JudikaturOLG Wien

6R28/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende, den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, Masseverwalterin Mag. Astrid A. Haider, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8.1.2025, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Text

Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom **.2024 das Konkursverfahren über das Vermögen der A* GmbH ( Schuldnerin ); der Beschluss wurde am selben Tag in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.

Den am **.2025 gegen die Konkurseröffnung erhobenen Rekurs der Schuldnerin wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück.

Mit dem dagegen erhobenen Rekurs beantragt die Schuldnerin, den Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht aufzutragen, den Rekurs vom 7.1.2025 zur Entscheidung vorzulegen.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt :

1.Nach § 257 Abs 2 IO treten dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RS0065237; RS0110969). Ob eine individuelle Zustellung oder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz (RS0105980).

2.Gemäß § 74 Abs 1 IO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.

3.Die Rekursfrist beträgt gemäß § 260 Abs 1 IO 14 Tage. Ihre Berechnung beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [insb T27]; 8 Ob 113/23k uva).

4.Nach § 126 Abs 2 ZPO – der im Insolvenzverfahren ebenfalls anzuwenden ist (vgl Buchegger in Fasching/Konecny 3II/3 § 126 ZPO [2015] Rz 14) – ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

5.Der erste Tag der Rekursfrist war hier der **.2024. Die Rekursfrist endete demnach am Freitag, dem **.2025. Nach § 254 Abs 1 Z 4 IO ist in Insolvenzverfahren § 222 ZPO nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass Rechtsmittelfristen in den Sommer- und Weihnachtsferien nicht gehemmt werden ( Mann-Kommenda in Konecny/Trenker, InsG § 254 IO Rz 15). Der erst am **.2025 im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erhobene Rekurs der Schuldnerin war damit verspätet und wurde vom Erstgericht zu Recht gemäß § 252 IO iVm § 523 ZPO zurückgewiesen.

6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts wurde nach Prüfung der Rechtzeitigkeit zur Gänze bestätigt (RS0044117 [T3]; RS0044215). Dem in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahmefall für die Zulässigkeit (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) ist die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten (vgl RS0112314 [T7, T16, T23]; RS0044536 [T4, T7, T11, T19]).