33R151/24d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Felbab und die Kommerzialrätin Ing.in Mag. a Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* C*-AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 18.738,01 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.7.2024, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist verpflichtet, der beklagten Partei deren mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 an USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Autohändlerin. Sie schloss mit der Beklagten im Jahr 2014 zu Polizzennummer D* eine Betriebsversicherung mit dem Titel „B* E* F*“ ab. In der Folge vereinbarten die Parteien mehrfach Erweiterungen des Versicherungsschutzes.
In der Nacht vom 26.12.2022 auf den 27.12.2022 verschaffte sich ein unbekannter Täter Zugang zum Betriebsgelände der Klägerin, zerbrach eine Fensterscheibe an der linken Hintertür eines dort zum Verkauf abgestellten PKW, öffnete diesen und entnahm daraus zahlreiche Bestand- und Zubehörteile, darunter die Mittelkonsole, Bedienelemente, das Radio, das Lenkrad samt Airbag und das Armaturenbrett.
Dadurch entstanden der Klägerin Reparaturkosten von EUR 18.738,01.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten, gestützt auf eine Deckung aus dem Versicherungsvertrag, zuletzt den Ersatz dieser Reparaturkosten s.A. Der Vorfall habe sich am versicherten Betriebsstandort der Klägerin ereignet. Das Gelände sei umzäunt, versperrt und auch gesichert gewesen. Der Versicherungsmakler habe die Gegebenheiten vor Abschluss für die Beklagte vor Ort besichtigt. Einschränkungen des Versicherungsschutzes seien nie vereinbart worden, insbesondere nicht, dass nur ein Diebstahl von KFZ als Ganzes, nicht jedoch auch ein sog. Teilediebstahl mitumfasst wäre. In Abänderung des ursprünglichen Vorbringens in der Klage wurde die Geltung, Anwendung und Auslegung der Besonderen Bestimmung BB 8822 (in der Folge: BB 8822) bestritten; diese sei im Antrag und in der Polizze nur angeführt, aber nicht angeschlossen gewesen und damit nicht Vertragsinhalt geworden. Die BB 8822 gelte überdies ausschließlich für im Freien gelagerte Einzelteile wie Autoreifen etc, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt seien, nicht jedoch für unselbständige Bestandteile von im Freien aufbewahrten Fahrzeugen. Die BB 8822 sei auch inhaltlich widersprüchlich formuliert und mangels Einbruch und Raub hier nicht anwendbar.
Eingewandt wurde auch Sittenwidrigkeit, weil Einschränkungen des Versicherungsschutzes nicht ohne jeden Hinweis „versteckt“ werden dürften, sowie Irreführung durch die Klägerin; diesbezüglich wurde das Klagebegehren auch auf Schadenersatz gestützt.
Die Beklagte stellte die bestehende Betriebsversicherung außer Streit, bestritt jedoch das Klagebegehren zur Gänze. Versichert sei nach den hier geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung (**) und den Allgemeinen Bedingungen der B* E* Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (G*) nur ein Einbruchsdiebstahl in die Versicherungsräumlichkeiten und gemäß der ebenso vereinbarten BB 8822 Händlerware im Freien, die auf umzäunten bzw versperrten Grundstücken am Versicherungsort abgestellt sei, jedoch nur hinsichtlich des Diebstahls von KFZ als Ganzes. Der Ersatz von Schäden durch Teilediebstahl sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Die Umzäunung der Klägerin würde die dafür notwendigen Voraussetzungen auch nicht erfüllen. Der risikorelevante Unterschied zwischen dem Diebstahl des KFZ als Ganzes und den Teilen eines KFZ liege in der Verbringung des Diebesgutes von der versicherten Liegenschaft weg.
Auch die Versicherung von KFZ als Ware bestehe überhaupt nur aufgrund der BB 8822, deren Geltung hier gemäß Versicherungsantrag vereinbart worden sei. Der Versicherungsnehmer habe immer die Möglichkeit gehabt, sich die Versicherungsbedingungen zu verschaffen oder deren Inhalt zu erfahren; die Urkunden stünden auch im Kundenportal zum Download zur Verfügung.
