Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Heß-Palas sowie die fachkundigen Laienrichter KR Regina Mayer und Renate Eckkrammer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , **gasse **, **, vertreten durch die Urbanek&Rudolph Rechtsanwälte OG in Pölten, wider die beklagte Partei C* D* , ** Straße **, ** D*, vertreten durch die Nusterer&Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 127.094,27), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.8.2021, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.391,32 (darin EUR 565,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Der Kläger ist seit 1.4.2002 als Vertragsbediensteter bei der beklagten Partei beschäftigt (./A). Mit Wirkung vom 1.11.2002 wurde das bis zum 31.10.2002 befristete Dienstverhältnis zu der beklagten Partei auf unbestimmte Zeit verlängert (./B). Der Kläger war seit 1.1.2003 als Amtsleiter bei der beklagten Partei tätig.
Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des NÖ-GBVG 1976, LG-Bl 2420 Anwendung.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei auch nach dem 27.10.2020 weiterhin aufrecht besteht.
Es traf folgende Feststellungen :
„Mit Dienstvertrag vom 2.4.2002, genehmigt in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 21.2.2002 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1.4.2002 bei der E* D* als Vertragsbediensteter im Dienstzweig Nr. 71 vollbeschäftigt mit 40 Wochenstunden für die Zeit von 1.4.2002 bis 31.10.2002 angestellt und in die Entlohnungsgruppe 5 eingereiht.
Die Dienstprüfung für den Dienstzweig Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst) war innerhalb von einem Jahr nach der Aufnahme erfolgreich abzulegen.
Am 1.10.2020 bekam der Bürgermeister der beklagten Partei eine Whatsapp-Nachricht des Bauamtsleiters F*, in dem dieser Beschuldigungen sowohl gegen den Kläger, als auch gegen den Bürgermeister erhob. Der genaue Wortlaut kann nicht mehr festgestellt werden. Inhaltlich wurde dem Bürgermeister vorgeworfen, dass er in den Hausbau des Klägers in Kärnten auf Gemeindekosten involviert sei. Der Whatsapp-Nachricht waren Fotos angeschlossen, auf denen ersichtlich waren, Fenster, die einen Aufkleber „G* D*“ trugen, ein * Dach, wie es für die H* I* verwendet wurde und eine Therapiebadewanne aus dem J* D*. Die Aufnahmen entstanden auf dem damaligen Firmenareal des F*, dem heutigen Bauhofgelände der C* D*.
Am Morgen des 5.10.2020 trafen der Bürgermeister K* und der Vize-Bürgermeister L* am M* zusammen und der Bürgermeister zeigte dem Vize-Bürgermeister die Whatsapp-Nachricht des F*. Weder dem Bürgermeister, noch dem Vize-Bürgermeister war die Tatsache, dass der Kläger in Kärnten ein Haus baut bekannt und beide waren daher über diese Whatsapp-Nachricht bestürzt. Sie vereinbarten, dass man den Kläger am Nachmittag zu einem Gespräch ins Büro des Bürgermeister bitten wollte und ihm die Möglichkeit der Aufklärung geben wollte.
Am 5.10.2020 um 13.00 Uhr wurde der Kläger in das Büro des Bürgermeisters gebeten, in dem sowohl der Bürgermeister, als auch der Vize-Bürgermeister anwesend waren. Der Bürgermeister K* fragte den Kläger, ob er in Kärnten ein Haus baut. Das wurde vom Kläger insofern beantwortet, als er behauptete, dass zwar nicht er, sondern seine Freundin ein Haus in Kärnten baut. Er bestätigte auch dass er den Grund aus einer Konkursmasse heraus gekauft hat.
Der Bürgermeister stellte dann konkret die Frage, ob er irgendwelche Baufirmen beschäftigt, die in der Gemeinde auch Bautätigkeiten gemacht haben oder machen, was der Kläger verneinte. Da der Bürgermeister wusste, dass die Kontakte des Klägers zu Baumeister N* gut waren, sprach er ihn konkret auf diesen an. Daraufhin bestätigte der Kläger, dass Baumeister N* ihm einen Plan gezeichnet hat.
Der Kläger wurde dann vom Bürgermeister wieder an die Arbeit geschickt. Zwischen Bürgermeister und Vize-Bürgermeister fand dann noch ein 4-Augen-Gespräch statt, indem sie beraten haben, wie ihre weitere Vorgangsweise aussehen wird. Da man der Meinung war, dass der Kläger etwas verheimlicht, kamen die beiden dahingehend überein, dass der Sachverhalt unbedingt aufgeklärt werden muss, da man ja auch gegenüber der Gemeinde eine öffentliche Verantwortung hat. Sie vereinbarten weiters, dass man die Angelegenheit mit dem Bezirkshauptmann O* besprechen sollte.
Zur weiteren Aufklärung der Vorwürfe bat der Bürgermeister am 6.10.2020 den Bauamtsleiter F* ins Büro, der die Anschuldigungen gegen den Kläger erläutern sollte und Erklärungen liefern sollte. F* teilte dem Bürgemeister mit, dass er versucht hatte vom Kläger Aufklärung für den von ihm festgestellten Sachverhalt zu bekommen. Da F* der Meinung war, dass Baumeister N* für einen Betonsockel eine überteuerte Rechnung stellte und weder der Kläger, noch Baumeister N* ihm dafür eine Erklärung boten, hat er die gegenständliche Whatsapp-Nachricht an den Bürgermeister geschrieben.
