3Ob65/13z—OGH Entscheidung
21. August 2013
…Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen (RIS-Justiz RS0126232, RS0014922 [T7], RS0014913 [T9]). Die Frage, ob ein die Vertragsanfechtung ermöglichender Geschäftsirrtum vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0126232 [T2]). Die angefochtene Entscheidung…