Selbst wenn ein Ersatz gebührte, wäre höchstens der Zeitwert abzüglich eines Selbstbehalts von 10 % zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf dazu die eingangs wiedergegebenen unstrittigen und auf den Seiten 4 bis 10 des Urteils die folgenden weiteren, hier auszugsweise dargestellten, Feststellungen, wobei die von der Klägerin angefochtenen Teile gekennzeichnet sind:
„Der Geschäftsführer der Klägerin wandte sich Anfang 2014 an den selbständigen Versicherungsmakler H* mit dem Wunsch, neben einer Betriebshaftpflichtversicherung eine Versicherung für die auf dem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeuge seines Unternehmens im Hinblick auf die Risiken Einbruchdiebstahl und Feuer abzuschließen. Er wollte dabei unter anderem nicht nur den Diebstahl ganzer Fahrzeuge, sondern auch einzelner Fahrzeugteile versichern lassen, was er jedoch H* gegenüber nicht ausdrücklich kommunizierte. Dem Versicherungsmakler gegenüber äußerte er lediglich den Wunsch nach Versicherung der Fahrzeuge gegen Einbruchdiebstahl. Dies verstand der Versicherungsmakler dahingehend, dass der Diebstahl ganzer Fahrzeuge im Fall eines Einbruchs versichert sein sollte. Er fertigte Fotos vom Betriebsgelände der Klägerin an, weil Voraussetzung für eine derartige Diebstahlversicherung war, dass das Betriebsgelände umfriedet und versperrbar ist, sodass betriebsfremde Personen beim Eindringen auf das Gelände ein gewisses Hindernis überwinden müssen.
Der Geschäftsführer der Klägerin unterfertigte am 20.10.2014 einen von H* vorbereiteten Versicherungsantrag. Dieser umfasste neben einer Feuerversicherung das Risiko des Einbruchdiebstahls der abgestellten Kraftfahrzeuge sowie des Einbruchdiebstahls in das Büro. Nicht darin enthalten war das Risiko des Einbruchdiebstahls von Teilen eines Kraftfahrzeugs, in der Folge Teilediebstahl genannt.
Im Antrag war zur Sparte Einbruch die Besondere Bedingung Nr. 7612 und die Besondere Bedingung Nr. 8822 genannt, jedoch nicht im Volltext angeführt. Der Geschäftsführer der Klägerin und H* besprachen zu keinem Zeitpunkt Genaueres zum Text dieses Antrags, insbesondere zur Frage des Versicherungsschutzes betreffend Einbruchdiebstahl von Fahrzeugteilen. Die Forderung nach einem Versicherungsschutz für den Diebstahl von Teilen eines Fahrzeugs oder aus einem Fahrzeug war im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterfertigung des Antrags 2014 oder auch danach kein Thema zwischen ihnen. Der Geschäftsführer der Klägerin ging davon aus, dass auch der Diebstahl von Fahrzeugteilen vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Am 11.11.2014 übermittelte H* den unterfertigten Antrag und die Fotos vom Betriebsgelände der Klägerin an die Beklagte mit der internen Anfrage, ob die Versicherung der im Freien abgestellten Fahrzeuge gegen Einbruchdiebstahl realisierbar ist. Das mit einem 1,30 m hohen Maschendrahtzaun umfriedete Betriebsgelände der Klägerin erfüllte die von der Beklagten geforderten Voraussetzung größtenteils. Auf Verlangen der Beklagten ließ der Geschäftsführer der Klägerin an der Einfahrt des Betriebsgeländes das Torschloss fest mit dem Zaun verbinden.
In der Folge erhielt der Geschäftsführer der Klägerin von der Beklagten eine Versicherungspolizze über den Versicherungsvertrag beinhaltend ua das Risiko des Einbruchdiebstahls von Fahrzeugen samt sämtlichen darin angeführten Allgemeinen und Besonderen Bedingungen in Volltext, welche der Geschäftsführer der Klägerin ohne Weiteres zur Kenntnis nahm. [F 1]
Im Jahr 2015 erweiterten die Parteien den bestehenden Versicherungsvertrag um eine Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie – aus gegebenem Anlass im Zusammenhang mit gestohlenen Autoreifen – um eine Einbruchdiebstahlversicherung für Autoreifen-Container und deren Inhalt. Am Umfang der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge als Waren änderte sich seit Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2014 nichts.