Der Bürgermeister vereinbarte für den 7.10.2020 einen Termin bei Bezirkshauptmann O*, an dem der Bürgermeister, der Vize-Bürgermeister und Bezirkshauptmann O* teilnahmen. Man kam dahingehend überein, dass man sowohl den Kläger, als auch Zeugen befragen sollte. Es wurde auch die weitere Vorgangsweise besprochen und welche rechtlichen Schritte für die Gemeinde zu setzen sind. Für den Fall, dass die Aufklärung des Klägers unzureichend ist, empfahl der Bezirkshauptmann zunächst die Beurlaubung des Klägers. Es wurde auch eine rechtliche Information von der Personalabteilung der Landesregierung eingeholt, wie im Falle einer Entlassung oder einer Kündigung vorzugehen sein wird.
Für den Nachmittag des 7.10.2020 wurde mit dem Kläger ein Termin zu einem Gespräch im Büro des Bürgermeisters vereinbart. Bei diesem Gespräch waren der Bürgermeister, der Vize-Bürgermeister, die Gemeindesekretärin P* Q* und der Kläger anwesend. Anlässlich dieses Gespräches wurden dem Kläger die Fotos gezeigt, die F* an den Bürgermeister übermittelt hatte. Der Bürgermeister fragte den Kläger welche Erklärung er dafür hat, wenn man hier Materialien, die hier in D* gelagert werden und von denen man annehmen muss, dass diese hier bei der Gemeinde abgezweigt wurden, nach Kärnten zu seiner Baustelle geliefert werden. Insbesondere wurden die Aufkleber „G* D*“ auf den Fenstern angesprochen. Der Bürgermeister hat dem Kläger auch konkret Namen von Firmen, wie die Firma R*, S*-T* und die Fa U* vorgehalten. Der Bürgermeister hat den Kläger auch aufgefordert, dass er Beweise dafür bringen soll, wenn er die Materialien auch bezahlt hat. Insbesondere ging es darum eine Aufklärung über den Fensterkauf vorzulegen und auch über die Dachziegel. Da der Kläger bestätigte, dass er alle Käufe durch Rechnungen belegen kann, wurde er vom Vizebürgermeister aufgefordert nach Hause zu fahren und die Rechnungen zu holen.
Der Kläger kam nach ca 40 Minuten mit einer Mappe mit einigen Rechnungen zurück.
Im Zuge der Heimfahrt setze sich der Kläger telefonisch mit angesprochenen Geschäftspartnern in Verbindung. Es kann nicht festgestellt werden, was Inhalt des Telefonats war.
Der Vize-Bürgermeister durchsuchte die Mappe sofort nach einer Rechnung für die Fenster, eine solche war in der Mappe aber nicht enthalten. Über Befragen gab der Kläger an, dass er die Fenster bei der Firma S* T* bestellt und auch bezahlt hat. In der Mappe des Klägers waren zwei Rechnungen der Fa U*, diese wollte der Vize-Bürgermeister kopieren, da ihm sowohl Rechnungsnummer als auch Datum komisch und überprüfenswert vorkamen. Der Kläger stimmte der Herstellung einer Kopie nicht zu, weshalb die Sekretärin die Rechnungsnummer und auch das Datum in ihrem Protokoll notierte.
P* Q* hielt dieses Gespräch und das vom 5.10.2020 in einer Aktennotiz fest (./H = ./7).
Da die vom Kläger gelieferten Erklärungen für den Bürgermeister und den Vize-Bürgermeister nicht ausreichend waren um die vermuteten Malversationen des Klägers aufzuklären sprach der Bürgermeister die Dienstfreistellung aus und ersuchte den Kläger bis zur Aufklärung der Vorwürfe seinen Resturlaub zu konsumieren. Dem Kläger wurden die Schlüssel für das Gemeindeamt abgenommen, ebenso sein Diensthandy. Der Bürgermeister ersuchte den Kläger aber noch bis spätestens 12.10.2020 die Rechnung für die Fenster vorzulegen. Am 12.10.2020 brachte der Kläger eine e-mail der Fa S*-T* vom 9.10.2020 in welchem A* V* den Zahlungseingang von Auftrag EB ** bestätigte.
Am 12.10.2020 erstattete der Bürgemeister Strafanzeige gegen den Kläger und weitere unbekannte Täter.
Am 19.10.2020 überbrachte der Kläger seine Einkommensteuererklärung und teilte ihm der Bürgermeister mit, dass dieses von ihm vorgelegte e-mail hinsichtlich der Fenster für ihn nicht ausreichend ist, um die Anschuldigungen zu entkräften.
Der Bürgermeister stellte dann selbst Nachforschungen bei der Firma S*-T* an und informierte sich über den Auftrag des Klägers. Im Zuge eines Telefonats mit A* V* von S* T* erfuhr er am 21.10.2020 das Auftraggeber für die Fenster des Klägers die Firma W* war. Aufgrund dieser Angabe sah der Bürgermeister sich darin bestätigt, dass eine Vorteilsannahme des Klägers vorliegt und er die Entlassung aussprechen muss.
