RS0044215 – OGH Rechtssatz
Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz - hier zeitliche Begrenzung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 391 EO - schadet nicht, wenn nur der Beschwerdeführer - hier der Gegner der gefährdeten Partei - durch den Spruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den der ersten Instanz.