Der Geschäftsführer der Klägerin unterfertigte einen weiteren Antrag an die Beklagte vom 12.7.2017 über die neuerliche Erweiterung des Versicherungsschutzes bezüglich Hagel.
Auch mit diesem Antrag erhielt der Geschäftsführer der Klägerin die angeführten Bedingungen nicht, er bekam in der Folge jedoch eine Polizze samt den darin genannten Allgemeinen und Besonderen Bedingungen in Vollschrift übermittelt. [F 2]
Neben den erwähnten Ergänzungen wurde der Versicherungsvertrag auch laufend verlängert, so zuletzt mit einer Laufzeit von 1.11.2020 bis 1.11.2025.
Jeweils im Anschluss an die Überschrift „ Geltende Bedingungen“ steht [Anm: in der Polizze Nr. D* über den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag in dieser zum Diebstahlereignis aktuellsten Fassung vom 23.2.2021] Folgendes geschrieben:
„Ihre geltenden Versicherungsbedingungen stehen Ihnen unter ** sowie in Ihrem Kundenportal zum Download zur Verfügung. Sie können diese auch unter den angeführten Kontaktdaten anfordern.“
Die „Besondere Bedingung Nr. 8822“ enthält folgende Passagen:
„B* E* - Einbruchdiebstahlversicherung
Kraftfahrzeuge-Waren im Freien auf umzäunten bzw. versperrten Grundstücken am Versicherungsort (mit/ohne Einschluss Teilediebstahl und Selbstbehalt)
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen bis 1 Tonne Nutzlast
Es gelten folgende Ergänzungen bzw. Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen der B* E* Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (G*),
ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG:
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert sind die im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme angeführten Kraftfahrzeuge-Waren - Personenkraftwagen - Kombinationskraftwagen - Lastkraftwagen bis 1 Tonne Nutzlast die für den Verkauf bestimmt sind (mit und ohne behördliche Zulassung).
Diese Kraftfahrzeuge sind nur im Freien auf dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Versicherungsort versichert. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versperrte Kraftfahrzeuge im Freien auf umzäunten bzw. versperrten Grundstücken am Versicherungsort. Als Umzäunung gelten alle Sicherungen, die einen Schutz gegen Entfernen (Vorbeifahren, Überfahren) der Kraftfahrzeuge vom Versicherungsort bieten. Das sind:
- massive Schranken mit Sicherheitsschloss oder massivem Vorhängeschloss (Stahlbügelsicherheitsschloss mit einer Bügelstärke von mindestens 11mm)
- massive Metallbügel mit Sicherheitsschloss oder massivem Vorhängeschloss (Stahlbügelsicherheitsschloss mit einer Bügelstärke von mindestens 11mm)
- eingemauerte massive Metallbügel
- Betonblöcke mit einem Eigengewicht höher als 500 kg
- massive im Boden eingemauerte Steher inklusive Maschendrahtzaun oder eine Mauer von mindestens 1,80 Meter Höhe. […]
Sofern Schäden durch Teilediebstahl vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert sind, gilt zusätzlich:
Schäden durch Teilediebstahl sind nur dann versichert, wenn als Umzäunung des Versicherungsgrundstückes eine lückenlose Sicherung durch massive im Boden eingemauerte Steher inklusive Maschendrahtzaun oder eine Mauer von mindestens 1,80 Metern Höhe vorhanden ist, die eine einfache Begehung des Grundstückes verhindert. Versicherungsschutz besteht daher nur im Zeitraum der vollständigen Sicherung des Grundstückes im angeführten Sinn. [...]