Aufgrund dieser Erkenntnis holte der Bürgermeister für die weitere Vorgangsweise eine rechtliche Information des Gemeindeverbandes ein, im Zuge derer er an den Personalchef des X* verwiesen wurde.
Am 23.10.2020, nachdem die Bestätigung der Firma S* – T* erfolgte, dass Auftraggeber der Fenster des Klägers die Firma W* ist, war der Sachverhalt für Bürgermeister K* soweit geklärt, dass er die Entlassung des Klägers für unausweichlich sah und von P* Y* das Entassungsschreiben vom 23.10.2020 (./D) schreiben ließ und es in seiner Funktion als Bürgermeister der C* D* unterfertigte.
Das Entlassungsschreiben lautete: „Gemäß § 42 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 i.d.g.F. in Verbindung mit § 39 Abs. 2b spreche ich nach Prüfung der Sachlage wegen Gefahr in Verzug und um das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Verwaltung wieder zu stärken, mit sofortiger Wirkung die Entlassung aus.“
Dieses Entlassungsschreiben wurde am 23.10.2020 über das Versendungssystem der Gemeinde zur Post gegeben und mittels Einschreibebrief verschickt. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 6.11.2020 nach einmalig erfolglosem Zustellversuch am 5.11.2020 zugestellt worden.
Gleichzeitig am 23.10.2020 wurde eine außerordentliche Gemeinderatssitzung für den frühest möglichen Termin am 29.10.2020 einberufen.
Der Bürgermeister K* bestellte den Kläger für den 27.10.2020 ins Gemeideamt um ihm gegenüber die Entlassung noch vor der Gemeinderatssitzung persönlich mitzuteilen. Grund dafür war, dass er mit dem Kläger 18 Jahre zusammengearbeitet hat und er ihm diese Entlassung persönlich mitteilen wollte. Der Bürgermeister K* war davon überzeugt und hatte keinen Zweifel daran, dass er als Bürgermeister der C* D* für den Ausspruch der Entlassung zuständig ist.
Es kann nicht festgestellt werden, welches Interesse die C* D* hatte, dass der Bürgermeister die Entlassung des Klägers aussprach und weshalb die Beschlussfassung durch den Gemeinderat der C* D*, der ohnedies schon für den 29.10.2020 einberufen war, nicht rechtzeitig gewesen wäre.
Am 29.10.2020 fand eine nicht öffentliche Gemeinderatssitzung der beklagten Partei statt, in der der Gemeinderat einstimmig die Entlassung des Klägers am 27.10.2020 durch den Bürgermeister K* bestätigte (./6).“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, auch der niederösterreichische Gesetzgeber habe für die Entlassung und die Kündigung eines Gemeindevertragsbediensteten unterschiedliche Wirksamkeitserfordernisse normiert. Während nach § 37 Abs 1 NÖ-GVBG eine Kündigung nach einem Jahr nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes möglich sei, sei für den Ausspruch einer Entlassung weder die Einhaltung der Schriftform noch die Angabe eines Grundes erforderlich. Nach § 39 Abs 1 NÖ-GVBG könne ein Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtige, liege insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lasse, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen oder er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zu wenden lasse (§ 39 Abs 2 lit b), oder seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässige oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlasse (§ 39 Abs 2 lit c).
Gemäß § 42 Abs 1 zweiter Satz NÖ-GVBG, LGBl 2420-35, könne der Bürgermeister die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen sei und die Genehmigung des nach § 1 Abs 5 zuständigen Organs der Gemeinde (hinsichtlich der Auflösung von Dienstverhältnissen von Vertragsbediensteten gemäß § 35 Abs 2 Z 16 NÖ-GO der Gemeinderat) nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Nach der Rechtsprechung stellten die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften dar, sondern Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters binde daher mangels hiefür erforderlicher Vertretungsbefugnisse die Gemeinde grundsätzlich nicht und sei gegenüber dem Erklärungsempfänger wirkungslos. Zudem komme die nachträgliche Sanierung (durch Genehmigung seitens des zuständigen Gemeindeorgans) einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung nicht in Betracht, weil die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestalte. Eine vom Bürgermeister allein ausgesprochene Entlassung sei nicht nur schwebend, sondern grundsätzlich unwirksam, wenn der Bürgermeister zum Ausspruch der Entlassung nach den Organisationsvorschriften nicht (alleine) zuständig gewesen sei. Da die Entlassung des Klägers somit vom unzuständigen Organ der Gemeinde ausgesprochen wurde sei, sei sie rechtsunwirksam.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung eine getrennte Darstellung der geltend gemachten Berufungsgründe zT vermissen lässt. Allfällige Zuordnungsprobleme gehen daher zu Lasten der Berufungswerberin ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 Rz 17 zu § 471 mwN).
