewährleistungsrechtliche Frage, ob hier nur ein geringfügiger Mangel vorliegt, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
I.3.6. Die Berufung bleibt somit ohne Erfolg.
I.4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
I.5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
II. Zum Kostenrekurs:
II.1. Mit seinem Kostenrekurs begehrt der Kläger den Ersatz der von ihm für das Privatgutachten von KR Mst Ing. K* aufgewandten Kosten von EUR 480,--. Die Beiziehung des Privatsachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten nicht bestätigt habe, dass laut Herstellerangaben alle zwei Jahre unabhängig von der Kilometerleistung jedenfalls ein Ölwechsel durchzuführen sei und auch daran eine Kontrollleuchte erinnere. Der Sachverständige habe sich nur auf den alle zwei Jahre erforderlichen Tausch der Bremsflüssigkeit gestützt, dies aber nicht näher erklärt, sondern nur, dass die maximal 2-Jahres-Serviceintervalle in keinen Unterlagen stünden.
II.2. Der Kläger legte das Privatgutachten (Beilage ./F) mit seiner Stellungnahme zum gerichtlichen Sachverständigengutachten vor (ON 36). Es handelte sich somit nicht um ein Privatgutachten für die Prozessvorbereitung, sondern wurde es laut Beilage ./F S 1 zwischen dem schriftlichen gerichtlichen Sachverständigengutachten und dessen mündlicher Erörterung eingeholt.
Die Kosten eines solchen während des Prozesses eingeholten Privatgutachtens sind dann ersatzfähig, wenn das Gutachten erforderlich ist, etwa weil die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 1.419; OLG Wien 2 R 98/88 = WR 338; EFSlg 143.704; MietSlg 50.701 = LGZ Wien 40 R 245/98w).
II.3. Gemäß schriftlichem Sachverständigengutachten betreffe das 2-Jahres-Service-Intervall den Wechsel nur der Bremsflüssigkeit und nicht auch des - allein laufleistungsabhängigen (spätestens nach 30.000 km zu wechselnden) - Motoröls. Ein Bewertungsabschlag wegen fehlender Services hänge von allfälligen Auswirkungen auf den tatsächlichen Fahrzeugzustand ab. Verspätete Ölwechsel könnten das Risiko für einen Folgeschaden bergen, ein angelegter Motorschaden würde einen massiven merkantilen Abschlag bedeuten. Ein solches Risiko bestehe aufgrund Einhaltung des 30.000 km-Ölwechsel-Intervalls aber nicht (ON 31, insb S 27 und 31 f). Dass der verspätete Bremsflüssigkeitswechsel Auswirkungen auf den tatsächlichen nunmehrigen Fahrzeugzustand gehabt hätte, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Gemäß mündlicher Gutachtensergänzung betreffe das 2-Jahres-Service-Intervall - ganz im Sinne des Privatgutachtens - sehr wohl auch den Ölwechsel. Dies mache in Hinblick auf den Aspekt Luftfeuchtigkeitsspeicherung auch Sinn (Protokoll ON 46.2, 3ff).
Entgegen den Beklagteneinwendungen und der diesen folgenden erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung erbrachte das Privatgutachten somit sehr wohl einen Erkenntnisgewinn, nämlich die Beachtlichkeit des verabsäumten 2-Jahres-Wartungsinvalls sehr wohl auch hinsichtlich des Motorölwechsels. Dass dies in Hinblick auf die Gefahr gerade durch verspäteten Ölwechsel angelegter Motorschäden grundsätzlich bedeutsam sein kann, liegt auf der Hand.
II.4. Die Frage, ob ein Privatgutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, ist ex ante – bezogen auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens – und einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 1.419). Im vorliegenden Fall ist es nachvollziehbar, dass der Kläger das ihm insofern zunächst ungünstig erscheinende Gerichtsgutachten mittels Privatgutachtens (hier auch erfolgreich) in seinem Sinne zu modifizieren versuchte, nämlich dass nicht nur die Bremsflüssigkeits-, sondern auch die Motorölwechsel nicht den vorgeschriebenen Serviceintervallen entsprachen.
II.5. Daher steht dem Kläger auch für die von ihm aufgewandten Kosten des Privatgutachtens Ersatz zu und war dem Kostenrekurs daher Folge zu geben.
II.6.Die Kostenentscheidung des Rekursverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
II.7.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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