3.3 [...] In jedem Schadenfall wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Gesamtbetrag für alle Kraftfahrzeuge um einen Selbstbehalt von 10% gekürzt.“
Eine Dokumentation, dass Schäden durch Teilediebstahl vom Versicherungsschutz erfasst sind, war und ist in keiner Fassung der Versicherungsurkunde enthalten.“
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass hier auch die Besonderen Bedingungen BB 5246 und BB 8822 Vertragsinhalt geworden seien, zumal sie bereits im ersten Antrag angeführt gewesen seien. Es sei nach der ständigen Judikatur ausreichend, wenn dem Versicherungsnehmer deutlich sein müsse, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren wolle; dafür sei ein deutlicher Hinweis in den Vertragsunterlagen erforderlich sowie die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Eine Pflicht zur Bereitstellung der AGB durch die Versicherung bestehe außerhalb des Verbrauchergeschäfts und des Anwendungsbereichs des Transparenzgebots nicht. Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sei nicht vorzunehmen.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe gegenüber dem Versicherungsmakler den Wunsch nach einer Versicherung auch von Teilediebstählen nicht konkretisiert und den Versicherungsantrag in der vorliegenden Form unterfertigt. Insofern müsse er, insbesondere als Unternehmer, den Vertragsinhalt gegen sich gelten lassen, selbst wenn er den Vertragstext nicht gelesen habe.
Eine Aufklärungspflicht seitens des Versicherungsagenten bestehe nur, wenn ihm aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar sei, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung habe.
Die Versicherungsbedingungen seien hier eindeutig und nicht widersprüchlich formuliert; für eine Sittenwidrigkeit lägen keine Anhaltspunkte vor. Ein Irrtum sei von der Beklagten weder veranlasst worden, noch hätte er ihr aus den Umständen offenbar auffallen müssen, noch sei eine rechtzeitige Aufklärung erfolgt. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil – allenfalls nach Verfahrensergänzung - dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1 Die Klägerin wendet sich gegen die oben bezeichneten Feststellungen und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen
zu F 1: „Der klagenden Partei wurde bei keinem der Versicherungsabschlüsse, weder im Zuge der Antragstellung noch als Anhang zu übersendeten Versicherungspolizze, weder beim Erstantrag noch im Zuge der Erweiterungen des Versicherungsschutzes die anwendbaren allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen ausgehändigt oder übermittelt.“
zu F 2: „Nur im Zuge der letzten Erweiterung, eigentlich Verlängerung/Prolongation der inhaltlich unveränderten Versicherung wurde erst in der Polizze (!) auf die Möglichkeit zum Download der Versicherungsbedingungen verwiesen.“
Das Erstgericht habe die angefochtenen Feststellungen zum einen auf die Aussage des Versicherungsmaklers gestützt, dessen besondere Beweiskraft es allein mit seiner Wahrheitspflicht begründet habe, obwohl dies auch für die Parteienvernehmung gelte; der Zeuge sei jedoch mit den in Rede stehenden Vorgängen gar nicht befasst, sondern ausschließlich im Außendienst der Beklagten tätig gewesen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dazu hingegen unmittelbare Wahrnehmungen, weswegen ihm zu folgen gewesen wäre.
Zum anderen habe das Erstgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung verwiesen, wonach Versicherungen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen wenigstens vor 2015 im Regelfall den versendeten Polizzen angeschlossen hätten; dies sei eine Vermutung des Gerichts, die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis seien nicht gegeben, weil der Beklagten durch Nennung von Zeugen aus ihrem Unternehmen eine konkrete Beweisführung möglich gewesen wäre.
Die Beklagte sei für die Vereinbarung, Aushändigung bzw Bereitstellung der klagsrelevanten besonderen Bedingungen (und zwar schon im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht erst bei Übermittlung der Polizze) beweispflichtig. Es reiche rechtlich nicht aus, erst im Rahmen der dritten übermittelten Polizze auf eine Downloadmöglichkeit zu verweisen.
1.2 Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny ³ § 272 ZPO Rz 4 f, Rz 11). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 ZPO Rz 1).
1.3 Wie in den Ausführungen zur Rechtsrüge auszuführen ist, fehlt es der Beweisrüge an der notwendigen rechtlichen Relevanz; der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt führen zum gleichen rechtlichen Ergebnis, weswegen die Erledigung der Beweisrüge schon aus diesem Grund unterbleiben kann (vgl RS0042386).