Mit der Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellung: „Am 29.10.2020 fand eine nicht öffentliche Gemeinderatssitzung der beklagten Partei statt, in der der Gemeinderat einstimmig die Entlassung des Klägers am 27.10.202020 durch den Bürgermeister K* bestätigte (./6).“ Das Erstgericht habe voreilig und aktenwidrig den tatsächlichen Inhalt in Beilage ./6, dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 29.10.2020, nicht festgestellt. Begehrt würden die Feststellungen:„(…) Herr Bürgermeister liest zur Beschlussfassung dem Gemeinderat das Entlassungsschreiben in vollem Umfang vor, welches wie folgt lautet: Gemäß § 42 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 idgF iVm § 39 Abs 2b spreche ich nach Prüfung der Sachlage wegen Gefahr in Verzug und um das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Verwaltung wieder zu stärken, mit sofortiger Wirkung die Entlassung aus. (…) Das Entlassungsschreiben wurde mit 23.10.2020 per Post mit RSA Brief versendet. (…) Am 27.10.2020 wurde Herr B* nochmals in die Bürgermeisterkanzlei geladen, um die Entlassung nach 18 Jahren gemeinsam im Amt, persönlich auszusprechen. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass sich das Entlassungsschreiben auf dem Postweg zu ihm befindet. (…) Auf die Frage des Bürgermeisters, ob der Gemeinderat für die Entlassung gemäß der Vorgangsweise, dem vorangeführten Sachverhalt und des vorgelesenen Entlassungsschreibens so beschlossen wird, beschließt dies der Gemeinderat einstimmig. (…)“
Dazu zeigt die Berufungswerberin weder eine unrichtige Beweiswürdigung noch eine Aktenwidrigkeit auf.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RIS-Justiz RS0043324).
Tatsächlich hat das Erstgericht mit der kritisierten Feststellung den Inhalt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung am 29.10.2020 zusammengefasst, wogegen keine hinreichenden Bedenken bestehen. Auch kann der Inhalt der in den Feststellungen des Erstgerichts - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde ./6, deren Echtheit überdies zugestanden wurde (S 2 in ON 22), der rechtlichen Beurteilung ohne weiters zu Grunde gelegt werden (etwa RIS-Justiz RS0121557). Jedenfalls lässt sich aber aus dieser Beilage bzw demgemäß auch aus den gewünschten Feststellungen - wie vom Erstgericht festgestellt - ableiten, dass der Gemeinderat die Entlassung durch den Bürgermeister „bestätigt“.
Weiters moniert die Beklagte, dass das Erstgericht kaum Feststellungen materieller Art hinsichtlich der vorgebrachten Entlassungsgründe bzw hilfsweise Kündigungsgründe festgestellt habe, und begehrt folgende Zusatzfeststellungen: „Der Kläger hat für sein Haus in Kärnten Fenster bei der Firma S* Z* GmbH bestellt und sind diese in weiterer Folge an die BA* W* GmbH fakturiert und von dieser bezahlt worden. Der Kläger hat gegenüber der beklagten Partei mehrfach unrichtige Ausführungen hinsichtlich der Fenster getätigt und in keiner Weise offengelegt, weshalb trotz konkreter Fragestellung nicht dargelegt werden konnte, dass auf der Baustelle in Kärnten Fenster der BA* W* GmbH verbaut werden und diese die Aufschrift „G* D*“ tragen. Des Weiteren hat der Kläger von der BB* GmbH, die Eigentümerin einer ** samt Zubehör ist, die Wanne übernommen, ohne Zustimmung der Geschäftsführung bzw zuständigen Organe“.
Dass die zu diesem Thema getroffenen Feststellungen unrichtig wären, behauptet auch die Berufung nicht. Sie bekämpft keine Feststellungen, sondern wünscht zusätzliche Feststellungen, womit sie inhaltlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, welcher der Rechtsrüge zuzuordnen ist.
Der Kläger wendet sich in seiner Berufungsbeantwortung gegen die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts fett gedruckten Feststellungen und begehrt statt dessen die Feststellungen: Der Whatsapp-Nachricht waren Fotos angeschlossen, auf denen ersichtlich waren, Fenster, die einen Aufkleber „G* D*“ trugen, „ein * Dach mit dunkelbraunen Ziegel“ , und eine Therapiebadewanne aus dem J* D*. „Bei der H* I* des H* BC* wurden dunkelbraune Ziegel verwendet.“
Abgesehen davon, dass es auf die bekämpften Feststellungen rechtlich nicht entscheidend ankommt, stehen die gewünschten Feststellungen nicht im Widerspruch zu den begehrten.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrügewendet sich die Beklagte zusammengefasst gegen die Ansicht, dass die Entlassung des Klägers vom unzuständigen Organ der Gemeinde ausgesprochen und deshalb rechtsunwirksam sei. Der Bürgermeister habe gemäß §§ 42 iVm 39 Abs 1 NÖ-GVBG am 23.10.2020 – umgehend nach Erhalt der Informationen durch S*-T* und dem Umstand, dass die Rechnung des seitens des Klägers bei dem Wohnhaus in Kärnten verbauten Fenster auf das Unternehmen W* gelautet habe, das Entlassungsschreiben formuliert und mittels eingeschriebenen Briefs an den Kläger übermittelt. Am selben Tag habe der Bürgermeister noch eine außerordentliche Gemeinderatssitzung für den frühest möglichen Termin am 29.10.2020 einberufen lassen. Nach § 42 Abs 1 Satz 2 NÖ-GVBG könne