RS0117648 – OGH Rechtssatz
Der Bestimmung des § 5b Abs 2 VersVG ist die Obliegenheit immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt. Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.