RS0036038 – OGH Rechtssatz
Die Notwendigkeit von Kosten kann immer nur nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung beurteilt werden. Diese muß nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozeßerfolges erwarten lassen (hier: Kosten eines erfolglosen Rechtsmittelverfahren gegen ein stattgebendes Zwischenurteil).