eine Entlassung durch den Bürgermeister ausgesprochen werden, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen sei und die Genehmigung des Gemeinderats nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Für den Bürgermeister sei faktisch erst mit 21.10.2020 bzw jedenfalls erst mit 23.10.2020 klar gewesen, dass der Entlassungsausspruch unumgänglich sei. Er habe daher nach Einholung der rechtlichen Informationen – insbesondere beim Gemeindeverband – am 23.10.2020 unter Verweis auf § 42 NÖ-GVBG die Entlassung schriftlich ausgesprochen und am 27.10.2020 mündlich dem Kläger mitgeteilt bzw diese erörtert. Der Bürgermeister habe noch am Tag der Abfertigung der schriftlichen Entlassung eine außerordentliche Gemeinderatssitzung für den frühest möglichen Termin am 29.10.2020 einberufen lassen. Er sei iSd Unverzüglichkeit des Entlassungsausspruchs dazu angehalten gewesen, iSd Eilzuständigkeit des § 42 Abs 1 S 2 NÖ-GVBG vorzugehen. Sofern dem Erstgericht gefolgt werde, dass die Entlassung eines NÖ-Gemeindevertragsbediensteten immer nur von dem nach den Organisationsvorschriften zuständigen Organ – zumeist dem Gemeinderat – ausgesprochen werden könne und die Einberufung einer außerordentlichen Gemeinderatssitzung nach den landesrechtlichen Organisationsvorschriften zumindest fünf Tage betrage, wäre die Entlassung immer verfristet. Diesem Umstand geschuldet habe der Landesgesetzgeber in § 42 Abs 1 Z 2 NÖ-die Eilzuständigkeit des Bürgermeisters vorgesehen, sodass umgehend die Entlassung durch den Bürgermeister ausgesprochen, jedoch die Genehmigung eingeholt werden könne. Dass faktisch jede vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung grundsätzlich unwirksam sei, sei mit § 42 Abs 1 Z 2 NÖ- nicht in Einklang zu bringen. Auch der Verweis auf 9 ObA 148/13z reiche nicht, da bereits zu 9 ObA 84/10h ausgeführt worden sei, dass gerade die Befassung des zuständigen Gemeindeorgans einen Umstand betreffe, der bei der Beurteilung der Rechtfertigung einer Verzögerung zu berücksichtigen sei, wobei auch hier im Einzelfall anhand der Umstände zu hinterfragen sei, ob die Einberufung abgewartet werden könne, oder nach den Umständen umgehendes rasches Handeln zulässig sei. Der Bürgermeister habe hier bei der Formulierung des Entlassungsschreibens am 23.10.2020 auf NÖ-hingewiesen und umgehend eine außerordentliche Gemeinderatssitzung zum ehestmöglichen Termin einberufen lassen. In Entsprechung zu 9 ObA 84/10h handle es sich um eine mehr als fünftägige Frist, sodass alleine aus diesem Grund Dringlichkeit vorgelegen sei, sodass unter Hinweis auf NÖ-vom Bürgermeister umgehend die Entlassung ausgesprochen werde, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Ausspruch der Entlassung verfristet wäre. Das Erstgericht habe es verabsäumt Feststellungen über die Dringlichkeit des Entlassungsausspruchs bzw Feststellungen darüber zu treffen, dass der Bürgermeister am 23.10.2020 und 27.10.2020 aufgrund der am 21.10.2020 in Erfahrung gebrachten und am 23.10.2020 erhärteten Umstände dazu angehalten gewesen sei, umgehend die Entlassung auszusprechen. Das Erstgericht habe auch keine Feststellungen getroffen, ob aufgrund des Vorgehens des Klägers (nach wie vor sei das Ermittlungsverfahren anhängig) und der eingebrachten Strafanzeige bzw dem Bekanntwerden von weiteren Umständen (am 23.10.2020) durch Recherchen des Bürgermeisters ein dringlicher Fall vorgelegen sei, sodass es durch die Befassung des Gemeinderats zu einer Verfristung des Ausspruchs der Entlassung gekommen wäre. Das Erstgericht habe im Hinblick auf die Missdeutung des S 2 NÖ-GBG folgende Feststellungen nicht getroffen: „Der Bürgermeister hat dem Kläger die Entlassung im Zuge des Gesprächs am 27.10.2020, die bereits am 23.10.2020 in Schriftform mittels eingeschriebenen Briefs der Post überreicht wurde, mündlich mitgeteilt und insbesondere auch zur Kenntnis gebracht, dass sich das Entlassungsschreiben auf dem Postweg zum Kläger befindet. Im Zuge der Gemeinderatssitzung am 29.10.2020 hat der Bürgermeister zur Beschlussfassung dem Gemeinderat das Entlassungsschreiben vom 23.10.2020 in vollem Umfang vorgelesen.“ Daraus ergebe sich, dass der Bürgermeister aufgrund der Eilzuständigkeit den Kläger im Gespräch am 27.10.2020 darauf hingewiesen habe, dass das am 23.10.2020 in Schriftform abgefertigte Entlassungsschreiben zugehen werde und diese Vorgehensweise – also auch das schriftliche Entlassungsschreiben vom 23.10.2020 – durch den Gemeinderat (das iSd NÖ-zuständige Organ) genehmigt werde. Die Abfertigung des Entlassungsschreibens sei im Zeitpunkt der Zustellung durch den Gemeinderat genehmigt und das Vorgehen des Bürgermeisters in Form des Abfertigens – und wohl auch der mündlichen Mitteilung über die Übermittlung des Entlassungsschreibens in Schriftform – iSd S 2 NÖ-jedenfalls rechtskonform. Gemäß NÖ-sei eine (allenfalls) entgegen NÖ-ausgesprochene Entlassung als Kündigung zu sehen, wenn ein Kündigungsgrund iSd verwirklicht sei. Auch dazu würden Feststellungen [wie schon zur