RS0016180 – OGH Rechtssatz
Anfechtung von Nebenabreden wegen Irrtums. Betrifft die Nebenabrede aber bloß die Sicherstellung und Durchsetzung der gegenseitigen Ansprüche, wie die Pfandbestellung, so sind dies keine Nebenumstände im Sinne des § 872 ABGB. Eine solche Nebenabrede ist vielmehr hinsichtlich des sie betreffenden Irrtums als der Vertrag anzusehen, bei dessen Abschluß ein Irrtum unterlaufen ist. Die Irrtumsfolgen treffen zunächst die Nebenabrede. Ist dies infolge des Irrtums ungültig, so kann sich allerdings mittelbar auf Grund der Regeln über die Teilungültigkeit die Ungültigkeit des ganzen Geschäftes ergeben.