1.4 Die Beweisrüge wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt, weil die Klägerin mit ihren Ausführungen keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung aufzeigen kann. Nicht nachvollziehbar ist, warum dem Zeugen als jahrelang selbständig tätiger Versicherungsagent kein Wissen über die übliche Arbeitspraxis der von ihm vermittelten Versicherungen zukommen soll. Auch die allgemeine Lebenserfahrung kann vom Richter eingebracht werden. Vor allem Versicherungsverträge sind ein Gebiet, mit der jede Person im privaten und beruflichen Umfeld zu tun hat, sodass der Richter auch auf dieses Wissen zugreifen darf. Inwieweit die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin dagegen wesentlich überzeugender gewesen wäre, ergibt sich aus der Berufung nicht. Dass aus vorliegenden Beweisergebnissen auch andere Rückschlüsse hätten gezogen werden können, reicht – wie dargelegt - für eine erfolgreiche Anfechtung der Beweiswürdigung nicht aus.
1.5 Das Berufungsgericht übernimmt daher die angefochtenen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1 Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO).
2.2 Zur Bereitstellung der Versicherungsbedingungen:
2.2.1 Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist es nicht gefordert, dass die tatsächliche Bereitstellung der Versicherungsbedingungen durch Aushändigung oder Hinweis auf eine Downloadmöglichkeit schon im Antrag und nicht erst mit der Polizze zu erfolgen habe. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin selbst zitierten Judikatur:
2.2.2 Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird jedoch gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. Ob in den Vertragsunterlagen ausreichend deutlich auf die Einbeziehung von AVB hingewiesen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stell daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. (RS0117648 [T1, T2 und T4]; RS0062323).
2.2.3 Wie festgestellt, waren hier die Besonderen Bedingungen BB 7612 und BB 8822 im Versicherungsantrag vom 20.10.2014 genannt, wenn auch nicht im Volltext angeführt. Die Übermittlung im Volltext erfolgte danach mit der Polizze.
Dass insbesondere die BB 8822 im Antrag angeführt war, entspricht auch dem Vorbringen der Klägerin selbst im Zusammenhalt mit dem als Urkunde vorgelegten Versicherungsantrag (./A). Dass der Hinweis nicht deutlich oder ausreichend genug gewesen oder ein Versuch, sich vor Übermittlung der Polizze Kenntnis von den Versicherungsbedingungen zu verschaffen, unternommen worden und gescheitert wäre, behauptete die Klägerin auch gar nicht.
2.3 Zur Auslegung der Besonderen Bedingung BB 8822:
2.3.1 Für den Fall, dass die BB 8822 doch anwendbar sein sollten, führt die Klägerin aus, dass diese nur für im Freien gelagerte Einzelteile von Kraftfahrzeugen gelte, wie etwa Ersatzteile, Autoreifen etc, nicht jedoch für die hier großteils sogar unselbständigen, in das versicherte Fahrzeug fest eingebauten Bestandteile. Die abgestellten Autos seien in ihrer Gesamtheit versichert gewesen. Eine Einschränkung dieses Schutzes wäre gesondert zu formulieren gewesen und nicht in Form einer Zusatzversicherung anzubieten gewesen. Dieser Umstand hätte in der vorvertraglichen Beratung auch erörtert werden müssen und gehe daher zu Lasten der Beklagten als Versicherung. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die fest verbauten, aber dennoch gestohlenen Bestandteile des Fahrzeugs vom vereinbarten Schutz „Kraftfahrzeug-Ware“ ausgenommen sein sollten; zur Versicherung von Fahrzeugen zählten generell auch deren fest verbaute Bestandteile. Hier habe das Auto auch erst aufgebrochen werden müssen, sodass es mangels entsprechend erhöhtem Risiko auch keine versicherungsmathematisch-risikoerhöhende Grundlage gebe. Unklare Formulierungen in den Versicherungsbedingungen gingen ebenfalls zu Lasten der Beklagten.
2.3.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RS0050063; RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen also des Versicherers gehen (RS0017960).
Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RS0008901 [T5, T7, T8, T87]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
Ganz allgemein sind Vertragsschablonen so zu verstehen, wie sie sich im redlichen Verkehr einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen (7 Ob 41/01g; 7 Ob 83/04p; 7 Ob 191/16p). Den Adressatenkreis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden Versicherungsnehmer, sodass es – wie bereits dargelegt – auf das Verständnis der durchschnittlichen versierten Versicherungsnehmer ankommt (7 Ob 83/04p; 7 Ob 191/16p) (vgl 7 Ob 25/19f).
2.3.3 Die Belehrungspflicht des Versicherers oder seines Agenten darf nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden; sie erstreckt sich nicht auf alle möglichen Fälle (RS0080386 [T2]). Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RS0080141 [T2]). Erkennbare Fehlvorstellungen, insbesondere etwa auch, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt, sind vom Versicherer richtig zu stellen (RS0106980) (vgl 7 Ob 20/14p).
2.3.4 Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den BB 8822 ein iSd § 914 ABGB klares Auslegungsergebnis, sodass kein Rückgriff auf die Unklarheitenregel des § 915 ABGB notwendig ist.
Schon der Titel der BB 8822 „B* E* – Einbruchdiebstahlversicherung, Kraftfahrzeuge-Waren im Freien auf umzäunten bzw. versperrten Grundstücken am Versicherungsort (mit/ohne Einschluss Teilediebstahl und Selbstbehalt)“ bringt die darin geregelten Varianten „mit und ohne Einschluss Teilediebstahl“ zum Ausdruck.
Im weiteren Text „Gegenstand der Versicherung“ geht es um die versicherten „Kraftfahrzeuge-Waren“ wie Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen bis 1 Tonne Nutzlast, die für den Verkauf bestimmt sind (mit und ohne behördliche Zulassung). Dafür werden bestimmte Sicherheitsvorkehrungen aufgelistet und verlangt. Danach wird der Punkt „Teilediebstahl“ gesondert behandelt, und zwar mit dem Satz „Sofern Schäden durch Teilediebstahl vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert sind, gilt zusätzlich…“ und den dort genannten, noch erhöhten Sicherheitsbedingungen.
Aus dem Erfordernis, einen Teilediebstahl ausdrücklich vereinbaren und in der Versicherungsurkunde dokumentieren zu müssen, und aus der Unterscheidung der Sicherheitsanforderungen ist einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer hier klar erkennbar, dass ein Teilediebstahl nicht automatisch vom Versicherungsschutz „Kraftfahrzeuge-Waren“ umfasst sein kann.
2.3.5 Entgegen der Darstellung der Klägerin ist es auch faktisch schwieriger, ein ganzes Fahrzeug aus einem (auch niedriger fest umzäunten) Platz zu verbringen als Teile davon (selbst bei höherer Umzäunung), unabhängig davon, ob dafür ein stehendes Auto aufgebrochen wird oder nur Teile von außen abmontiert werden. Im unterschiedlichen Risiko liegt auch der erkennbare Zweck der Bestimmung. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt darin keine Einschränkung des Versicherungsschutzes „Kraftfahrzeuge-Waren“, sondern eine fakultative Erweiterung auf noch schwerer beherrschbare Situationen.
2.3.6 Eine Aufklärungspflicht des Maklers ist hier ebenso zu verneinen. Wie festgestellt, hatte der Geschäftsführer der Klägerin vor Abschluss der Versicherung dem Makler nicht ausdrücklich kommuniziert, dass er nicht nur den Diebstahl ganzer Fahrzeuge, sondern auch jenen einzelner Fahrzeugteile versichern lassen wollte. Gegenüber dem Makler äußerte er lediglich den Wunsch nach Versicherung der Fahrzeuge gegen Einbruchdiebstahl, was der Makler im Sinne des Diebstahls ganzer Fahrzeuge verstand. Bei Unterfertigung des Antrags und danach war dies auch kein Thema mehr zwischen ihnen.
Dem Makler war damit gerade nicht klar erkennbar, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hatte, sodass ihm keine fehlende Aufklärung vorgeworfen und der Beklagten zugerechnet werden kann.
3. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision nicht zuzulassen.