JudikaturOLG Wien

15R142/24y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
03. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, Student, **, vertreten durch B S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* , geboren **, Militärperson auf Zeit, **, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.202 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 16.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juli 2024, ** 13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13.2.2023 ereignete sich anlässlich des Turnunterrichts in der Turnhalle des C*-Gymnasiums ein Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.

Der Beklagte verfügt über Erfahrung im Hallenhockeyspiel. Er bewegt sich mit hoher Geschwindigkeit, ist sehr zielsicher und ein äußerst ehrgeiziger Spieler. Der Sportlehrer ersuchte den Beklagten aufgrund seiner besonderen sportlichen Fähigkeiten, sich an das Spielniveau im Sportunterricht anzupassen.

Auch der Kläger ist sportlich und ein ehrgeiziger Spieler, verfügt allerdings über weniger Erfahrung im Hallenhockey als der Beklagte.

Beim Hockeyspiel am 13.2.2023 standen sich die Parteien in gegnerischen Teams gegenüber. Der Kläger war der ballführende Spieler und der Beklagte Verteidiger. Der Kläger zog an der linken Außenbahn weniger als 2 m von der Wand entfernt in die gegnerische Hälfte hinein. Der Beklagte lief leicht rechts dahinter versetzt hinter dem Kläger her. Der Schulterabstand zwischen den beiden betrug weniger als einen halben Meter. Beide waren äußerst schnell unterwegs. Der Kläger schwenkte im Zuge dieses Zweikampfs leicht nach rechts, wodurch der Beklagte sein Gleichgewicht verlor und ins Taumeln geriet. Die beiden, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander aufhielten, stießen dadurch bei hoher Geschwindigkeit aneinander und kamen zu Sturz. Der Beklagte fiel zu Boden und der Kläger prallte gegen die Wand. Der Beklagte hat dem Kläger nicht vorsätzlich einen Stoß versetzt (gerügte Feststellung).

Der Beklagte erfuhr erst einige Tage später von der Schwere der Verletzungen des Klägers. Er schrieb ihm daraufhin folgende WhatsApp-Nachricht: „ Habe gehört dein Schlüsselbein ist gebrochen. Tut mir mega leid. Ich bin neben dir hergelaufen bzw. so schräg rechts hinter dir halt und dachte, du machst eine Kurve nach rechts, daraufhin wollte ich abrupt stehen bleiben, bin umgeknöchelt und habe dir infolge dessen einen Stoß verpasst. War um Gottes Willen wirklich keine Absicht. Hast du eine Schiene oder wie lange dauert das jetzt? Entschuldige nochmal, ich muss echt besser aufpassen ....“

Es tat dem Beklagten sehr leid, dass sich der Kläger eine derart schwere Verletzung zugezogen hat. Seine Schuld wollte er mit diesem Schreiben nicht eingestehen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass sich der Beklagte über die beim Hockeyspiel geltenden Regeln hinweggesetzt hätte.

Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 10.202 an Schmerzengeld, frustrierten Kosten für einen verletzungsbedingt nicht absolvierten Kurs und unfallkausalen Generalunkosten sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, der Beklagte habe ihn im Zuge eines Feldhockeyspieles rechtswidrig und schuldhaft am Körper verletzt. Stöße und Rammen eines Mitspielers, sodass dieser gegen die Wand pralle, seien nicht nur Regelverstöße, sondern auch ein körperlicher Angriff und damit eine rechtswidrige Körperverletzung. Der Beklagte habe mit einer Nachricht an den Kläger selbst zugegeben, dass er ihm einen Stoß verpasst habe.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Es sei im Zuge des Spiels zu einem Laufduell zwischen den Streitparteien gekommen. Als sich beide dem Tor genähert hätten, habe der Kläger plötzlich und für den Beklagten unerwartet eine Richtungsänderung nach rechts vorgenommen, sodass er keine Chance zum Ausweichen oder Abbremsen gehabt habe. Er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei traf es neben den oben wiedergegebenen noch die auf Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsichtkam es zu dem Schluss, dass die Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung erst dann gegeben sei, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelstoß hinausgehen würde. Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung einer Sportart Körperverletzungen zugefügt werden, seien in der Regel nicht rechtswidrig (RS0022443 [T4]). Das Verfahren habe nicht ergeben, dass sich der Beklagte über die beim Hockeyspiel geltenden Regeln hinweggesetzt hätte; auch stehe fest, dass er dem Kläger nicht bewusst einen Stoß versetzt habe. Folglich wies es die Klagsforderung mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ab.