Beweisrüge] vermisst. Aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll ergebe sich, dass nicht „nur“ die mündliche Mitteilung des Bürgermeisters über die Beendigung des Dienstverhältnisses am 27.10.2020 sondern auch die schriftliche Abfertigung des Entlassungsschreibens, in dem auf NÖ-verwiesen werde, genehmigt worden sei, sodass jedenfalls die Zustellung des Entlassungsschreibens Anfang November 2020 vom Gemeinderatsbeschluss gedeckt gewesen sei. Dies sei relevant, da sich selbst für den Fall, dass der Entlassungsausspruch durch die Zustellung des Entlassungsschreiben vom 23.10.2020 Anfang November 2020 verfristet wäre, aus NÖ-ergebe, dass die Entlassung einen Kündigungsgrund darstelle, sofern ein Kündigungsgrund iSd NÖ-verwirklicht worden sei. Das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, dass die seitens des Klägers zu verantwortenden Malversationen (die sich aufgrund der Recherchen des Bürgermeisters gemäß spätestens am 23.10.2020 erhärtet hätten) jedenfalls einen Kündigungsgrund iSd NÖ-darstellten und sohin die Entlassung mit Entlassungsschreiben vom 23.10.2020 in eine Kündigung umzudeuten sei. Gemäß NÖ-könn ein Dienstverhältnis von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes aufgelöst werden. NÖ-sehe zur Entlassung zwar keine ausdrückliche Formvorschrift vor, doch sei nur nachvollziehbar, dass gerade die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung höhere formelle Anforderungen haben müsse, als eine Kündigung. Aufgrund der in NÖ-vorgesehenen Formvorschriften hätte (analog) einzig die am 23.10.2020 in Schriftform ausgesprochene Entlassung, die Anfang November an den Kläger zugestellt worden sei, rechtlich iSd NÖ-iVm S 2 NÖ-beurteilt werden sollen. Der Kläger habe nie darüber aufgeklärt, weshalb auf den auf der Baustelle des Klägers in Kärnten montierten Fenstern der Aufkleber „G* D*“ vorhanden gewesen sei und der Auftraggeber für die Fenster des Klägers nicht er sondern das Unternehmen W* gewesen sei. Der Bürgermeister und auch der Gemeinderat hätten daher das Vertrauensverhältnis erschüttert gesehen, weshalb im Zuge der außerordentlich anberaumten Gemeinderatssitzung am 29.10.2020 die Vorgehensweise des Bürgermeisters, also auch die Abfertigung der Entlassung in Schriftform vom 23.10.2020, genehmigt worden sei, sodass die Zustellung des Entlassungsschreibens vom Gemeinderat genehmigt gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger einen Kündigungsgrund iSd NÖ-realisiert, die Entlassung mit Schreiben vom 23.10.2020 sei iSd NÖ-umzudeuten. Auch würden Feststellungen über das noch anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und über dessen allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere über die Vertrauensunwürdigkeit vermisst. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten stelle jedenfalls gemäß NÖ-einen Entlassungsgrund dar. Das Erstgericht habe sich aber nicht mit dem Verhalten des Klägers auseinandergesetzt. Da dies allenfalls zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers führen könne und somit per se iSd NÖ-bereits ein Entlassungsgrund vorläge, werde das unterlassene Vorgehen iSd §§ 190 bzw allenfalls 191 bemängelt.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht, vielmehr ist auf die richtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Lediglich ergänzend ist der Berufung entgegen zu halten:
Nach § 1 Abs 5 NÖ-GVBG beschließt über alle aufgrund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.
Gemäß § 35 Z 21 NÖ-GO sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteten dem Gemeinderat vorbehalten.
Der Bürgermeister vertritt gemäß § 37 Abs 1 NÖ-GO 1973 die Gemeinde nach außen.
Gemäß § 38 Abs 1 NÖ-GO 1973 obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ua die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die Aufnahme und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten Beschäftigten sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse (Z 5).
Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum W* der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen (Abs 2 leg cit).
Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt, anstelle des sonst zuständigen Organs tätig zu werden (Abs 3 leg cit).
Der mit „Besondere Befugnisse des Bürgermeisters“ übertitelte § 42 NÖ-GVBG lautet:
„(1) Der Bürgermeister kann einen Vertragsbediensteten auf bestimmte Zeit (§ 3) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs 5 zuständigen Organes der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen. ...“
Eine allein vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung muss somit „im Interesse der Gemeinde gelegen“ sein und „die Genehmigung des […] zuständigen Organs der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt“ werden können. Diese beiden Voraussetzungen müssen nach § 42 Abs 1 des NÖ-GVBG, auf dessen Anwendbarkeit sich die Beklagte beruft, erfüllt sein, damit der Bürgermeister ohne vorherigen Gemeinderatsbeschluss (§ 39 Abs 2 NÖ-GVBG) zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt ist (etwa 9 ObA 144/16s).
