IO
Gliederung
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 257 Verständigungen
(1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umlaufschreiben stattfinden.
(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
(3) Im Insolvenzverfahren mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.
§ 257 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 257 Verständigungen
…§ 257. (1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umlaufschreiben stattfinden. (2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die…
§ 279 Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
… 1 , § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, und die Aufhebung des § 195a treten mit…
§ 258a
…an die Gesellschaft gilt vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt. (1a) Alle weiteren Zustellungen an die Kapitalgesellschaft sind unbeschadet des § 257 Abs. 2 an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen. Liegt an der zuletzt dem Gericht bekannten Anschrift eines Gesellschafters keine Abgabestelle…
§ 246 Zustellung des Insolvenzediktes
…Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben, ist – selbst wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 3 vorliegen – eine Ausfertigung des Insolvenzedikts zuzustellen. Dem Insolvenzedikt ist eine Belehrung anzuschließen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten…
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