RS0080386 – OGH Rechtssatz
Bei schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht (culpa in contrahendo) besteht im Versicherungsrecht der Anspruch auf das Vertrauensinteresse wegen des nicht gedeckten Risikos und zwar unter Mitberücksichtigung des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers infolge Nichtbeachtung der Versicherungsbedingungen.