Das für die Sonderkompetenz erforderliche Gemeindeinteresse iSd § 42 Abs 1 S 2 NÖ-GVBG bezieht sich auf die Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Kündigung bzw Entlassung („dies“). Der Bürgermeister soll allein handeln können, wenn ein Zuwarten bis zur nächstmöglichen Befassung des Gemeinderats für die Gemeinde einen Nachteil mit sich brächte, der durch das sofortige Handeln hintangehalten werden kann (8 ObA 34/21i).
Der Wortlaut und Zweck dieser Regelung lassen nur die Interpretation zu, dass eine unter den besonderen Voraussetzungen vom Bürgermeister ausgesprochene Kündigung [bzw Entlassung] sofort wirksam ist. Der Bürgermeister handelt dabei nicht vollmachtslos, sondern übt eine ihm vom NÖ-GVBG übertragene besondere Befugnis zur Vertretung der Gemeinde aus. Der Zweck dieser besonderen Befugnis ist ein rasches Handeln zur Wahrung der Interessen der Gemeinde zu ermöglichen. Sind die Voraussetzungen nach § 42 NÖ-GVBG erfüllt, ist der Bürgermeister bei ansonsten drohendem Verlust des Kündigungsrechts zum Handeln verpflichtet (8 ObA 34/21i mwN).
Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeindeinteresse iSd § 42 Abs 1 NÖ-GVBG vorliegt und welche Verzögerung der Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses noch ohne Gefährdung dieses Interesses hingenommen werden hätte können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (etwa 8 ObA 34/21i).
Anders als in der Entscheidung 8 ObA 34/21i (dort wurde das Interesse bejaht, da die Kündigung nach dem unmittelbar bevorstehenden Ablauf einer einjährigen Dauer des Vertragsbedienstetenverhältnisses an die Kündigungsgründe nach § 37 NÖ-GVBG gebunden gewesen wäre) fehlte es hier für die Kompetenz des Bürgermeisters einerseits an der Voraussetzung des erforderlichen Interesses der Beklagten und andererseits auch an der Voraussetzung, dass die Genehmigung des nach § 1 Abs 5 zuständigen Organs der Gemeinde, also des Gemeinderats, nicht rechtzeitig eingeholt hätte werden können.
Hier konnte ausdrücklich nicht festgestellt werden, welches Interesse die beklagte C* D* hatte, dass der Bürgermeister die Entlassung des Klägers aussprach und weshalb die Beschlussfassung durch den Gemeinderat der C* D*, der ohnedies schon für den 29.10.2020 einberufen war, nicht rechtzeitig gewesen wäre.
Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist gehalten, einen Entlassungsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme des die vorzeitige Auflösung rechtfertigenden Sachverhalts durch das für den Ausspruch der Entlassung zuständige Organ geltend zu machen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen und insbesondere im öffentlichen Bereich die Willensbildung regelmäßig umständlicher und langwieriger als bei physischen Personen erfolgt, weil die Wahrnehmung der Zuständigkeit nach Maßgabe der Kompetenzverteilung und auch der Aktenlauf gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Dadurch bedingte Verzögerungen werden von der Rechtsprechung daher grundsätzlich als gerechtfertigt anerkannt (etwa 9 ObA 84/10h mwN; RIS-Justiz RS0029328). Die Bedachtnahme auf die gesetzliche Kompetenzverteilung und die Befassung des zuständigen Gemeindeorgans betrifft sohin gerade einen Umstand, der bei Beurteilung der Rechtfertigung einer Verzögerung im Ausspruch der Entlassung nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Eine – von der Berufungswerberin im Ergebnis offenbar gewünschte - Gleichstellung einer jeden Entlassung [oder auch Kündigung] mit einer Angelegenheit iSd § 42 Abs 1 NÖ-GVBG wäre damit nicht haltbar (vgl 9 ObA 148/13z, 9 ObA 84/10h; RIS-Justiz RS0029328).
Einem Imageschaden, wie im Entlassungsschreiben (./D) angedeutet, konnte auch mit einer Suspendierung bzw Dienstfreistellung des Klägers bis zur Beschlussfassung des Gemeinderats über seine Entlassung begegnet werden. Zur Dienstenthebung (Suspendierung; 9 ObA 9/09b) war der Bürgermeister berechtigt (§ 38 Abs 1 NÖ-GO). Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, dass vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern (RIS-Justiz RS0028987; 9 ObA 148/13z). Hier war der Kläger aber ohnehin-im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Malversationen-dienstfreigestellt und konnte schon aus diesem Grund nicht auf einen Verzicht auf die Ausübung eines Entlassungsrechts bis zur Gemeinderatssitzung schließen.
Der Bürgermeister der Beklagten hat daher seine Sonderkompetenz zu Unrecht in Anspruch genommen.
Eine vom Bürgermeister allein ausgesprochene Entlassung ist nicht nur schwebend, sondern grundsätzlich unwirksam, wenn der Bürgermeister zum Ausspruch der Entlassung nach den Organisationsvorschriften nicht (alleine) zuständig war (etwa 9 ObA 148/13z).
