§ 257 Verständigungen
§ 257 Verständigungen — IO
§ 257 Verständigungen — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
Inkrafttretungsdatum
01. November 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194065
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umlaufschreiben stattfinden.
(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
(3) Im Insolvenzverfahren mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.