Zur Kostenentscheidung führte es aus, dass mit dem aufgetragenen Schriftsatz ON 7 inhaltlich auf neue Behauptungen des Klägers repliziert worden sei, weswegen es eine Honorierung nach TP 3A vornahm.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers in der Hauptsache aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ebenso bekämpft der Kläger die Kostenentscheidung und beantragt in eventu den Kostenzuspruch an den Beklagten auf EUR 4.619,52 zu reduzieren.

Der Beklagte beantragt, der Berufung sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Zur Berufung in der Hauptsache :

1. Zur Verfahrensrüge:

Der Kläger argumentiert in der Verfahrensrüge, dass das Erstgericht im Hinblick auf das Klagsvorbringen feststellen und sich beweiswürdigend damit auseinandersetzen hätte müssen, dass der Beklagte schuldhaft, nämlich grob fahrlässig, gehandelt und dies adäquat kausal zur Verletzung des Klägers geführt habe.

Das Vorbringen behandelt jedoch keine Verfahrensrüge: Der Kläger benennt keine Beweismittel, die er beantragt und die das Erstgericht aufzunehmen versäumt hätte. Vielmehr vermisst er „Feststellungen“, die ihm für die abschließende rechtliche Beurteilung notwendig erscheinen. Derartige Mängel sind jedoch – wie vorliegend ohnedies erfolgt - mit der Rechtsrüge geltend zu machen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 496 Rz 10). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2. Zur Beweisrüge:

2.1. Der Kläger begehrt statt der oben hervorgehobenen Feststellung die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger hatte keinerlei Andeutungen gemacht, dass er nach rechts abbiegen würde. Er ist auch nicht abgebogen, sondern es wurde ihm dann vom Beklagten ein Stoß versetzt, durch den er gegen die Wand geprallt ist.“

2.2.Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen.

Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung sehr eingehend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Hervorzuheben ist, dass die Erstrichterin sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihr vernommenen Personen machen und dieses bei ihrer Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m; 15 R 27/21g uva).

Die Berufung zeigt nicht auf, warum hier diese Grenzen überschritten sein sollten.

2.3. Die Berufung bezieht sich zunächst auf die vom Beklagten versandte WhatsApp-Nachricht, wonach er „zugegeben“ habe, dem Kläger einen „Stoß versetzt“ zu haben. Dabei lässt sie jedoch unerwähnt, dass er auch schrieb [Hervorhebungen durch den Senat]: „daraufhin wollte ich abrupt stehen bleiben, bin umgeknöchelt und habe dir infolge dessen einen Stoß verpasst.“ In diesem Kontext ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht daraus kein Zugeständnis eines vorsätzlichen Stoßes ableitete (UA S 14).

Auch das Argument der Berufung, es sei unglaubwürdig, dass der Beklagte mit seiner „Erfahrung im Hallenhockeyspiel“ und seinen „besonderen sportlichen Fähigkeiten“ d as Gleichgewicht verloren hätte, greift zu kurz. So setzt sie sich weder mit der Aussage des am Prozess unbeteiligten Sportlehrers auseinander – welche sowohl im Einklang mit der Beschreibung des Unfallhergangs in der WhatsApp-Nachricht als auch mit der Aussage des Beklagten steht - noch gewichtet sie die Aussage des Klägers, wonach „er selbst auch nicht behaupten würde, dass [der Beklagte] ihn absichtlich gestoßen habe“ (ON 11.4, S 4).

Der Berufung gelingt es damit nicht, Zweifel an der Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse durch das Erstgericht zu wecken. Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1.Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Damit genügt eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte eingeschränkte Begründung (§ 500a ZPO).

3.2. Der Kläger führt einleitend an, dass er sich gegen die „Rechtsansicht“ des Erstgerichts wende, „dass sich nicht ergeben hätte, dass sich der Beklagte über die beim Hockeyspiel geltenden Regelnd hinweggesetzt hätte“.

Dabei übersieht er, dass der Umstand, ob die der Sportart eigenen Regeln eingehalten wurden, eine Tatfrage ist (RS0023039 [T19]). Es handelt sich somit um eine - wenn auch disolzierte - Feststellung des Erstgerichts.

Aus dem festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger im Zuge des Laufduells leicht nach rechts schwenkte, wodurch der Beklagte sein Gleichgewicht verlor und ins Taumeln geriet, die beiden Spieler dadurch bei hoher Geschwindigkeit aneinanderstießen und zu Sturz kamen, wobei der Kläger gegen die Wand prallte, ergibt sich kein Regelverstoß. Die insofern dislozierte Feststellung des Erstgerichtes ist damit nicht zu beanstanden.