Bestimmungen einer (hier: der NÖ) Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters (RIS-Justiz RS0014664). Überschreitet daher der Gewalthaber - wie im vorliegenden Fall - die Grenzen seiner Vollmacht wird der Gewaltgeber gemäß § 1016 ABGB nur insoweit verpflichtet, als er das Geschäft genehmigt oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat. Nach dieser auch für Gemeinden geltenden Regel (etwa 9 ObA 9/09b; RIS-Justiz RS0014709), kann ein vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht geschlossenes Geschäftauch nachträglich genehmigt und geheilt werden. Voraussetzung einer derartigen Genehmigung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung ua, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Bürgermeister im Namen der Gemeinde abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt. Der Vertretene muss daher Kenntnis vom Geschäftsabschluss als Quelle des Vorteils haben und sich diesem Vorteil zuwenden (etwa 9 ObA 9/09b RIS-Justiz RS0014699). Nach der Rechtsprechung wird ein Geschäft, das der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat, als schwebend unwirksam betrachtet. Nach § 1016 ABGB kann das Geschäftnachträglich genehmigt und geheilt werden (etwa 9 ObA 9/09b, RIS-Justiz RS0014709). Dies trifft aber auf eine vom unzuständigen Organ ausgesprochene Entlassung nicht zu. Im Falle einer Entlassung unterscheidet sich die Ausgangssituation als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wesentlich von den erwähnten Fällen, in denen es regelmäßig um den Abschluss von Verträgenging, wo der Vertrauensschutz des Vertragspartners eine besondere Stellung einnimmt (9 ObA 9/09b mwN und ausführlicher rechtlicher Darstellung). Eine Entlassung entfaltet als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erst Rechtswirkungen, wenn sie dem Vertragspartner zugekommen ist. Da einschneidende Rechtsfolgen damit verbunden sind, kommt dem Zugang im Entlassungsrecht eine besondere Bedeutung zu (9 ObA 9/09b). Die Information über das Vorliegen einer gültigen Entlassung spielt daher eine große Rolle. Aus diesem Grund sind auch bedingte Entlassungen grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handle sich bei der beigefügten Bedingung um eine Potestativbedingung, das heißt, eine Bedingung, deren Eintritt vom Willen des Arbeitnehmers abhängt (9 ObA 9/09b; RIS-Justiz ; ). Auf die Erfüllung der Bedingung, nämlich die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat, hätte der Arbeitnehmer keinen Einfluss, es handelt sich somit um keine Potestativbedingung. Der Oberste Gerichtshof hat daher ausgesprochen, dass eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung ebenso wenig in Frage kommt, wie die Entlassung unter einer vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung, weil die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet (9 ObA 9/09b; RIS-Justiz ).
Dies führt zu dem Ergebnis, dass die vom Bürgermeister allein ausgesprochene Entlassung, nicht nur schwebend, sondern grundsätzlich unwirksam war. Diese Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zur eingangs erwähnten Judikatur (§ 867 und § 1016 ABGB), da sich diese Bestimmungen nur auf die Gültigkeit von Verträgen beziehen, was mit der einseitigen Willenserklärung nicht vergleichbar ist (9 ObA 9/09b).
Wie auch die Berufungswerberin zugestehen muss, verlangt das Gesetz keine Schriftform für eine Entlassungserklärung. Eine Entlassung kann daher auch mündlich erklärt werden. Eine von der Berufung gesehene, durch Analogie zu der für eine Kündigung in § 37 Abs 1 NÖ-GVBG ausdrücklich geforderten Schriftlichkeit zu schließende Gesetzeslücke ist angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen nicht zu sehen. Zumal dem Kläger das Entlassungsschreiben des Bürgermeisters erst am 6.11.2020 zuging, kommt es hier auf die mündliche Entlassungserklärung des Bürgermeisters am 27.10.2020 an. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Genehmigung des zuständigen Gemeinderats vor.
Selbst wenn man die Genehmigung durch den Gemeinderat bei extensiver Auslegung als eigene Entlassungserklärung bzw auch als Beendigungserklärung iSe Kündigung auffassen wollte, wäre daraus für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt und auch von der Berufungswerberin nicht behauptet wird, dass der Beschluss des Gemeinderats dem Kläger mitgeteilt worden wäre, was aber unabdingbare Voraussetzung wäre (sh 9 ObA 9/09b). Vielmehr kam dem Kläger lediglich am 6.11.2020 das vom Bürgermeister der Beklagten in dieser seiner Funktion verfasste Entlassungsschreiben vom 23.10.2020 - ohne Hinweis auf den ergangenen Gemeinderatsbeschluss - zu.
Zumal die Entlassung des Klägers schon formal aufgrund vollmachtsloser mangelnder Vertretungsmacht rechtsunwirksam war, waren allfällige Entlassungsgründe iSd § 39 NÖ-GVBG nicht zu prüfen, auf den § 35 Abs 3 NÖ-GVBG Bezug nimmt.
Bei Hervorkommen weiterer Umstände, insbesondere der in der Berufung angeführten strafrechtlich relevanten Umstände steht der Beklagten allenfalls immer noch die Möglichkeit einer Beendigung des Dienstverhältnisses offen.
Für eine von der Berufung monierte Unterbrechung des Verfahrens gemäß §§ 190, 191 ZPO gab es schon angesichts der (formal) unwirksamen Entlassung keine hinreichende Veranlassung.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt werden. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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