JudikaturOGH

RS0065237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2025

Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung beginnt für alle Beteiligten mit dessen öffentlicher Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist.

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