Wenn der Kläger weiters argumentiert „ein Stoß gegen einen Mitspieler“stelle einen schweren Regelverstoß dar, stellt dies auf einen vom Kläger angenommenen Wunschsachverhalt, nicht jedoch auf die vom Erstgericht ermittelte Tatsachengrundlage ab. Insoweit führt er diesen Berufungsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus (RS0041585, RS0043603, RS0043312 [insb T12]).

3.3.Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern (RS0023039). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen also in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß (RS0023039 [T14]). So verneinte der OGH etwa die Rechtswidrigkeit eines Regelverstoßes durch Fehleinschätzung der eigenen Geschwindigkeit, die zu einem Beinbruch eines fünfzehnjährigen Mitspielers beim Freizeithockeyspiel führte und schloss einen Schadenersatzanspruch aus eingetretenen Verletzungen aus(RS0023113 ,RS0022443 [T2]; 1 Ob 606/87).

3.4.Nichts anderes kann hier gelten: Dem Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beklagte beabsichtigte, mit Hilfe einer unerlaubten Körperattacke den Ball zu erobern. Dabei ist auch zu bedenken, dass im Fall gemeinsamer Sportausübung die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes rechtswidriges Verhalten sowie ein Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet werden, denjenigen trifft, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (8 Ob 51/20p Punkt 2.4. mwN).

Zum Sturz des Klägers kam es im Zuge eines Laufduells, wobei der Kläger leicht nach rechts schwenkte, wodurch der Beklagte sein Gleichgewicht verlor, ins Taumeln geriet und die beiden Spieler in der Folge bei hoher Geschwindigkeit aneinanderstießen. Im Umstand des – durch eine Aktion des Klägers ausgelösten – Gleichgewichtsverlusts bei hoher Geschwindigkeit ist aber kein die Rechtswidrigkeit bewirkender Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu erblicken.

3.5. Wenn der Kläger abschließend als „sekundären Feststellungsmangel“ beanstandet, dass es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen „bezüglich der Verschuldensformen der Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit“zu treffen, so ist auch dieser Einwand verfehlt: Die Frage des Verschuldens ist, abgesehen von ihren Tatsachengrundlagen, Sache der rechtlichen Beurteilung (RS0022835) – siehe dazu unter 3.4.

Fehlende Feststellungen zu Tatsachen, aus denen eine grobe Fahrlässigkeit abgeleitet werden könnte, wurden nicht behauptet, sodass es sich erübrigt, weiter auf diesen Vorwurf einzugehen.

4. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Zur Kostenrüge :

1. In seiner Kostenrüge macht der Kläger geltend, dass sich der vorbereitende Schriftsatz des Beklagten in einem wiederholenden Bestreiten des Vorbringens des Klägers und der Vorlage eines Schreibens erschöpfe, welches auch bereits mit der Klagebeantwortung hätte vorgelegt werden können. Der Schriftsatz sei daher nicht zu honorieren.

2.Nach Tarifpost 3A I Z 1 lit d RATG sind alle jene vorbereitenden Schriftsätze zu entlohnen, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden. Der in Rede stehende Schriftsatz wurde aufgetragen undinnerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht, sodass er grundsätzlich zulässig war.

Ob der Schriftsatz zu honorieren ist, richtet sich nach § 41 ZPO. Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Dies ist aus Sicht ex ante zu prüfen ( M. Bydlinski in Fasching / Konecny³ § 41 ZPO Rz 20; RS0036038). So ist etwa ein Replizieren auf einen Schriftsatz des Gegners dann erforderlich, wenn darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.60).

Hier hat der Beklagte – anders als in der Berufung behauptet - auf das Vorbringen des Klägers, wonach der Beklagte durch eine WhatsApp-Nachricht zugestanden habe, dem Kläger „einen Stoß verpasst“ zu haben, mit der Behauptung von Tatsachensubstrat und entsprechendem Beweisanbot reagiert. Damit wurde auch die Vorbereitung des Gegners und des Gerichts auf die vorbereitende Tagsatzung erleichtert. Der Schriftsatz war damit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nach TP 3 A zu honorieren.

Der Berufung kommt daher auch im Kostenpunkt keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. Es bestand kein Anlass, von der unbestrittenen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger abzugehen.

Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob der konkrete Unfallshergang über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RS0022443 [T6]).